Urteil
2 Sa 346/08
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 11 TVÜ gewährleistet die Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile in der im Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage für diejenigen, die im Oktober 2006 solche Bezüge erhalten haben.
• Eine nach dem Stichtag nur vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit führt nicht zu einer nachteiligen Neubemessung der Besitzstandszulage, wenn dadurch die Teilzeitquote gegenüber dem Stichtag nicht dauerhaft unterschritten wurde.
• Führt allein eine befristete, vom Arbeitgeber veranlasste Erhöhung der Arbeitszeit zu einer späteren Rückkehr auf das ursprüngliche Teilzeitniveau, bleibt die Besitzstandszulage in der ursprünglichen Höhe erhalten; erst eine echte Reduzierung der Arbeitszeit gegenüber dem Stichtag aktiviert § 24 Abs. 2 TV-L und damit eine zeitanteilige Bemessung.
Entscheidungsgründe
Fortzahlung kinderbezogener Besitzstandszulage bei vorübergehender Arbeitszeiterhöhung • § 11 TVÜ gewährleistet die Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile in der im Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage für diejenigen, die im Oktober 2006 solche Bezüge erhalten haben. • Eine nach dem Stichtag nur vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit führt nicht zu einer nachteiligen Neubemessung der Besitzstandszulage, wenn dadurch die Teilzeitquote gegenüber dem Stichtag nicht dauerhaft unterschritten wurde. • Führt allein eine befristete, vom Arbeitgeber veranlasste Erhöhung der Arbeitszeit zu einer späteren Rückkehr auf das ursprüngliche Teilzeitniveau, bleibt die Besitzstandszulage in der ursprünglichen Höhe erhalten; erst eine echte Reduzierung der Arbeitszeit gegenüber dem Stichtag aktiviert § 24 Abs. 2 TV-L und damit eine zeitanteilige Bemessung. Die Klägerin, seit 1989 als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigt, erhielt im Oktober 2006 volle kinderbezogene Entgeltbestandteile nach BAT-O. Mit Übergang in den TV-L wurden die Besitzstandszulagen gemäß § 11 TVÜ fortgezahlt. Die Klägerin war im Oktober 2006 teilzeitbeschäftigt (18/27 Stunden) und erhielt ab November 2006 die Besitzstandszulage für drei Kinder. Aufgrund vorübergehender Vermeidung von Unterrichtsausfall wurde ihre Arbeitszeit kurzfristig befristet auf 20/27 erhöht; ab April 2007 kehrte sie zu 18/27 zurück. Das Land kürzte ab April 2007 die Besitzstandszulage und zahlte einen geringeren Betrag. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung der Differenz für April bis Dezember 2007. Das ArbG gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein. • § 11 TVÜ ist dahin auszulegen, dass diejenigen Arbeitnehmer, die im Oktober 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile des BAT-O erhielten, diese als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe fortgezahlt bekommen, auch wenn sie bereits Teilzeitbeschäftigte waren. • Eine Anknüpfung an § 24 Abs. 2 TV-L setzt eine echte Reduzierung der Arbeitszeit gegenüber dem Stichtag voraus; § 11 Abs. 2 TVÜ zielt darauf ab, Besitzstandszulagen bei nach dem Stichtag eingetretenen Verringerungen der Arbeitszeit nicht weiter fortzuzahlen. • Die konkrete Fallkonstellation weist keine dauerhafte Reduzierung der Teilzeitquote gegenüber dem 31.10.2006 auf; es fand lediglich eine befristete, durch den Arbeitgeber veranlasste Erhöhung statt, die anschließend zurückgenommen wurde. • Es wäre mit dem Sinn des § 11 TVÜ nicht zu vereinbaren, wenn Arbeitnehmer, die einer befristeten Erhöhung auf Wunsch des Arbeitgebers nachkommen, dadurch ihren Besitzstand verlören, während Arbeitnehmer, die dies ablehnen, den Besitzstand behalten. • Die TdL-Durchführungshinweise ändern diese Auslegung nicht; in den Richtlinien findet sich kein Ausdruck dafür, dass befristete Erhöhungen gefolgt von Rückkehr die Besitzstandsnachteile auslösen sollen. • Die vom Land vorgebrachte Auslegung, wonach ab dem Stichtag alle Veränderungen allein nach TV-L zu beurteilen seien, greift nicht, weil der Wortlaut des § 11 TVÜ und die systematische Auslegung zugunsten des Erhalts des Besitzstands sprechen. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgten formgerecht gemäß ArbGG und ZPO. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Nachzahlung der Differenzbeträge der kinderbezogenen Besitzstandszulage für die Monate April bis Dezember 2007, weil die zwischenzeitliche, befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit nicht als dauerhafte Reduzierung gegenüber dem Stichtag zu qualifizieren ist und somit § 11 TVÜ die Fortzahlung in der ursprünglichen Höhe gebietet. Eine Anwendung von § 24 Abs. 2 TV-L mit zeitanteiliger Kürzung kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer echten, nach dem Stichtag eingetretenen Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht vorliegen. Die Revision wurde zugelassen.