Urteil
2 Sa 237/10
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel kann die Weitergeltung früherer Tarifverträge und deren nachfolgender tariflicher Entwicklungen bei demselben Tarifpartner erfassen.
• Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ändert die einzelvertragliche Geltung von Tarifverträgen nicht; ein beim Erwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen.
• Bei Konkurrenz von Tarifregelungen ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu entscheiden; individuelle Arbeitszeitansprüche können dabei über Feststellungsanträge geklärt werden.
• Mehrarbeitszuschläge nach dem maßgeblichen Tarifvertrag können ausgeschlossen sein, wenn ein Arbeitszeitkonto besteht und eine einschlägige Tarifregelung dies bestimmt.
Entscheidungsgründe
Bezugnahmeklausel sichert frühere DT‑Tarifregelungen und 34‑Stunden‑Woche • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel kann die Weitergeltung früherer Tarifverträge und deren nachfolgender tariflicher Entwicklungen bei demselben Tarifpartner erfassen. • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ändert die einzelvertragliche Geltung von Tarifverträgen nicht; ein beim Erwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. • Bei Konkurrenz von Tarifregelungen ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu entscheiden; individuelle Arbeitszeitansprüche können dabei über Feststellungsanträge geklärt werden. • Mehrarbeitszuschläge nach dem maßgeblichen Tarifvertrag können ausgeschlossen sein, wenn ein Arbeitszeitkonto besteht und eine einschlägige Tarifregelung dies bestimmt. Die Klägerin war vormals Arbeitnehmerin der Deutschen Bundespost/DTAG und wurde im Zuge von Betriebsübergängen zuletzt bei der Beklagten beschäftigt. In ihren ursprünglichen Arbeitsverträgen war vereinbart, dass die Tarifverträge der Deutschen Bundespost/DTAG gelten. Nach einem Betriebsteilübergang auf die VCS galt dort ein Umsetzungstarifvertrag (UTV) mit 38 Wochenstunden; die Klägerin behauptet weiter die Anwendung der DT‑Tarife mit 34 Wochenstunden. Sie verlangt die Gutschrift von 140 Stunden auf ihr Arbeitszeitkonto für den Zeitraum, in dem sie wöchentlich vier Stunden mehr geleistet habe, sowie Mehrarbeitszuschläge. Die Beklagte hält die UTV‑Regelung für einschlägig und bestreitet die Ansprüche. Das Arbeitsgericht wies die Klage überwiegend ab; die Berufung der Beklagten war teilweise erfolgreich. • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge sind zulässig, weil sie wesentliche Fragen für die Zukunft des Arbeitsverhältnisses klären und nicht durch eine Leistungsklage ersetzt werden können. • Anwendbare Tarifverträge: Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel erfasst die früheren Tarifverträge der Deutschen Bundespost und deren nachfolgende Tarifregelungen der DT AG (Stand 01.09.2007). Nach § 21 Postpersonalrechtsgesetz und entsprechender Rechtsprechung erstreckt sich die Bezugnahme auf die anschließenden tarifvertraglichen Entwicklungen. • Betriebsübergang: Nach § 613a BGB führt der Betriebsübergang auf die VCS nicht zur Ausschaltung der einzelvertraglich vereinbarten Tarifwirkung; ein beim Erwerber geltender Tarifvertrag (UTV) steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. • Günstigkeitsprinzip: Bei Kollisionen zwischen den DT‑Tarifen und dem UTV sind die günstigeren Regelungen für die Arbeitnehmerin anzuwenden; danach ergibt sich für die Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden. • Anspruch auf Gutschrift: Die Klägerin hat Anspruch auf Gutschrift von 140 Stunden auf ihr Arbeitszeitkonto für die 35 Wochen, in denen sie wöchentlich vier Stunden über der vertraglichen 34‑Stunden‑Woche geleistet hat. • Kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag: Ein Anspruch auf darüberhinausgehende Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % besteht nicht, weil nach der Protokollnotiz zu § 20 MTV DT AG die Zuschlagsregelung nicht gilt, wenn ein Arbeitszeitkonto besteht, was hier unstreitig der Fall ist. • Verwirkung: Die Ansprüche sind nicht verwirkt. Die Klägerin hat den Betriebserwerbervertrag bei der VCS nicht unterschrieben; es bestand daher kein Vertrauenstatbestand, dass sie auf die Bezugnahmeklausel dauerhaft verzichten wollte. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO; die Revision wurde zugelassen (§ 72 Abs.2 Nr.1 und 2 ArbGG). Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 140 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben; ferner wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 34 Stunden beträgt und auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (Stand 01.09.2007) Anwendung finden. Ein Anspruch auf zusätzliche Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % besteht nicht, weil ein Arbeitszeitkonto besteht und die einschlägige Tarifregelung diese Zuschläge ausschließt. Die übrigen Klageanträge werden abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits überwiegend; die Revision wurde zugelassen.