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Urteil

5 Sa 19/11

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag ist nicht nach § 779 Abs.1 BGB unwirksam, wenn bereits vor Abschluss des Vergleichs Streit über die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags bestand. • Ein Vertrag zwischen Eltern und Verein über die Ausbildung eines minderjährigen Fußballers ist nicht generell genehmigungspflichtig nach § 1643 i.V.m. § 1822 Nr.5 BGB, wenn spezialgesetzlichere Regelungen für Arbeitsverhältnisse (§ 1822 Nr.7 BGB) eingreifen. • Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz führen nicht zwingend zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags; arbeitsschutzrechtliche Ansprüche bleiben gesondert durchsetzbar. • Eine vertraglich vereinbarte Abstandssumme ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn sie in einem durch Marktwert und nötige Ersatzaufwendungen gerechtfertigten Rahmen liegt. • Hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abstandssumme, sind daraus abgeleitete Zinsforderungen ebenfalls unbegründet.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsvertrag mit Abstandszahlung bei Jugendfußballer nicht nichtig • Ein Aufhebungsvertrag ist nicht nach § 779 Abs.1 BGB unwirksam, wenn bereits vor Abschluss des Vergleichs Streit über die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags bestand. • Ein Vertrag zwischen Eltern und Verein über die Ausbildung eines minderjährigen Fußballers ist nicht generell genehmigungspflichtig nach § 1643 i.V.m. § 1822 Nr.5 BGB, wenn spezialgesetzlichere Regelungen für Arbeitsverhältnisse (§ 1822 Nr.7 BGB) eingreifen. • Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz führen nicht zwingend zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags; arbeitsschutzrechtliche Ansprüche bleiben gesondert durchsetzbar. • Eine vertraglich vereinbarte Abstandssumme ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn sie in einem durch Marktwert und nötige Ersatzaufwendungen gerechtfertigten Rahmen liegt. • Hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abstandssumme, sind daraus abgeleitete Zinsforderungen ebenfalls unbegründet. Der Kläger war als Jugendspieler bei dem beklagten Verein mit befristetem Vertrag bis 2010 verpflichtet; Eltern und Verein hatten den Vertrag mit Internatsregelungen geschlossen. Nach psychischen Belastungen und Streit über Vertragsregelungen kündigte der Kläger und focht an; Verein verweigerte Freigabe, bot Hilfe an und schloss mit dem Kläger am 18.08.2008 einen Aufhebungsvertrag, wonach der Kläger 40.000 € als Abstandszahlung leistete und bei späterem Profi-Status weitere Zahlungen fällig würden. Der Kläger wechselte nach Zahlung zum HSV und erhob später Klage auf Rückzahlung der 40.000 € sowie auf Erstattung von Zinsen mit der Behauptung, der Aufhebungsvertrag bzw. der zugrundeliegende Vertrag sei von Anfang an unwirksam oder sittenwidrig gewesen. Er rügte u.a. Genehmigungsmängel der Elternhandlung (§§ 1643,1822 BGB), Verstöße gegen § 5 JArbSchG und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Das Berufungsgericht hält den Aufhebungsvertrag für wirksam; die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen. • Zum Anwendungsbereich von § 779 Abs.1 BGB (Vergleichsannullierung): Ein Vergleich setzt fehlerhafte gemeinsame Annahmen über einen äußeren Rahmen voraus; hier bestand bereits Streit über die Wirksamkeit des Vertragsspielervertrags, sodass nicht von einer gemeinsamen, irrig zugrunde gelegten tatsächlichen oder rechtlichen Lage auszugehen ist. • Selbst falls § 779 BGB einschlägig wäre, sind die vom Kläger gerügten Nichtigkeitsgründe des ursprünglichen Vertragsspielervertrags nicht tragfähig: Die Annahme, Eltern hätten für einen langbindenden Vertrag die gerichtliche Genehmigung nach §§ 1643, 1822 Nr.5 BGB gebraucht, greift nicht, weil für Arbeitsverhältnisse von Minderjährigen § 1822 Nr.7 BGB als lex specialis vorrangig ist und daher keine Genehmigung erforderlich war. • Ein eventueller Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 5 JArbSchG) führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages; das Gesetz gewährt vielmehr eigene Durchsetzungsrechte, und mögliche Teilnichtigkeit würde nicht ohne weiteres den gesamten Vertrag erfassen (§ 139 BGB). • Zur Frage der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Maßstab sind gesellschaftliche Wertvorstellungen und gesetzliche Wertungen; der Vertragsspielervertrag und der Aufhebungsvertrag sind mit berufsausbildungsähnlichen Regelungen vergleichbar. Vorzeitiger, nicht berechtigter Abbruch der Ausbildung kann Schadensersatzansprüche des Ausbildungsbetriebs rechtfertigen. • Die vereinbarte Abstandssumme ist im vorliegenden Markt für junge Talente keineswegs offensichtlich überhöht; sie bewegt sich nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den legitimen Ersatzaufwendungen und dem damals zu erwartenden Marktwert des Klägers. • Mangels Anspruch auf Rückzahlung der Abstandssumme entfällt auch der Anspruch auf Erstattung der aufgenommenen Kreditkosten bzw. Zinsschäden. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Aufhebungsvertrag vom 18.08.2008 einschließlich der vereinbarten Abstandszahlung von 40.000 € ist wirksam. Eine Unwirksamkeit nach § 779 Abs.1 BGB kommt nicht in Betracht, weil bereits vor Vertragsschluss über die Wirksamkeit des ursprünglichen Vertragsspielervertrags gestritten wurde und die vom Kläger vorgetragenen Nichtigkeitsgründe (fehlende Vormundschaftsgerichtsgenehmigung, angebliche Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz) nicht zur Nichtigkeit führen. Ebenso ist die Zahlung nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), da sie angesichts des marktüblichen Werts jugendlicher Fußballtalente und der möglichen Ersatzaufwendungen nicht in einem auffälligen Missverhältnis steht. Mangels Rückzahlungsanspruch sind auch Zinsforderungen unbegründet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen.