OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 332/10

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Klageantrag auf nachträgliche Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages ist zulässig nach §311a BGB, sofern keine unzulässige Rückdatierung erfolgt. • Voraussetzung für Vorruhestandsgeld 2 nach Anlage 8 LPK ist, dass durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle oder Stellenanteil dauerhaft eingespart wird. • Besteht keine dauerhafte Einsparung der Stelle und ist die Klägerin nicht in der Lage, dies darzulegen, besteht kein Anspruch auf Vorruhestandsgeld 2. • Die Festlegung auf ein Kontingent von Maßnahmen und die Feststellung der Begleitgruppe zur Vollbeschäftigung sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen und können die Gewährung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Vorruhestandsgeld 2 ohne dauerhafte Stellenersparnis • Ein Klageantrag auf nachträgliche Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages ist zulässig nach §311a BGB, sofern keine unzulässige Rückdatierung erfolgt. • Voraussetzung für Vorruhestandsgeld 2 nach Anlage 8 LPK ist, dass durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle oder Stellenanteil dauerhaft eingespart wird. • Besteht keine dauerhafte Einsparung der Stelle und ist die Klägerin nicht in der Lage, dies darzulegen, besteht kein Anspruch auf Vorruhestandsgeld 2. • Die Festlegung auf ein Kontingent von Maßnahmen und die Feststellung der Begleitgruppe zur Vollbeschäftigung sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen und können die Gewährung ausschließen. Die Klägerin, 1954 geboren und seit 1992 Lehrerin an einer regionalen Schule (Schulartgruppe 2), beantragte gemäß Anlage 8 des Lehrerpersonalkonzepts (LPK) Vorruhestandsgeld 2 mit Beendigung zum 31.07.2010. Das Land lehnte den Antrag aus personalwirtschaftlichen und dienstlichen Gründen ab. Das LPK sieht unter Voraussetzungen und Beschränkungen u. a. vor, dass Vorruhestandsgeld 2 nur angeboten werden kann, wenn durch die Auflösung eine Stelle dauerhaft eingespart wird und eine Kontingentierung möglich ist. Die Begleitgruppe und spätere Vereinbarungen legten eine Kontingentierung der Maßnahmen für die Schulartgruppe 2 fest und stellten Vollbeschäftigung zu einem bestimmten Zeitpunkt fest. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin zunächst statt; das Land legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Der Klageantrag auf Feststellung des wirksamen Abschlusses eines Aufhebungsvertrags in der Vergangenheit ist zulässig nach §311a BGB, keine unzulässige Rückdatierung. • Tatbestandliche Voraussetzung nach Anlage 8 LPK: §1 Abs.2 verlangt, dass mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle oder entsprechender Stellenanteil dauerhaft eingespart wird; dies ist anspruchsbegründende Tatsache und darlegungspflichtig bei der Klägerin. • Beweis- und Darlegungslast: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Stelle dauerhaft eingespart werden kann; bloße Hinweise auf Teilverträge anderer Kollegen genügen nicht. • Ermessensausübung: Nach §1 Abs.1 Anlage 8 trifft das Land eine Ermessensentscheidung; diese ist vor dem Hintergrund der Beschlüsse der erweiterten Begleitgruppe (Kontingentierung auf 100 Maßnahmen, Feststellung von Vollbeschäftigungsterminen) nicht zu beanstanden. • Rechtliche Wertung: Selbst wenn frühere Entscheidungen des Arbeitgebers großzügiger waren, begründet dies keinen Rechtsanspruch auf künftige Gleichbehandlung; Änderungen der Bedarfslage und die formale Aufnahme der Kontingentierung ins LPK rechtfertigen die Entscheidung. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vorruhestandsgeld 2, weil die notwendige und anspruchsbegründende Voraussetzung einer dauerhaften Einsparung der Stelle nicht dargetan und nicht gegeben ist. Die Entscheidung des Landes, Anträge wegen Kontingentierung und geänderter Personalbedarfslage zurückzustellen, verletzt weder materielles Recht noch das Ermessen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin aufzuerlegen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.