Urteil
3 Sa 101/13
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds setzt einen wichtigen Grund dar, der sich aus dem Arbeitsverhältnis selbst ergeben muss; bloße Amtspflichtverletzungen rechtfertigen keine außerordentliche Kündigung.
• Bei Überschneidung von Amtspflicht- und arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen; nur schwerwiegende Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten rechtfertigen fristlose Kündigung.
• Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist die Prognose der Wiederholungsgefahr zu prüfen; regelmäßig ist zuvor die mildere Maßnahme der Abmahnung zu erwägen.
• Die Möglichkeit einer Wiederwahl in den Betriebsrat darf nicht zu Lasten der Beurteilung der Prognose berücksichtigt werden; das Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG ist zu beachten.
Entscheidungsgründe
Unwirksame fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds trotz Strategiepapier-Beteiligung • Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds setzt einen wichtigen Grund dar, der sich aus dem Arbeitsverhältnis selbst ergeben muss; bloße Amtspflichtverletzungen rechtfertigen keine außerordentliche Kündigung. • Bei Überschneidung von Amtspflicht- und arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen; nur schwerwiegende Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten rechtfertigen fristlose Kündigung. • Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist die Prognose der Wiederholungsgefahr zu prüfen; regelmäßig ist zuvor die mildere Maßnahme der Abmahnung zu erwägen. • Die Möglichkeit einer Wiederwahl in den Betriebsrat darf nicht zu Lasten der Beurteilung der Prognose berücksichtigt werden; das Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG ist zu beachten. Der Kläger ist seit 1990 als Verkäufer bei der Beklagten beschäftigt und war stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Die Beklagte kündigte dem Kläger außerordentlich fristlos am 23.05.2012 und erneut am 28.06.2012 aus verhaltensbedingten Gründen. Anlass waren zum einen die Präsentation eines Kalenderauszugs in einer Betriebsratssitzung und zum anderen die Mitwirkung des Klägers an einem als Strategie- oder Eskalationspapier bezeichneten Konzept sowie die Mitwirkung an der Bildung einer "Kontaktgruppe". Die Beklagte behauptete unter anderem, Daten seien illegal beschafft worden und der Kläger habe zu Täuschungen bei der Deklarierung eines In‑House‑Seminars angestiftet sowie Maßnahmen geplant, die den Arbeitgeber schädigen könnten. Das Arbeitsgericht Rostock erklärte beide Kündigungen für unwirksam; die Beklagte legte Berufung ein und ergänzte ihren Vortrag um weitere Kündigungsgründe. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 15 Abs.1 KSchG i.V.m. § 626 BGB kann einem Betriebsratsmitglied nur gekündigt werden, wenn der wichtige Grund aus dem Arbeitsverhältnis selbst folgt; bei bloßen Amtspflichtverletzungen ist vorrangig das § 23 BetrVG-Verfahren vorgesehen. Aufgrund der schutzwürdigen Stellung des Mandatsträgers gilt ein besonders strenger Maßstab. • Kündigung 23.05.2012 (Kalenderauszug): Selbst unter Annahme, dass Dritte rechtswidrig Daten erlangten, fehlt ein Nachweis, dass der Kläger die rechtswidrige Herkunft erkannt und vorsätzlich verwertet hat. Nach den eigenen Angaben der Beklagten waren die Kalender zugänglich, sodass kein erkennbare rechtswidrige Zugriffssituation vorlag. Mangels durchgreifender Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses liegt kein wichtiger Grund vor; allenfalls eine Amtspflichtverletzung. • Kündigung 28.06.2012 (Strategiepapier/Kontaktgruppe/In‑House‑Seminar): Die Kammer hält das Strategiepapier für mehr als eine bloße Ideensammlung; es enthält strukturierte, teils betriebsverfassungswidrige Vorschläge, die bei Umsetzung den Arbeitgeber schädigen könnten. Damit liegt auch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, die grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. • Verhältnismäßigkeit und Prognose: Trotz der Schwere der Pflichtverletzung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zu prüfen, ob mildere Mittel (z. B. Abmahnung, Einleitung eines § 23 BetrVG-Verfahrens) ausreichen. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht hinreichend mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit dargelegt; die Möglichkeit einer Wiederwahl darf die Prognose nicht zu Lasten des Arbeitnehmers beeinflussen. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die maßgeblichen Umstände; wesentliche Behauptungen (z. B. vorsätzliche Täuschungsplanung bei In‑House‑Seminar) sind nicht substantiiert bewiesen worden. • Verwertung anonym übermittelter Protokolle: Die Kammer lässt offen, ob ein Verwertungsverbot hinsichtlich anonym erhaltener Protokolle besteht, entscheidet aber auf Grundlage des dargestellten Sach- und Streitstandes. • Ergebnis der Rechtsprüfung: In Gesamtschau sind beide Kündigungen nicht verhältnismäßig bzw. nicht ausreichend substantiiert; das Arbeitsgerichtsurteil zur Weiterbeschäftigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die fristlosen Kündigungen vom 23.05.2012 und 28.06.2012 sind rechtsunwirksam. Die Kammer bestätigt, dass zwar das Strategiepapier arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen enthalten kann, eine fristlose Kündigung aber wegen fehlender hinreichender Prognose einer Wiederholungsgefahr und wegen der Zumutbarkeit milderer Maßnahmen (insbesondere Abmahnung oder Einleitung eines § 23 BetrVG-Verfahrens) unverhältnismäßig ist. Die Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast nicht in vollem Umfang erfüllt; konkrete Vorwürfe wie eine Täuschungsplanung sind nicht bewiesen. Folglich bleibt die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers bestehen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wird nicht zugelassen.