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Urteil

5 Sa 203/10

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Arbeitgebers in Form einer Direktversicherung sind kein pfändbares Arbeitseinkommen, wenn sie nicht Ergebnis einer Entgeltumwandlungsvereinbarung sind. • Anweisungen des Schuldners während der Wohlverhaltensphase, Teile seines bereits abgetretenen Einkommens an einen Riester-Vertrag zu zahlen, sind unwirksam gegenüber den Gläubigern; insoweit bleibt der Betrag pfändbar und abzutreten. • Der gesetzliche Pfändungsschutz für geförderte Altersvorsorgebeiträge (§ 97 EStG, § 851c ZPO) schützt grundsätzlich angesammeltes Vorsorgevermögen; er begründet jedoch keinen zusätzlichen Anspruch auf Freistellung bereits abgetretener pfändbarer Einkommensanteile. • Ist ein Schuldner im Insolvenzeröffnungszeitraum gem. § 287 Abs.2 InsO hinsichtlich seines pfändbaren Einkommens abgetreten, kann er über diesen Anteil nicht mehr verfügen; angeordnete Zahlungen hiervon sind gegenüber dem Treuhänder unwirksam.
Entscheidungsgründe
Pfändbarkeit von Unterhalts- und Vorsorgeabzügen während der Wohlverhaltensphase • Zahlungen des Arbeitgebers in Form einer Direktversicherung sind kein pfändbares Arbeitseinkommen, wenn sie nicht Ergebnis einer Entgeltumwandlungsvereinbarung sind. • Anweisungen des Schuldners während der Wohlverhaltensphase, Teile seines bereits abgetretenen Einkommens an einen Riester-Vertrag zu zahlen, sind unwirksam gegenüber den Gläubigern; insoweit bleibt der Betrag pfändbar und abzutreten. • Der gesetzliche Pfändungsschutz für geförderte Altersvorsorgebeiträge (§ 97 EStG, § 851c ZPO) schützt grundsätzlich angesammeltes Vorsorgevermögen; er begründet jedoch keinen zusätzlichen Anspruch auf Freistellung bereits abgetretener pfändbarer Einkommensanteile. • Ist ein Schuldner im Insolvenzeröffnungszeitraum gem. § 287 Abs.2 InsO hinsichtlich seines pfändbaren Einkommens abgetreten, kann er über diesen Anteil nicht mehr verfügen; angeordnete Zahlungen hiervon sind gegenüber dem Treuhänder unwirksam. Der Treuhänder klagte gegen den Arbeitgeber des insolventen Schuldners auf Auszahlung pfändbarer Einkommensanteile für August 2008 bis September 2009. Der Schuldner hatte 2004 sein pfändbares Einkommen nach § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten. Ab Juli 2008 leistete der Arbeitgeber eine Direktversicherung mit 50 EUR monatlich; ab Oktober 2008 überwies der Arbeitgeber auf Anweisung des Schuldners 163 EUR monatlich an einen Riester-Vertrag. Der Arbeitgeber behandelte beide Zahlungen als pfändungsfreie Abzüge und verringerte dadurch die an den Treuhänder abgeführten Beträge. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte teilweise und verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung für die Monate Oktober 2008 bis September 2009 in Höhe von 1.344,00 EUR zuzüglich Zinsen, während die 50 EUR für die Direktversicherung als unpfändbar angesehen wurden. • Rechtsgrundlagen: § 287 Abs.2 InsO (Abtretung des pfändbaren Einkommens), §§ 850 ff. ZPO (Pfändungsschutz), § 97 EStG (Unübertragbarkeit geförderter Altersvorsorgeansprüche), § 851c ZPO (Schutz angesammelter Altersvorsorgevermögen). • Zu Direktversicherung (50 EUR): Zahlungen des Arbeitgebers an eine Direktversicherung sind keine in Geld zahlbaren Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsvorschriften und daher nicht pfändbar, sofern sie nicht auf einer Entgeltumwandlungsvereinbarung beruhen, durch die der Arbeitnehmer über bereits abgetretenes Einkommen verfügt hätte. • Kein Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Entgeltumwandlung: Hier lag keine Vereinbarung, die die Zahlungen als umgewandeltes Gehalt ausweist; Einkommensentwicklung spricht nicht für eine Umwandlung. Daher durfte der Arbeitgeber die 50 EUR nicht als pfändbares Einkommen behandeln. • Zu Riester-Zahlungen (163 EUR): Diese Zahlungen sind als laufendes, in Geld geleistetes Arbeitseinkommen anzusehen und unterfallen der Pfändung, soweit der Schuldner dieses Einkommen bereits abgetreten hatte; der Schuldner konnte insoweit nicht wirksam verfügen. • Auslegung von § 97 EStG und § 851c ZPO: § 97 EStG schützt vorrangig bereits bestehende Ansprüche auf Förderung und das vorhandene Vorsorgevermögen; die Vorschrift bietet keinen klaren Schutz für vorgemerkte, noch nicht angesparte Beiträge gegenüber einer bereits erklärten Abtretung. § 851c ZPO schützt nur tatsächlich angesammeltes Vermögen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen; bei Abtretung bestand hier kein rechtswirksamer Spielraum zur Bildung geschützter Ansammlungen. • Folgerung: Die vom Schuldner angeordnete monatliche Zahlung von 163 EUR an den Riester-Vertrag war gegenüber dem Treuhänder unwirksam; der Arbeitgeber hätte diesen Betrag bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen und an den Treuhänder abzuführen haben müssen. • Zins- und Kostenentscheidung: Zinsen nach § 292 BGB i.V.m. § 262 ZPO; Kostenverteilung nach § 92 ZPO gemäß Obsiegens- und Unterliegensanteil. Der Treuhänder obsiegt teilweise: Die Klage ist insoweit begründet, als die Arbeitgeberzahlungen von 163,00 EUR monatlich an den Riester-Vertrag für Oktober 2008 bis September 2009 als pfändbares Arbeitseinkommen zu behandeln sind; daraus ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.344,00 EUR zuzüglich Zinsen. Die Arbeitgeberzahlungen von 50,00 EUR monatlich in Form einer Direktversicherung sind hingegen nicht pfändbar, soweit sie nicht auf einer Entgeltumwandlung beruhten. Begründend liegt zugrunde, dass der Schuldner durch seine Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO über sein pfändbares Einkommen nicht mehr verfügen konnte; Anweisungen, Teile dieses bereits abgetretenen Einkommens an einen Riester-Vertrag zu leiten, sind gegenüber dem Treuhänder unwirksam. Der Arbeitgeber hat die an den Treuhänder zu zahlenden Beträge daher unvollständig abgeführt und ist zur Nachzahlung verurteilt; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Reichweite des Pfändungsschutzes zugelassen.