Urteil
3 Sa 52/11
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber, der die Entscheidung über die Gewährung von Vorruhestandsverträgen in sein Ermessen gestellt hat, hat dieses Ermessen nach § 315 BGB billiges Ermessen ausüben; die Entscheidung ist voll gerichtlich überprüfbar.
• Bei Auswahlentscheidungen sind die vertraglich vereinbarten Auswahlkriterien verbindlich zu berücksichtigen; gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nach den Anwendungsregelungen der Anlage 8 zum LPK vorrangig zu berücksichtigen.
• Ist eine Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft, hat das Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände neu nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Auswahl für Vorruhestandsvertrag; gesundheitliche Belange vorrangig • Ein Arbeitgeber, der die Entscheidung über die Gewährung von Vorruhestandsverträgen in sein Ermessen gestellt hat, hat dieses Ermessen nach § 315 BGB billiges Ermessen ausüben; die Entscheidung ist voll gerichtlich überprüfbar. • Bei Auswahlentscheidungen sind die vertraglich vereinbarten Auswahlkriterien verbindlich zu berücksichtigen; gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nach den Anwendungsregelungen der Anlage 8 zum LPK vorrangig zu berücksichtigen. • Ist eine Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft, hat das Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände neu nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Kläger, geb. 11.05.1953, Lehrer seit 1979 an einer Regionalschule, beantragte am 16.04.2010 die Teilnahme an der Maßnahme Vorruhestandsgeld 2 nach Anlage 8 zum Lehrerpersonalkonzept (LPK). Aufgrund einer 2009 erlittenen intrazerebralen Blutung leidet er an Sprachaphasie und Aufmerksamkeitsstörungen (GdB 50). Das Land hatte für den zuständigen Schulamtsbezirk drei Vorruhestandsmaßnahmen kontingentiert und lehnte den Antrag des Klägers am 03.06.2010 ab; die Auswahl erfolgte primär nach Beschäftigungsumfang, wobei der Kläger an Rang 19 geführt wurde. Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage zunächst ab; das LAG nahm die Berufung des Klägers an und überprüfte die Ermessensausübung des Landes. Streitpunkt war insbesondere, ob das Land bei der Auswahl die im LPK vorgesehenen gesundheitlichen Kriterien hinreichend berücksichtigt habe und ob das Ermessen nach § 315 BGB fehlerhaft ausgeübt wurde. • Zulässigkeit: Die Berufung ist fristgerecht und inhaltlich begründet; der Klageantrag ist ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO). • Anspruchsgrundlage: Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für Vorruhestandsgeld 2 nach § 1 Abs. 1 Anlage 8 LPK (Alterskriterium). Die Regelung ist eine Kann-Bestimmung, steht aber der gerichtlichen Kontrolle der Ermessensausübung nach § 315 BGB nicht entgegen. • Ermessensmaßstab: Das Land hat sein Ermessen nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) auszuüben; dabei sind die vertraglich vereinbarten Auswahlkriterien der Anwendungsregelungen zur Anlage 8 (insbesondere § 4 Abs. 1 und Abs. 3) zu beachten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind vorrangig zu berücksichtigen. • Fehler bei Auswahl: Das Land traf die Auswahl im vorliegenden Fall nahezu ausschließlich nach Beschäftigungsumfang, so dass ein Abwägungsprozess persönlicher Belange, insbesondere gesundheitlicher Aspekte, unterblieb und damit das Ermessen ermessensfehlerhaft ausgeübt wurde. • Gerichtliche Ermessensentscheidung: Da die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers fehlerhaft war, war das Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB zur erneuten Entscheidung nach billigem Ermessen befugt. Unter Abwägung überwiegen die Interessen des klagenden Lehrers wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegenüber der vom Land ins Feld geführten Belange der ausgewählten Lehrkräfte und der Beschäftigungsumfangsbetrachtung. • Kosten und Revision: Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung mit landesbezogenem Regelungsrahmen handelt. Die Berufung ist erfolgreich. Das Gericht verurteilt das beklagte Land, das Angebot des Klägers vom 16.04.2010 auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages (Vorruhestandsgeld 2 nach Anlage 8 zum LPK) zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen. Begründend führt das Gericht aus, dass der Kläger die formellen Voraussetzungen erfüllt und das Land sein Ermessen nach § 315 BGB nicht billig ausgeübt hat, indem es die Auswahl im Wesentlichen allein nach Beschäftigungsumfang traf und gesundheitliche Belange nicht vorrangig berücksichtigte. Bei gerichtlicher Neubewertung überwiegen die Interessen des klagenden Lehrers angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen die berechtigten Interessen der tatsächlich ausgewählten Lehrkräfte sowie die vom Land angeführten prognostischen Bedarfsgründe. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird nicht zugelassen.