Urteil
2 Sa 16/11
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld I nach Anlage 2 zum Lehrerpersonalkonzept setzt voraus, dass durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle dauerhaft eingespart wird.
• Die Darlegungs- und Beweislast für das Erfordernis der dauerhaften Einsparung trägt die anspruchsstellende Lehrkraft.
• Die Entscheidung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld I ist eine Ermessensentscheidung; eine zuvor formell festgelegte Kontingentierung kann eine ermessensfehlerfreie Ablehnung rechtfertigen.
• Bei fehlender Darlegung konkreter dienstlicher oder personalwirtschaftlicher Belange ist ein Leistungsverweigerungsgrund nicht gegeben, doch entbindet das nicht von der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der dauerhaften Einsparung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Vorruhestandsgeld I ohne dauerhafte Stellenersparnis • Ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld I nach Anlage 2 zum Lehrerpersonalkonzept setzt voraus, dass durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle dauerhaft eingespart wird. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Erfordernis der dauerhaften Einsparung trägt die anspruchsstellende Lehrkraft. • Die Entscheidung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld I ist eine Ermessensentscheidung; eine zuvor formell festgelegte Kontingentierung kann eine ermessensfehlerfreie Ablehnung rechtfertigen. • Bei fehlender Darlegung konkreter dienstlicher oder personalwirtschaftlicher Belange ist ein Leistungsverweigerungsgrund nicht gegeben, doch entbindet das nicht von der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der dauerhaften Einsparung. Die 1954 geborene Klägerin, Lehrerin an einer regionalen Schule (Schulartgruppe 2), begehrte den Abschluss eines Vorruhestandsvertrages (Vorruhestandsgeld I) nach Anlage 2 des Lehrerpersonalkonzepts (LPK). Sie erfüllte alters- und dienstzeitliche Voraussetzungen und hatte eine Urlaubsvereinbarung bis 31.07.2010 getroffen. Das Staatliche Schulamt lehnte den Antrag ab mit Verweis auf eine Kontingentierung von Aufhebungsmaßnahmen und die Anwendung der im LPK vorgesehenen Auswahlkriterien, insbesondere Altersvorrang; die Klägerin sei aus Kontingentgründen nicht berücksichtigt worden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht hob dies auf und wies die Klage ab. Streitpunkt ist, ob durch die Auflösung die Stelle dauerhaft eingespart würde und ob die Ermessenserwägungen des Landes fehlerhaft waren. • Rechtliche Grundlage ist Anlage 2 zum LPK; §2 Abs.1 verlangt, dass durch Auflösung eine Stelle dauerhaft eingespart wird, d.h. die Stelle oder ein gleichwertiger Stellenanteil darf nicht wiederbesetzt werden. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die dauerhafte Einsparung; sie hat hierzu keine hinreichenden konkreten Tatsachen vorgetragen, die den Vortrag des Landes, wonach spätestens zum Schuljahr 2014/2015 Vollbeschäftigung in Schulartgruppe 2 wiederhergestellt werde, entkräften könnten. • Die vom Land getroffene Festlegung der Kontingentierung (Beschluss der Begleitgruppe 10.12.2009 und Vereinbarung 09.03.2010) ist bereits vor Beginn der Maßnahme formell in das LPK aufgenommen worden und begründet eine sachliche Grundlage für die Ablehnung, solange kein Anspruch auf dauerhafte Einsparung nachgewiesen ist. • Selbst unter dem Gesichtspunkt der Billigkeitsentscheidung (§1 Abs.1 Anlage 2 LPK) schuldet das Gericht nur dann die Anordnung eines Vorruhestandsvertrags, wenn eine andere Entscheidung billigem Ermessen widerspräche; vorliegend rechtfertigt die Kontingentregelung und die festgestellte Bedarfslage keine anderslautende gerichtliche Anordnung. • Anhaltspunkte für eine in der Vergangenheit rechtswidrige oder gleichheitswidrige Handhabung durch das Land hat die Klägerin nicht dargelegt; eine großzügige Praxis früher begründet keinen Anspruch auf zukünftige Gewährung. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes ist begründet; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages (Vorruhestandsgeld I), weil sie die erforderliche dauerhafte Einsparung der Stelle nicht dargetan und bewiesen hat. Darüber hinaus rechtfertigt die formell festgelegte Kontingentierung im Lehrerpersonalkonzept eine Ablehnung der Maßnahme im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.