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Urteil

5 Sa 102/09

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 12 Abs. 3 MTV Einzelhandel gewährt Sonderzuwendung nur für Zeiten, in denen ein Entgeltanspruch besteht; kurzzeitige, unter ein Monat liegende Ausfallzeiten sind von der Norm nicht erfasst. • Für volle Kalendermonate ohne Entgeltanspruch kann die Sonderzuwendung um je 1/12 gekürzt werden; angefangene Monatsstücke sind nur ergänzend im Rahmen des billigen Ermessens zu behandeln. • Bei Ausfallzeiten wegen erkrankter Kinder sind vom Arbeitgeber nur solche Kürzungen zulässig, die den Rahmen des § 45 SGB V überschreiten; Krankengeldbezugszeiten im Rahmen von § 45 SGB V rechtfertigen keine Kürzung. • Bei Ausübung eines tariflich eingeräumten Ermessens ist dieses der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB unterworfen.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung der Sonderzuwendung bei untermonatlicher Betreuungsfehlzeit • § 12 Abs. 3 MTV Einzelhandel gewährt Sonderzuwendung nur für Zeiten, in denen ein Entgeltanspruch besteht; kurzzeitige, unter ein Monat liegende Ausfallzeiten sind von der Norm nicht erfasst. • Für volle Kalendermonate ohne Entgeltanspruch kann die Sonderzuwendung um je 1/12 gekürzt werden; angefangene Monatsstücke sind nur ergänzend im Rahmen des billigen Ermessens zu behandeln. • Bei Ausfallzeiten wegen erkrankter Kinder sind vom Arbeitgeber nur solche Kürzungen zulässig, die den Rahmen des § 45 SGB V überschreiten; Krankengeldbezugszeiten im Rahmen von § 45 SGB V rechtfertigen keine Kürzung. • Bei Ausübung eines tariflich eingeräumten Ermessens ist dieses der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB unterworfen. Die Parteien sind tarifgebunden; strittig ist die jährliche Sonderzuwendung nach § 12 MTV Einzelhandel für 2007. Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Im Juni/Juli 2007 fehlte sie wegen der Erkrankung ihres Kindes insgesamt an zehn Arbeitstagen (zwölf Kalendertage, davon ein Wochenende) und bezog hierfür Krankengeld nach § 45 SGB V. Die Beklagte kürzte daraufhin die Sonderzuwendung um 67,50 Euro brutto. Die Klägerin begehrt den verbleibenden Betrag klageweise; das Arbeitsgericht gab ihr Recht. Die Beklagte beruft sich auf § 12 Abs. 3 MTV und billiges Ermessen; sie verfolgt die Abweisung der Klage weiter. • Der MTV gilt fortwirkend nach § 4 Abs. 5 TVG und begründet den Anspruch auf die Sonderzuwendung in voller Höhe, sofern während der zurückliegenden zwölf Monate durchgehend ein Entgeltanspruch bestand. • Auslegung von § 12 Abs. 3 MTV: Wortlaut, Zweck und Gesamtzusammenhang legen nahe, dass sich die Formulierung "Zeiten, in denen ein Entgeltanspruch besteht" auf längere Zeiträume (insbesondere volle Kalendermonate) bezieht; kurzzeitige, untermonatige Ausfallzeiten sind nicht von der Kürzungsregel erfasst. • Tariflücken und der fehlende Zwölftelungsmechanismus für unterjährige Ausfallzeiten sprechen dafür, dass der Regelung vorrangig Langzeitausfallzeiten (z. B. Elternzeit, Langzeiterkrankung) zugrunde lagen. • Satz 2 von § 12 Abs. 3 MTV ergänzt lediglich für Monatsstücke; für volle Kalendermonate ohne Entgeltanspruch ist eine Kürzung um 1/12 vorgesehen, angefangene Monate können im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden. • Selbst wenn Satz 2 auf untermonatige Ausfallzeiten anwendbar wäre, ist das tariflich eingeräumte Ermessen des Arbeitgebers nach § 315 BGB an die Billigkeitskontrolle gebunden; Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankengeld nach § 45 SGB V bezieht, dürfen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung führen, solange sie den in § 45 SGB V vorgesehenen Rahmen nicht überschreiten. • Die Klägerin hatte im streitigen Jahr in allen Monaten einen Entgeltanspruch und die konkreten Ausfallzeiten (zehn Arbeitstage) lagen im Rahmen des § 45 SGB V; daher war die Kürzung unzulässig. • Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB, da die Zahlung spätestens zum 30.11. hätte erfolgen müssen; Verzugszinsen ab 01.12.2007. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung nicht allein auf einer grundsätzlichen Rechtsfrage beruht. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf die volle tarifliche Sonderzuwendung für 2007 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 01.12.2007. Die Kürzung um 67,50 Euro war nicht tariflich gedeckt, weil § 12 Abs. 3 MTV Einzelhandel eine Kürzung nur für volle Kalendermonate ohne Entgeltanspruch vorsieht und untermonatige Betreuungsfehlzeiten, die im Rahmen von § 45 SGB V Krankengeld bezogen wurden, keine Kürzung rechtfertigen. Selbst bei Anwendung der billigen Ermessenskontrolle nach § 315 BGB wäre die Kürzung unbillig gewesen, da die Ausfallzeit der Klägerin zehn Arbeitstage nicht überschritt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.