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Urteil

5 Sa 283/12

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche Ausschlussfrist von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem vorformulierten Arbeitsvertrag ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Entgeltvereinbarungen sind nach § 138 BGB auf Sittenwidrigkeit zu prüfen; maßgeblich sind die üblichen Entgelte und das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses. • Bereitschaftszeiten sind wert-erhöhend; bei erheblicher Belastung kann dies zu einer Erhöhung des üblichen Entgelts führen; bei privater Bereitschaftszeit ist eine Bewährungsabschätzung erforderlich. • Zur Ermittlung des üblichen Entgelts sind geeignete statistische Vergleichswerte heranzuziehen; verbleibende Schätzunsicherheiten sind zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts trotz umfangreicher Bereitschaftszeiten • Eine vertragliche Ausschlussfrist von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem vorformulierten Arbeitsvertrag ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Entgeltvereinbarungen sind nach § 138 BGB auf Sittenwidrigkeit zu prüfen; maßgeblich sind die üblichen Entgelte und das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses. • Bereitschaftszeiten sind wert-erhöhend; bei erheblicher Belastung kann dies zu einer Erhöhung des üblichen Entgelts führen; bei privater Bereitschaftszeit ist eine Bewährungsabschätzung erforderlich. • Zur Ermittlung des üblichen Entgelts sind geeignete statistische Vergleichswerte heranzuziehen; verbleibende Schätzunsicherheiten sind zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der Kläger war vom 01.12.2009 bis 30.04.2012 als Fahrer für Abschlepp- und Pannendienste beim Beklagten beschäftigt. Vertraglich erhielt er ein Nettoentgelt von 1.000 € (1.300 € brutto) und eine pauschale Vergütung für bis zu 30 Einsätze monatlich; Not- und Bereitschaftsdienst sollten nicht gesondert vergütet werden. Der Kläger machte geltend, seine tatsächlichen Bereitschafts- und Einsatzzeiten (u.a. zahlreiche Bereitschaftswochen im 4. Quartal 2011) führten zu einem sittenwidrig niedrigen Entgelt und forderte ergänzende Zahlungen in erheblicher Höhe. Das Arbeitsgericht gab überwiegend nur geringe Zahlungsansprüche und sprach dem Kläger nur zwei Nettomonatsentgelte sowie Telefonkosten zu. Der Kläger legte Berufung ein und reichte weitere statistische Vergleichsdaten ein; das Landesarbeitsgericht musste insbesondere die Frage der Bewertung umfangreicher Bereitschaftszeiten und die Zulässigkeit vertraglicher Ausschlussfristen klären. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; ein Anspruch des Klägers auf ergänzende Entgeltzahlung wegen sittenwidrig niedrigen Entgelts nach §§ 612, 138 BGB besteht nicht. • Vertragliche Ausschlussfristen in vorformulierten Arbeitsverträgen, die kürzer als drei Monate sind, verstoßen gegen Treu und Glauben und sind unwirksam (§ 307 Abs.1 BGB). • Bestimmte Vergütungsregelungen im Arbeitsvertrag (§ 2 Abs.2, § 9 Abs.7 Satz 2) sind nach § 308 Nr.4 BGB unwirksam, der Vertrag ist im Übrigen jedoch wirksam und hinreichend bestimmbar (§§ 305, 306 BGB). • Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit ist nicht § 307 Abs.1 BGB, sondern § 138 BGB maßgeblich; nach der Rechtsprechung liegt eine Vermutung verwerflicher Gesinnung vor, wenn das gezahlte Entgelt weniger als die Hälfte des üblichen Entgelts beträgt, und ein auffälliges Missverhältnis ist bei etwa 50 % unter Wert anzunehmen. • Zur Ermittlung des üblichen Entgelts sind statistische Vergleichswerte (hier: Bruttojahresentgelt für Kraftfahrer ohne Transporttätigkeiten) heranzuziehen; Schätzunsicherheiten sind zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dem Gericht lagen Vergleichswerte zwischen ca. 1.992 € und 2.283,61 € brutto monatlich vor. • Bereitschaftszeiten sind wertsteigernd, da sie erhebliche Einschränkungen des Privatlebens bedeuten; bei hälftiger Bereitschaftsaufteilung schätzte das Gericht die Bewertungswirkung der Bereitschaft auf etwa 20 % des normalen Stundenentgelts (bei Rufbereitschaft 15–20 %). • Unter Berücksichtigung der Vergleichswerte, der Schätzabschläge und der vom Kläger geltend gemachten Umfangsangaben ergab sich kein derart krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, dass Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB anzunehmen wäre. • Der Kläger konnte die behaupteten Bereitschaftszeiten nicht in allen relevanten Perioden mit der erforderlichen Detaildarlegung beweisfest belegen; der Beklagte hat die Behauptungen nicht substantiiert widerlegt, sodass das Gericht bei der Schätzung Vorsicht walten ließ. • Die Entscheidung ist revisionsfähig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie private Bereitschaftszeiten zu bewerten sind. • Die Kostenentscheidung berücksichtigt den teilweisen Vergleichserfolg der Parteien (§§ 92, 97, 98 ZPO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist insoweit unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass vertragliche Kurzfrist-Ausschlüsse unwirksam sind, bestimmte pauschale Vergütungsregelungen jedoch ebenfalls unwirksam sind, gleichwohl aber das gezahlte Entgelt in seinem Umfang und unter Berücksichtigung umfangreicher Bereitschaftszeiten nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB ist. Das Gericht hat das übliche Entgelt anhand statistischer Vergleichswerte und einer angemessenen Bewertung der Bereitschaftszeiten geschätzt und dabei Schätzunsicherheiten zugunsten des Arbeitgebers berücksichtigt; ein auffälliges Missverhältnis von mehr als 50 % unter Wert wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger zu 98 % und der Beklagten zu 2 % auferlegt; die Revision wurde zugelassen. endgültig bleibt der Zahlungsanspruch des Klägers damit überwiegend abgewiesen.