OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 103/12

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeiten sind bei der Berechnung von Stufenlaufzeiten nicht den Stufen der höherwertigen Entgeltgruppe zuzuordnen. • Stufenlaufzeiten nach TVöD (VKA) setzen eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe voraus. • Tarifliche Regelungen, die vorübergehende Übertragungen nicht gleichstellen, verstoßen nicht ohne weiteres gegen Art. 3 GG; den Tarifvertragsparteien steht ein einschätzender Gestaltungsspielraum zu.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung vorübergehender Tätigkeiten auf Stufenlaufzeiten der höheren Entgeltgruppe • Vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeiten sind bei der Berechnung von Stufenlaufzeiten nicht den Stufen der höherwertigen Entgeltgruppe zuzuordnen. • Stufenlaufzeiten nach TVöD (VKA) setzen eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe voraus. • Tarifliche Regelungen, die vorübergehende Übertragungen nicht gleichstellen, verstoßen nicht ohne weiteres gegen Art. 3 GG; den Tarifvertragsparteien steht ein einschätzender Gestaltungsspielraum zu. Der Kläger ist seit 1999 beim beklagten Landkreis beschäftigt. Er arbeitete zeitweise als Arbeitsvermittler bei der ARGE, deren Tätigkeit der Entgeltgruppe 9 zugeordnet war, erhielt aber ursprünglich Vergütung nach Entgeltgruppe 8 und bis 2011 eine Zulage. Mit Einführung des TVöD wurde er in Entgeltgruppe 8 überführt; Zeiten der vorübergehenden Übertragung zur Entgeltgruppe 9 wurden bislang nicht auf Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe 9 angerechnet. Ab 01.01.2011 zahlte der Arbeitgeber rückwirkend Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3. Der Kläger begehrt die Zuordnung zu Entgeltgruppe 9 Stufe 4 ab 01.01.2011 und macht geltend, seine seit 2007 übertragenen Tätigkeiten seien ununterbrochen gewesen, sodass Stufenlaufzeiten anzurechnen seien. Das ArbG wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Vergütungsansprüche richten sich nach den arbeitsvertraglich einbezogenen Bestimmungen des TVöD (VKA). • Stufenlaufzeiten setzen eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe voraus; vorübergehende Übertragungen sind den Stufen der ursprünglich eingeräumten Entgeltgruppe zuzuordnen (§§ 16,17 TVöD geregelt). • § 17 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD enthalten keine Verpflichtung, Zeiten vorübergehender höherwertiger Tätigkeiten auf Stufenlaufzeiten der höheren Entgeltgruppe anzurechnen. • Eine offensichtliche Ungleichbehandlung durch Nichtanrechnung besteht zwar materiell, ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Tarifvertragsparteien genießen Gestaltungs- und Typisierungsprärogativen bei der Abwägung praktischer Besonderheiten (Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG). • Es ist innerhalb der tariflichen Regelungsmacht liegend, vorangehende Tätigkeiten für die Stufenzuordnung unterschiedlich zu behandeln; ein Gleichstellungsgebot gegenüber vorübergehend Übertragenen besteht nicht, weil damit neue Unsicherheiten und Abgrenzungsprobleme entstünden. • Die Berufung ist unbegründet, das ArbG hat zutreffend entschieden; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass Zeiten, in denen dem Kläger vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden, nicht auf die Stufenlaufzeiten der höheren Entgeltgruppe anzurechnen sind; damit ist eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 9 Stufe 4 ab 01.01.2011 nicht begründet. Die tarifvertraglichen Regelungen (§§ 16, 17 TVöD (VKA)) sind mit Art. 3 GG vereinbar, da den Tarifvertragsparteien bei der typisierenden Regelsetzung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger; die Revision wurde zugelassen.