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Urteil

5 Sa 269/10

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Weisungsrecht des Arbeitgebers zur Bestimmung des Arbeitsorts nach § 106 Satz 1 GewO ist nur an das billige Ermessen gebunden; eine Versetzung ist nur dann unwirksam, wenn sie objektiv offensichtlich unbillig ist. • Bei Prüfung des billigen Ermessens ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Weisung abzustellen; formale Mängel der Anhörung können allein die Billigkeit nicht entfallen lassen. • Eine Versetzung innerhalb desselben Betriebs verletzt nicht bereits dann Betriebsverfassungsrecht (§§ 99, 103 BetrVG), wenn der Betriebsrat rechtzeitig unterrichtet, aber nicht förmlich beteiligt wurde, sofern die besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 BetrVG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Versetzung innerhalb desselben Betriebs: Arbeitgeberrechtliche Ortsbestimmung nach § 106 GewO reicht • Das Weisungsrecht des Arbeitgebers zur Bestimmung des Arbeitsorts nach § 106 Satz 1 GewO ist nur an das billige Ermessen gebunden; eine Versetzung ist nur dann unwirksam, wenn sie objektiv offensichtlich unbillig ist. • Bei Prüfung des billigen Ermessens ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Weisung abzustellen; formale Mängel der Anhörung können allein die Billigkeit nicht entfallen lassen. • Eine Versetzung innerhalb desselben Betriebs verletzt nicht bereits dann Betriebsverfassungsrecht (§§ 99, 103 BetrVG), wenn der Betriebsrat rechtzeitig unterrichtet, aber nicht förmlich beteiligt wurde, sofern die besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 BetrVG nicht vorliegen. Die seit 1971 bei der Beklagten als Redakteurin beschäftigte Klägerin war seit 2004 in der Lokalredaktion W tätig. Nach dem Suizid eines Redakteurs in der Lokalredaktion M verfügte die Beklagte mit schriftlicher Weisung vom 10.09.2009 die Versetzung der Klägerin dorthin; die Klägerin erfuhr die Maßnahme kurz vor ihrem Urlaub. Die Klägerin, Mitglied des Betriebsrats, rügte insbesondere die kurzfristige Ankündigung, die fehlende angemessene Anhörung und die Nichtberücksichtigung persönlicher und betrieblicher Belange; sie begehrte gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief gegen dieses Urteil und verteidigte die Versetzung mit Verweis auf die dringende Notwendigkeit der personellen Sicherstellung in M, die besondere Eignung der Klägerin und die Wahrung des billigen Ermessens. Das Berufungsgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 106 Satz 1 GewO; Einschränkungen durch Arbeits- oder Tarifvertrag liegen nicht vor, da der Arbeitsort nicht vertraglich festgelegt wurde. • Bei der Prüfung des billigen Ermessens ist auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt der Weisung abzustellen; nach dieser objektiven Maßgabe rechtfertigt der tragische Todesfall in M eine personelle Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit. • Die Art der vorherigen Anhörung der Klägerin mag mangelhaft gewesen sein, doch führt dies ohne weitere schwerwiegende Umstände nicht zur Unbilligkeit der Maßnahme; das Risiko mangelnder Anhörung trägt der Arbeitgeber. • Die Auswahl der Klägerin als zu versetzende Person war sachlich nachvollziehbar: in W ist die Redaktion organisatorisch größer, so dass dort ein Abgang leichter verkraftet werden kann; es genügt, dass der Arbeitgeber aus mehreren gleich geeigneten Personen eine Auswahl trifft. • Ein milderes Mittel (z.B. befristete Abordnung) ist nicht objektiv zwingend; sowohl befristete Abordnung als auch dauerhafte Versetzung können je nach Sichtweise belastender sein, sodass keine klare Überlegenheit eines milderen Mittels festgestellt werden kann. • Keine Anhaltspunkte für eine feindliche Motivlage des Arbeitgebers; die mangelhafte Kommunikation des Vorgesetzten begründet allein keinen rechtswidrigen Zweck. • Die Beteiligung des Betriebsrats war ausreichend; die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 BetrVG (Gefahr des Verlusts des Betriebsratsamts) liegen nicht vor. • Die Entscheidung steht im Einklang mit der restriktiven Kontrolle solcher Direktionsmaßnahmen: § 106 GewO verlangt billigem Ermessen, nicht stets optimale Interessensausgleichung. Die Berufung der Beklagten war begründet; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Versetzung der Klägerin nach M mit Weisung vom 10.09.2009 war rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie auf einem sachlichen Anlass beruhte, die Interessen beider Seiten abgewogen und keine objektiv unbillige Maßnahme ersichtlich war. Formale Mängel der Anhörung und die kritikwürdige Kommunikation des Vorgesetzten reichen nicht aus, die Maßnahme für unwirksam zu erklären. Der Klägerin wurden die Prozesskosten auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte hat damit im Wesentlichen durchgesetzt, dass Arbeitgeber bei dringendem betrieblichem Bedarf innerhalb desselben Betriebs einen Versetzungsauftrag nach § 106 GewO ausüben kann, sofern keine klaren, objektiv überwiegenden Gründe entgegenstehen.