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Urteil

5 Sa 202/08

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 4 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung gewährt nur dann einen Zuschuss, wenn die für die Laufbahn erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworben wurden. • Zu den Befähigungsvoraussetzungen gehören grundsätzlich alle fachbezogenen Vor- und Ausbildungsteile, die spezifisch für die Amtsausübung qualifizieren; allgemeine Bildungsabschlüsse (z. B. Abitur) sind aus Gründen der Gleichbehandlung ausgenommen. • Bei einer Laufbahnvoraussetzung, die den Abschluss eines technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums fordert, ist die Studienzeit als Teil der Befähigungsvoraussetzungen zu betrachten. • Der Kläger hat die maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im Beitrittsgebiet erworben; deshalb besteht kein Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 2. BesÜV.
Entscheidungsgründe
Kein Zuschuss nach § 4 2. BesÜV bei im Beitrittsgebiet erworbenem Studium • § 4 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung gewährt nur dann einen Zuschuss, wenn die für die Laufbahn erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworben wurden. • Zu den Befähigungsvoraussetzungen gehören grundsätzlich alle fachbezogenen Vor- und Ausbildungsteile, die spezifisch für die Amtsausübung qualifizieren; allgemeine Bildungsabschlüsse (z. B. Abitur) sind aus Gründen der Gleichbehandlung ausgenommen. • Bei einer Laufbahnvoraussetzung, die den Abschluss eines technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums fordert, ist die Studienzeit als Teil der Befähigungsvoraussetzungen zu betrachten. • Der Kläger hat die maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im Beitrittsgebiet erworben; deshalb besteht kein Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 2. BesÜV. Der Kläger ist als Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) bei einem Unfallversicherungsträger angestellt und wird nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vergütet. Er studierte 1975–1980 an einer Ingenieurschule in Ostberlin und führt den Titel Diplom‑Ingenieur (FH). Ab 1991 absolvierte er den Vorbereitungsdienst für den technischen Aufsichtsdienst und bestand 2003 die Abschlussprüfung; seitdem ist er als Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII tätig und in Besoldungsgruppe A13 eingereiht. Wegen der abgesenkten Ost‑Bezüge nach § 2 2. BesÜV verlangt er nach § 4 2. BesÜV einen Zuschuss zur Angleichung an West‑Bezüge, da er erhebliche Teile seiner Ausbildung und den Vorbereitungsdienst angeblich außerhalb des Beitrittsgebiets absolviert habe. Die Beklagte verweigerte die Zahlung; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und macht geltend, nur der Vorbereitungsdienst sei für die Befähigungsvoraussetzungen maßgeblich; Studium und betriebliche Vorbildung dürften nicht mitgerechnet werden. • Die Klage ist unschlüssig, weil die Voraussetzungen des § 4 der 2. BesÜV nicht vorliegen; das Vergütungsverhältnis richtet sich nach beamtenrechtlichen Regelungen. • Nach der früheren Fassung des § 4 2. BesÜV war Voraussetzung des Zuschusses, dass die Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben wurden. • Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen umfasst alle fachbezogenen Vor‑ und Ausbildungsteile, die für die Laufbahn spezifisch sind; die Prüfungsordnung für den technischen Aufsichtsdienst verlangt als Vorbildung den Abschluss einer technischen oder naturwissenschaftlichen Ausbildung, nachzuweisen durch ein Hochschulabschlusszeugnis. • Das etwa fünfjährige Studium des Klägers in Ostberlin fällt damit als Befähigungsvoraussetzung an und wurde im Beitrittsgebiet erworben; daher sind die Befähigungsvoraussetzungen überwiegend nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben worden. • Selbst wenn man nur den Vorbereitungsdienst und die nach der Prüfungsordnung geforderte Berufserfahrung berücksichtigt, überwiegt vor dem Hintergrund der Studiendauer die im Beitrittsgebiet verbrachte Zeit; damit besteht kein Anspruch auf den Zuschuss. • Abweichende Entscheidungen, insbesondere solche, die allgemeine Bildungsabschlüsse betreffen, sind nicht übertragbar, weil hier ein fachspezifischer Studienabschluss vorliegt, der in engem Zusammenhang mit den Amtsaufgaben steht. • Der Zuschuss ist als zeitlich befristete Arbeitsmarktzulage zu verstehen, die nicht die Qualität individueller Abschlüsse bewertet, sondern die wirtschaftliche Attraktivität von Stellen im Beitrittsgebiet erhöhen sollte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage hatte keinen Erfolg, weil die vom Kläger erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen (insbesondere das technische Hochschulstudium) überwiegend im Beitrittsgebiet erworben wurden und damit kein Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV besteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger erhält die begehrte Differenzzahlung und Feststellung nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulage nicht erfüllt sind; der Zuschuss war und ist als anwendungsabhängige Arbeitsmarktzulage ausgestaltet und richtet sich nach dem Ort des Erwerbs der fachspezifischen Befähigungsvoraussetzungen.