Urteil
5 Sa 17/12
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklage auf Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn das Bestehen des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist und ein unmittelbares Interesse an Klärung besteht.
• Ein tarifvertraglich vorgesehenes Vermittlungsmodell begründet nicht automatisch einen gesetzlich anerkannten Beendigungstatbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn die Beendigung nicht formwirksam durch die Parteien herbeigeführt wurde.
• Verwirkung ist bei längerem Unterlassen der Geltendmachung möglich, greift aber nur, wenn neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment vorliegt; bloßes Schweigen begründet dies nicht, insbesondere wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Ablehnung eines Aufhebungsangebots hatte.
Entscheidungsgründe
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses trotz Versetzung in Geschäftsmodell; keine tarifliche automatisierte Beendigung • Feststellungsklage auf Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn das Bestehen des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist und ein unmittelbares Interesse an Klärung besteht. • Ein tarifvertraglich vorgesehenes Vermittlungsmodell begründet nicht automatisch einen gesetzlich anerkannten Beendigungstatbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn die Beendigung nicht formwirksam durch die Parteien herbeigeführt wurde. • Verwirkung ist bei längerem Unterlassen der Geltendmachung möglich, greift aber nur, wenn neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment vorliegt; bloßes Schweigen begründet dies nicht, insbesondere wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Ablehnung eines Aufhebungsangebots hatte. Der Kläger war seit 1986 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und wurde zuletzt der Entgeltgruppe T7 zugeordnet. Aufgrund des TV Ratio wurde er zum 1. März 2004 in einen Vermittlungsbetrieb versetzt; eine geplante Versetzung in die VTS zum 01.01.2005 scheiterte nicht zuletzt an der Weigerung des Klägers, einen dreiseitigen Auflösungs-/Neubegründungsvertrag zu unterzeichnen. Der Kläger nahm später eine Tätigkeit bei VTS und anschließend bei NSN auf. Die Beklagte schrieb dem Kläger 2005 Dank und alles Gute; eine formwirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses legte sie nicht vor. Wegen Arbeitsplatzunsicherheit bei NSN forderte der Kläger 2011 die Erklärung, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestehe fort; die Beklagte verneinte dies. Das Arbeitsgericht stellte 2011 zugunsten des Klägers den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht ein Feststellungsinteresse, weil die Beklagte den Bestand des Arbeitsverhältnisses bestreitet und der Kläger wegen drohender Arbeitsplatzgefährdung bei NSN unmittelbaren Klärungsbedarf hat; eine Leistungsklage würde den Konflikt nicht umfassend lösen. • Betriebsübergang (§ 613a BGB) wurde nicht dargetan: Es fehlt substantiiertes Vorbringen zu einer übergegangenen betrieblichen Einheit; ein Betriebsübergang ist nicht ersichtlich. • Keine formwirksame rechtsgeschäftliche Beendigung: Es liegt weder eine schriftliche Kündigung noch ein schriftlicher Aufhebungsvertrag im Sinne des § 623 BGB vor; das Dankesschreiben vom 6.5.2005 ist keine Kündigung oder wirksames Aufhebungsangebot, und bloßes Schweigen des Klägers begründet keinen rechtsgeschäftlichen Abschluss. • Keine tarifvertraglich automatisch wirkende Beendigung: Der TV Ratio bzw. Anlage 8 regelt kein selbständiges, automatisch wirksames Beendigungstatbestandsrechtlich verbindliches Ereignis; eine rechtsgeschäftliche Beendigung war vorgesehen, die hier nicht zustande kam. • Denknotwendigkeit fehlt: Die Aufnahme einer Tätigkeit bei VTS schließt kraft Rechtsprechung nicht aus, dass ein Arbeitsverhältnis zum früheren Arbeitgeber fortbesteht; parallele Arbeitsverhältnisse sind möglich. • Keine Verwirkung: Verwirkung setzt Zeit- und Umstandsmoment; zwar verstrichen mehr als sechs Jahre, jedoch fehlte das Umstandsmoment, weil die Beklagte keine Tatsachen darlegte, die das Vertrauen begründeten, der Kläger werde das Recht nicht mehr geltend machen; insbesondere war bekannt, dass der Kläger den dreiseitigen Vertrag ablehnte. • Verantwortung der Beklagten: Die Beklagte hat durch ihr Verhalten und das Unterlassen formwirksamer Maßnahmen mitverursacht, dass die tariflich vorgesehene Rechtsentwicklung nicht eingetreten ist; daher ist es ihr nicht unzumutbar, an dem Fortbestand festzuhalten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil, wonach das seit 1986 bestehende Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, bleibt bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird nicht zugelassen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass weder ein Betriebsübergang noch eine formwirksame Kündigung oder ein wirksamer Aufhebungsvertrag vorliegt und der TV Ratio keine automatische beendende Wirkung entfaltet; außerdem greift eine Verwirkung nicht ein, weil das erforderliche Umstandsmoment fehlt. Damit hat der Kläger das Recht, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu berufen und daraus gegebenenfalls künftig Ansprüche abzuleiten.