Urteil
5 Sa 229/12
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Verweisung auf DRK-Arbeitsbedingungen ist so auszulegen, dass sich die Vergütung nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der jeweils geltenden Fassung richtet.
• Eine nach § 305c Abs.2 BGB auszulegende Unklarheitsregel geht zu Lasten der verwertenden Partei; bei Zweifeln ist die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegung heranzuziehen.
• Eine nachträgliche Geltung des DRK-Reformtarifvertrages gegenüber einem Arbeitnehmer ist nicht automatisch gegeben, wenn der Arbeitsvertrag auf die (statisch gewordenen) DRK-Arbeitsbedingungen-Ost verweist.
• Eine Klageänderung wegen (erstmals geltend gemachter) abweichender Eingruppierung begründet einen neuen Streitgegenstand und ist unzulässig, wenn kein neuer Klagantrag gestellt wurde.
• Sittenwidrigkeit des Entgelts nach § 138 BGB ist nur zu bejahen, wenn das gezahlte Entgelt deutlich unter zwei Dritteln des üblichen Entgelts liegt und eine verwerfliche Gesinnung oder deren Vermutung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Auslegung arbeitsvertraglicher Verweisung auf DRK-Arbeitsbedingungen und Abweisung von Nachforderungsansprüchen • Arbeitsvertragliche Verweisung auf DRK-Arbeitsbedingungen ist so auszulegen, dass sich die Vergütung nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der jeweils geltenden Fassung richtet. • Eine nach § 305c Abs.2 BGB auszulegende Unklarheitsregel geht zu Lasten der verwertenden Partei; bei Zweifeln ist die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegung heranzuziehen. • Eine nachträgliche Geltung des DRK-Reformtarifvertrages gegenüber einem Arbeitnehmer ist nicht automatisch gegeben, wenn der Arbeitsvertrag auf die (statisch gewordenen) DRK-Arbeitsbedingungen-Ost verweist. • Eine Klageänderung wegen (erstmals geltend gemachter) abweichender Eingruppierung begründet einen neuen Streitgegenstand und ist unzulässig, wenn kein neuer Klagantrag gestellt wurde. • Sittenwidrigkeit des Entgelts nach § 138 BGB ist nur zu bejahen, wenn das gezahlte Entgelt deutlich unter zwei Dritteln des üblichen Entgelts liegt und eine verwerfliche Gesinnung oder deren Vermutung vorliegt. Die Klägerin, seit 2001 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt (Teilzeit 33,25 Std.), verlangte Nachzahlung tariflicher Entgelterhöhungen für 2008–2011, gestützt auf die Anwendung des DRK-Reformtarifvertrages oder alternativ wegen falscher Eingruppierung bzw. sittenwidrig niedrigem Entgelt. Ihr Arbeitsvertrag verweist in §2 auf die DRK-Arbeitsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung und benennt in §3 die Vergütungsgruppe KR IV (DRK-Tarifvertrag Ost). Die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost wurden nach 2000 nicht fortgeführt; ab 2007 trat ein einheitlicher DRK-Reformtarifvertrag in Kraft. Die Klägerin behauptete, die Arbeitsbedingungen seien ihr nicht ausgehändigt worden; die Beklagte zahlte bereits Erhöhungen, bestritt aber weitergehende Ansprüche und berief sich auf die Geltung der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost einschließlich Ausschlussfristen. Das Arbeitsgericht gab teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel, die Klage insgesamt abzuweisen. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht; Wiedereinsetzung wurde gewährt, sodass die Berufung rechtzeitig eingelegt ist. • Streitgegenstand: Die Klage aus der Behauptung falscher Eingruppierung stellt einen neuen Streitgegenstand dar; eine nachträgliche Einführung war nicht zulässig, weil kein entsprechender, fristgerecht gestellter Klagantrag vorlag. • Sittenwidrigkeit: Die Klage wegen Sittenwidrigkeit nach §138 BGB ist unbegründet. Zum einen liegt keine Unterbezahlung gegenüber den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost oder dem DRK-Tarifvertrag-Ost vor; zum anderen ist nicht nachgewiesen, dass das Entgelt weniger als zwei Drittel des üblichen Entgelts beträgt oder eine verwerfliche Gesinnung vorliegt. • Vertragsauslegung: §§2 und 3 des Arbeitsvertrags sind auszulegen unter Berücksichtigung von §§133,157,305c BGB; bei Unklarheiten gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegung (§305c Abs.2 BGB). • Ergebnis der Auslegung: §2 verweist auf die DRK-Arbeitsbedingungen im Sinne der DRK-Satzung (§19/§16); deshalb bestimmt sich die Vergütung nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der jeweiligen Fassung, nicht automatisch nach dem DRK-Reformtarifvertrag. • Dynamische Verweisung: Das Risiko der Nichtfortführung externer Regelungen trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer; eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Anwendung des DRK-Reformtarifvertrages ist nicht geboten. • Wirksamkeit der Klauseln: Die Verweisung auf die DRK-Arbeitsbedingungen ist wirksam und steht nicht dem Nachweisgesetz oder einem Verstoß gegen §308 Nr.4 BGB entgegen; selbst bei Unwirksamkeit wäre auf das übliche Entgelt (§612 Abs.2 BGB) abzustellen, wozu die Klägerin keinen Vortrag erbracht hat. • Kosten und Rechtsmittel: Aufgrund vollständigen Unterliegens der Klägerin trägt diese die Kosten beider Instanzen; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird insoweit abgeändert, dass die Klage im vollen Umfang abgewiesen wird. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Vergütungsansprüche der Klägerin nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der jeweils geltenden Fassung richten; eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung nach dem DRK-Reformtarifvertrag besteht nicht. Die von der Klägerin erhobene Sittenwidrigkeitsrüge ist nicht begründet, und eine nachträgliche Änderung des Streitgegenstandes wegen Eingruppierung war unzulässig. Folglich hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Nachzahlung; sie trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.