Urteil
2 Sa 91/11
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren und maximal dreimaliger Verlängerung zulässig, sie knüpft an den jeweiligen Vertragsarbeitgeber an.
• Ein vorheriges Arbeitsverhältnis bei einer anderen juristischen Person steht der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen; das Zuvorbeschäftigungsverbot bezieht sich auf den Vertragsarbeitgeber, nicht auf Betrieb oder Tätigkeit.
• Das Verbot rechtsmissbräuchlicher Befristungen (§ 242 BGB, europarechtliche Vorgaben) greift nur, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber bewusst zusammenwirken, um Befristungsgrenzen zu umgehen; die Bildung einer ARGE begründet dies nicht zwingend.
• Tarifliche Ansprüche aus dem TV-BA können gegenüber einem anderen Arbeitgeber nur geltend gemacht werden, wenn dieser tarifgebunden ist oder der TV vertraglich wirksam einbezogen wurde; bloße faktische Zusammenarbeit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Sachgrundlose Befristung bei Arbeitgeberwechsel und Kein Tarifanspruch aus TV-BA • Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren und maximal dreimaliger Verlängerung zulässig, sie knüpft an den jeweiligen Vertragsarbeitgeber an. • Ein vorheriges Arbeitsverhältnis bei einer anderen juristischen Person steht der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen; das Zuvorbeschäftigungsverbot bezieht sich auf den Vertragsarbeitgeber, nicht auf Betrieb oder Tätigkeit. • Das Verbot rechtsmissbräuchlicher Befristungen (§ 242 BGB, europarechtliche Vorgaben) greift nur, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber bewusst zusammenwirken, um Befristungsgrenzen zu umgehen; die Bildung einer ARGE begründet dies nicht zwingend. • Tarifliche Ansprüche aus dem TV-BA können gegenüber einem anderen Arbeitgeber nur geltend gemacht werden, wenn dieser tarifgebunden ist oder der TV vertraglich wirksam einbezogen wurde; bloße faktische Zusammenarbeit genügt nicht. Die Klägerin war zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit befristet beschäftigt (02.07.2007–01.07.2009). Ab 02.07.2009 schloss sie mit der Stadt (als Träger der ARGE) einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.12.2009, der bis 31.03.2010 verlängert wurde. Die Klägerin beanspruchte die Unwirksamkeit der letzten sachgrundlosen Befristung mit der Begründung, die Höchstdauer von zwei Jahren sei bereits aufgrund ihrer Vorbeschäftigung bei der Bundesagentur erschöpft; außerdem berief sie sich auf tarifliche Ansprüche nach dem Tarifvertrag der Bundesagentur (TV-BA). Die beklagte Stadt hielt die Befristung für rechtmäßig; ein früheres Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur sei ein anderes Arbeitgeberverhältnis. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitgegenstände sind damit die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung und der geltend gemachte Anspruch auf TV-BA-Vergütung gegenüber der Stadt. • Die Berufung ist zulässig; die Klägerin hat die Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen hinreichend dargelegt. • Nach § 14 Abs. 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen bis zwei Jahre und bis zu dreimaliger Verlängerung zulässig; das Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezieht sich auf denselben Vertragsarbeitgeber (identische natürliche oder juristische Person). • Die Klägerin hatte vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis mit derselben juristischen Person; die Bundesagentur ist eine andere juristische Person, daher ist die sachgrundlose Befristung mit der Beklagten nicht wegen Vorbeschäftigung unwirksam. • Rechtsmissbrauchsprüfung nach § 242 BGB und unionsrechtliche Vorgaben: Missbrauch liegt nur vor, wenn rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber in bewusstem Zusammenwirken die Befristungsgrenzen aushebeln. Die ARGE-Gründung folgt gesetzlicher Vorgaben und begründet nicht automatisch ein solches missbräuchliches Zusammenwirken; die Beklagte hat keine Vorteile gesucht, die dem Normzweck widersprechen. • Die Befristung war daher innerhalb des gesetzlich Gewollten und mit der Befristungsrichtlinie vereinbar; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. • Bezüglich des tarifvertraglichen Zahlungsanspruchs fehlt eine Grundlage: Die Beklagte ist nicht Partei des TV-BA und die Parteien haben arbeitsvertraglich den TVöD (VKA) vereinbart; der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Beklagte nicht, Bedingungen eines anderen Arbeitgebers zu übernehmen. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die sachgrundlose Befristung bis zum 31.03.2010 ist wirksam, weil die Vorbeschäftigung bei der Bundesagentur eine andere juristische Person betraf und somit das Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht einschlägig ist. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beklagten liegt nicht vor, da die ARGE-Gründung gesetzlich vorgesehen war und kein bewusstes Zusammenwirken zur Umgehung der Befristungsgrenzen vorlag. Ansprüche der Klägerin auf Vergütung nach dem Tarifvertrag der Bundesagentur bestehen nicht, weil die Beklagte nicht tarifgebunden am TV-BA ist und der Arbeitsvertrag den TVöD (VKA) als anwendbaren Tarifvertrag benennt. Folglich hat die Klägerin weder die Feststellung eines Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses noch die begehrte Tarifnachzahlung gegen die Beklagte erwirkt.