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Urteil

2 Sa 7/11

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einvernehmlich abgeschlossener Altersteilzeitvertrag beginnt arbeitsrechtlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt lang andauernd arbeitsunfähig ist. • Ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem er mitteilt, an Teilen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht festhalten zu wollen, stellt keine Kündigung des Vertrags dar. • Sozialversicherungsrechtliche Unwirksamkeit oder fehlende Aufstockungsleistungen während einer Krankengeldphase berühren nicht die arbeitsrechtliche Wirksamkeit des Altersteilzeitvertrages. • Eine Stichtagsregelung im Tarifvertrag, die einen Beginn vor einem bestimmten Datum fordert, erfasst nicht Fallgestaltungen, in denen Vertragspartner ursprünglich einen solchen Beginn vereinbart haben, die praktische Durchführung aber durch langandauernde Krankheit vorübergehend verhindert war.
Entscheidungsgründe
Arbeitsrechtlicher Beginn von Altersteilzeit trotz langandauernder Arbeitsunfähigkeit • Ein einvernehmlich abgeschlossener Altersteilzeitvertrag beginnt arbeitsrechtlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt lang andauernd arbeitsunfähig ist. • Ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem er mitteilt, an Teilen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht festhalten zu wollen, stellt keine Kündigung des Vertrags dar. • Sozialversicherungsrechtliche Unwirksamkeit oder fehlende Aufstockungsleistungen während einer Krankengeldphase berühren nicht die arbeitsrechtliche Wirksamkeit des Altersteilzeitvertrages. • Eine Stichtagsregelung im Tarifvertrag, die einen Beginn vor einem bestimmten Datum fordert, erfasst nicht Fallgestaltungen, in denen Vertragspartner ursprünglich einen solchen Beginn vereinbart haben, die praktische Durchführung aber durch langandauernde Krankheit vorübergehend verhindert war. Die Klägerin, Grundschullehrerin beim beklagten Land, schloss mit diesem zum 21.12.2006 einen Änderungsvertrag, wonach ab 01.11.2009 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnen sollte. Vereinbart wurde eine durchschnittliche Arbeitszeit zur Hälfte der bisherigen Wochenarbeitszeit; bei fehlender Einigung sollte das Teilzeitmodell gelten. Die Klägerin erkrankte Anfang 2008 und war bis Ende Juli 2010 arbeitsunfähig; seit 01.08.2010 ist sie wieder beschäftigt. Das Staatliche Schulamt teilte mit Schreiben vom 21.05.2010 mit, ein Einsatz in Altersteilzeit sei nicht mehr möglich, weil nach Tarif Altersteilzeitverträge vor dem 01.01.2010 hätten beginnen müssen. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Altersteilzeitvertrag wirksam zustande gekommen ist und durchzuführen sei. Das beklagte Land legte Berufung ein mit der Rüge, das Schreiben sei als Kündigung zu werten und die Durchführung wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. sozialversicherungsrechtlicher Gegebenheiten nicht möglich. • Keine Kündigung: Das Schreiben des beklagten Landes gab lediglich kund, an Teilen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht festhalten zu wollen; eine Kündigung oder Änderungskündigung lag nicht vor. § 4 KSchG ist daher nicht anwendbar. • Arbeitsrechtlicher Vertragsbeginn: Nach dem Änderungsvertrag befand sich die Klägerin ab 01.11.2009 in Altersteilzeit. Die Parteien hatten alle wesentlichen Vertragsbedingungen bestimmt; die fehlende konkrete Stundenverteilung führte kraft vertraglicher Regelung zum Teilzeitmodell. • Unbeachtlichkeit der Arbeitsunfähigkeit: Langandauernde Arbeitsunfähigkeit zum Vertragsbeginn berührt nicht die arbeitsrechtliche Wirksamkeit des Vertrages. Sozialversicherungsrechtlich kann während Krankengeldbezuges kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bestehen, dies ändert jedoch nichts am arbeitsvertraglichen Beginn und an der Verpflichtung zur Durchführung; ggf. besteht nur keine Aufstockungsleistungspflicht des Arbeitgebers. • Auslegung der Tarifstichtagsregelung: § 2 Abs. 4 TV ATZ, der einen Beginn vor dem 01.01.2010 fordert, bezweckt eine Begrenzung der Anspruchsberechtigten und erfasst nicht Vertragsfälle, in denen Parteien ursprünglich einen solchen Beginn vereinbart haben, die Ausführung aber durch Krankheit zeitweise verhindert wurde. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen gem. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts, wonach der beklagte Arbeitgeber verpflichtet ist, den mit der Klägerin geschlossenen Altersteilzeitvertrag durchzuführen, bleibt bestehen. Eine Kündigung des Altersteilzeitvertrages liegt nicht vor, und die vereinbarte arbeitsrechtliche Wirkung des Vertrages beginnt wie vereinbart am 01.11.2009. Sozialversicherungsrechtliche Beschränkungen während eines Krankengeldbezugs berühren nicht die arbeitsrechtliche Durchführung; der Arbeitgeber ist insoweit nicht berechtigt, die Vereinbarung wegen der Krankheitsphase als unwirksam anzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land; die Revision wurde nicht zugelassen.