Urteil
5 Sa 191/11
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die ausgesprochene Kündigung ist weder verhaltens- noch personenbedingt sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).
• Bei Leistungsmängeln oder Eignungsdefiziten, die auf willensgesteuertem Verhalten beruhen, ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich.
• Zur Beurteilung der Prognose über künftiges Verhalten sind Entlastungsdarlegungen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ernsthaft zu widerlegen; bleibt dies unterblieben, fehlt die Grundlage für eine personenbedingte Kündigung.
• Fehlende Eignung wegen mangelnder Durchsetzungsfähigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist; bloße Hinweise auf Defizite genügen ohne zuvor erfolgte Unterstützungs- und Abmahnmaßnahmen nicht.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: Fehlende Abmahnung und unzureichende Prognose rechtfertigen keine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung • Die ausgesprochene Kündigung ist weder verhaltens- noch personenbedingt sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Bei Leistungsmängeln oder Eignungsdefiziten, die auf willensgesteuertem Verhalten beruhen, ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich. • Zur Beurteilung der Prognose über künftiges Verhalten sind Entlastungsdarlegungen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ernsthaft zu widerlegen; bleibt dies unterblieben, fehlt die Grundlage für eine personenbedingte Kündigung. • Fehlende Eignung wegen mangelnder Durchsetzungsfähigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist; bloße Hinweise auf Defizite genügen ohne zuvor erfolgte Unterstützungs- und Abmahnmaßnahmen nicht. Der Kläger, über 50 Jahre alt und seit Mai 2007 als Bauleiter bei der Beklagten beschäftigt, erhielt am 31.03.2010 die Kündigung. Die Beklagte, ein Dach-Spezialbetrieb mit über 70 Beschäftigten, rügte wiederholt Mängel in der Arbeitsausführung und vermisste Durchsetzungsvermögen des Klägers. Als Beispiele führte sie u. a. die vorzeitige und teurere Bestellung von Lichtkuppeln, falsche Materialbestellungen, zu teure Angebote für Absturzsicherungen, Überbestellungen von Selbstklebebahnen sowie verspätete Reaktion auf eine Schlusszahlungserklärung an. Der Kläger räumte in Gesprächen teilweise unüberlegtes Handeln ein, schilderte aber Druck durch Bauleitungen, fehlende Weisungskenntnis und teils fehlende Zuständigkeit für kaufmännische Entscheidungen. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt; die Beklagte berief sich erfolglos auf Personen- bzw. Verhaltensgründe. Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung und hielt die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt. • Die Kündigung ist weder verhaltens- noch personenbedingt sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus; eine solche Abmahnung ist hier nicht erfolgt, sodass Verfehlungen nicht sanktioniert werden durften. • Bei Eignungsmängeln, die auf willensgesteuertem Verhalten beruhen, ist ebenfalls eine Abmahnung erforderlich; zudem ist zur Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung eine sichere Prognose über die künftige Unfähigkeit nötig. • Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen; viele Entlastungsdarstellungen des Klägers wurden nicht substantiiert widerlegt. • Konkrete Vorfälle (Lichtkuppeln, Attikaeinläufe, Dämmplatten, Selbstklebebahnen, Schlusszahlung) rechtfertigen aufgrund unaufgeklärter Umstände, sachlicher Entlastungsvorträge des Klägers und fehlender Erheblichkeit keine Prognose der Ungeeignetheit. • Selbst dort, wo die Beklagte einbildete, Durchsetzungsdefizite des Klägers festgestellt zu haben, ist nicht erkennbar, dass es sich um einen unbehebbaren, personenbezogenen Mangel handelt; zudem hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie den Kläger unterstützt oder zuvor abgemahnt hat. • Aus dem Anspruch der Interessenabwägung folgt, dass die Beklagte aktiv hätte helfen müssen, etwa durch Hinweise, Anleitung oder Maßnahmen zur Besserung, bevor eine Kündigung gerechtfertigt wäre. • Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat; die Berufung war unbegründet und die Revision ist nicht zuzulassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kündigungsschutzklage des Klägers war erfolgreich. Die ausgesprochene Kündigung vom 31.03.2010 ist sozial nicht gerechtfertigt, weil weder eine verhaltensbedingte noch eine personenbedingte Kündigung vorliegt. Es fehlte an einer erforderlichen Abmahnung und an einer verlässlichen Prognose, die die dauerhafte Ungeeignetheit des Klägers belegen würde. Die Beklagte hat ihre Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt und erforderliche Unterstützungs- oder Warnmaßnahmen gegenüber dem Kläger nicht hinreichend ergriffen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.