Beschluss
2 TaBV 18/08
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schulungsbedarf des Betriebsrats muss sich aus einem aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlass ergeben.
• Bereits absolvierte, inhaltlich überschneidende Schulungen können die Erforderlichkeit weiterer Lehrgänge entfallen lassen.
• Der Betriebsrat hat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit die Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie das Verhältnis von Schulungszweck zu Kosten zu berücksichtigen.
• Das Ausbleiben eines Arbeitgeberprotests gegen eine vorherige Schulung entbindet den Betriebsrat nicht von der erneuten Prüfung der Erforderlichkeit für eine Folgeveranstaltung.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Teilnahme an zweiter Mobbing-Schulung bei kleinem Betrieb • Ein Schulungsbedarf des Betriebsrats muss sich aus einem aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlass ergeben. • Bereits absolvierte, inhaltlich überschneidende Schulungen können die Erforderlichkeit weiterer Lehrgänge entfallen lassen. • Der Betriebsrat hat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit die Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie das Verhältnis von Schulungszweck zu Kosten zu berücksichtigen. • Das Ausbleiben eines Arbeitgeberprotests gegen eine vorherige Schulung entbindet den Betriebsrat nicht von der erneuten Prüfung der Erforderlichkeit für eine Folgeveranstaltung. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat beantragte die Genehmigung und Kostenübernahme für die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an einem fünftägigen Seminar "Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz Teil 2". Das Arbeitsgericht verpflichtete die Arbeitgeberin, die Teilnahme zu erlauben und Kosten sowie Freistellung zu gewähren. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere, dass bereits ein einwöchiges Seminar Teil 1 besucht worden sei und daher keine weitere zehntägige Maßnahme erforderlich sei. Streitig war, ob aufgrund der vorgetragenen Vorfälle und der Betriebsgröße ein weiterer Schulungsbedarf bestand. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Fortbildung vorlagen und ob der Betriebsrat seine Abwägung von Zweck und Kosten ausreichend vorgenommen hatte. • Rechtliche Maßstäbe: Vermittlung von Kenntnissen ist erforderlich, wenn sie sich aus einem aktuellen betriebsbezogenen Anlass ergibt; bei Spezialthemen wie Mobbing ist ein konkreter Anlass vorzulegen (§§ aus arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung herangezogen). • Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob frühere Mobbingvorfälle oder ein fortbestehender Handlungsbedarf ausreichend dargelegt sind; jedenfalls war die Teilnahme an der angegriffenen Veranstaltung nicht erforderlich. • Der Betriebsrat muss im Rahmen seines Beurteilungsspielraums prüfen, ob die erwarteten Schulungskosten mit Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs vereinbar sind und ob der Schulungszweck in angemessenem Verhältnis zu den Mitteln steht. • Bei einem Betrieb von etwa 50 Arbeitnehmern und einer bereits absolvierten einwöchigen Mobbing-Schulung erschien die weitere einwöchige Veranstaltung als nicht erforderlich; die vorgetragenen Vorfälle rechtfertigten keine zusätzliche mehrwöchige Vertiefung, da sie auch als gewöhnliche Konflikte deutbar sind. • Die begründete Wahl eines Anbieters, der das Thema auf zwei Wochen aufteilt, begründet allein keinen Anspruch auf die zweite Woche; das Fehlen eines vorherigen Arbeitgeberprotests entbindet nicht von der Pflicht zur erneuten Sachprüfung. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war begründet; der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dahin abgeändert, dass der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen wird. Die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an dem Seminarteil 2 ist nicht erforderlich, weil bereits ein inhaltlich ausreichendes einwöchiges Seminar besucht wurde und bei einem Betrieb von rund 50 Beschäftigten die weiteren Kosten und der Umfang der zusätzlichen Schulung nicht in angemessenem Verhältnis zum erkennbaren Bedarf stehen. Der Betriebsrat hätte vor Beschlussfassung die Erforderlichkeit unter besonderer Berücksichtigung von Umfang, Kosten und Alternativen prüfen müssen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.