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Urteil

5 Sa 113/13

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Strafverfolgung beziehungsweise ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen außerdienstlicher Straftaten begründet nicht automatisch einen wichtigen Kündigungsgrund, wenn kein dienstlicher Bezug oder keine besondere Amtsstellung gegeben ist. • Die Verwendung dienstlich überlassener Geräte zur Speicherung strafbarer Inhalte kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer als Täter oder durch Täuschung belastet ist. • Bei Verdachtskündigungen beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB in der Regel erst nach abschließender Anhörung des Arbeitnehmers; der Arbeitgeber darf auf das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen warten. • Die Täuschung des Arbeitgebers über die Herkunft dienstlicher Geräte kann das Gewicht einer Kündigung wesentlich erhöhen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. • Die Beteiligung des Personalrats war ausreichend, sodass die Kündigungen nicht aus formellen Gründen nach § 79 BPersVG unwirksam sind.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Nutzung dienstlicher Festplatte mit strafbaren Inhalten und vorsätzlicher Täuschung • Eine Strafverfolgung beziehungsweise ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen außerdienstlicher Straftaten begründet nicht automatisch einen wichtigen Kündigungsgrund, wenn kein dienstlicher Bezug oder keine besondere Amtsstellung gegeben ist. • Die Verwendung dienstlich überlassener Geräte zur Speicherung strafbarer Inhalte kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer als Täter oder durch Täuschung belastet ist. • Bei Verdachtskündigungen beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB in der Regel erst nach abschließender Anhörung des Arbeitnehmers; der Arbeitgeber darf auf das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen warten. • Die Täuschung des Arbeitgebers über die Herkunft dienstlicher Geräte kann das Gewicht einer Kündigung wesentlich erhöhen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. • Die Beteiligung des Personalrats war ausreichend, sodass die Kündigungen nicht aus formellen Gründen nach § 79 BPersVG unwirksam sind. Die Parteien stritten um zwei außerordentliche fristlose Kündigungen des Arbeitgebers aus Mai 2011 gegen den langjährig beschäftigten Geschäftsführer einer betrieblichen Sozialeinrichtung (BLw). Der Kläger war als Arbeitnehmer der Beklagten dem Bundeseisenbahnvermögen zugeordnet und seit 2004 als Geschäftsführer beim BLw eingesetzt. Nach einer Hausdurchsuchung 2009 wurde eine dienstliche externe Festplatte (HDD 4334) beschlagnahmt; auf ihr fand die Polizei pornographisches und teils kinderpornographisches Material. Gegen den Kläger erging 2011 ein Strafbefehl wegen Dateien aus seinem Privatbereich; Ermittlungen zu weiteren Dateien auf dienstlichen Medien wurden eingestellt. Der Kläger gab später eine andere baugleiche, unauffällige Festplatte heraus und behauptete, die beschlagnahmte Festplatte sei seine private gewesen. Recherchen ergaben jedoch, dass die beschlagnahmte Festplatte dienstlich erworben worden war. Auf dieser Grundlage sprach die Beklagte drei- und vierte Kündigungen aus; das Arbeitsgericht gab der Klage nur teilweise statt. Beide Seiten legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Berufung und Anschlussberufung sind unbegründet; das arbeitsgerichtliche Urteil wird bestätigt. • Zur 3. Kündigung (Tatkündigung): Ein Strafbefehl allein, der sich auf außerdienstliche Verfehlungen ohne dienstlichen Bezug stützt, rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer keine hoheitlichen Aufgaben hat und die dienstliche Belastung nicht evident ist (§ 626 BGB, § 6 AnTV). • Die Speicherung eines kinderpornographischen Videos auf der dienstlichen Festplatte ist eine schwere Pflichtverletzung und kann eine außerordentliche Kündigung tragen, wenn dem Arbeitnehmer der Tatnachweis gelingt; hier fehlte für die 3. Kündigung der sichere Nachweis, dass der Kläger selbst die Datei aufgespielt hat, weil Dritte Zugang hatten. • Zur 4. Kündigung (Verdachtskündigung): Es lag ein dringender Verdacht vor, dass der Kläger die fragliche Datei auf die dienstliche Festplatte geladen hat; dieser Verdacht stützte sich auf die Gesamtumstände, die frühere Beschlagnahme und den Strafbefehl. • Die Beklagte durfte mit der Kündigungserklärung bis zur Akteneinsicht und abschließenden Erkenntnis der Ermittlungsbehörden warten; die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB begann hier nicht zu laufen, bevor der Kläger angehört war. • Die Interessenabwägung fiel zuungunsten des Klägers aus: die Nutzung dienstlicher Mittel zur Speicherung verbotener Dateien wiegt schwer, insbesondere weil die Festplatte zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert war. • Eine besonders gewichtige Rolle spielte die Täuschung des Klägers über die Herkunft der Festplatte: seine wiederholte und nach Auffinden gegenteiligen Recherchen widersprechende Behauptung, die Festplatte sei privat, ist als vorsätzlich falsch bewertbar und hätte allein die Kündigung rechtfertigen können. • Die Beteiligung des Personalrats erfolgte formkonform; eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen formaler Mängel nach § 79 BPersVG liegt nicht vor. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Jede Partei trägt ihre Berufungskosten teilweise, Revision wurde nicht zugelassen. Beide Berufungen sind ohne Erfolg geblieben. Die Berufung des Klägers gegen die Verdachtskündigung vom 20. Mai 2011 wurde zurückgewiesen; diese Kündigung ist wirksam, weil ein dringender Verdacht bestand, der Kläger habe die kinderpornographische Videodatei auf die dienstliche Festplatte geladen, und weil sein Verhalten, insbesondere die Täuschung über die Herkunft der Festplatte, die Interessenabwägung zuungunsten des Klägers entschied. Die Anschluss-Berufung der Beklagten gegen die Tatkündigung vom 16. Mai 2011 wurde ebenfalls zurückgewiesen, da der Nachweis, dass der Kläger die fragliche Datei selbst auf die dienstliche Festplatte aufgespielt hat, nicht erbracht wurde. Formelle Einwendungen gegen die Personalratsbeteiligung blieben unbegründet. Jede Partei trägt ihre Berufungskosten entsprechend der gerichtlichen Quotierung; die Revision wurde nicht zugelassen.