Urteil
2 Sa 59/14
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB kann bei betriebsmittelarmen Einheiten bereits durch die Übernahme des nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft verwirklicht werden.
• Eine pauschale Vertragsstrafenklausel ist nach §§ 305 ff., 307 BGB unwirksam, wenn sie die auszugsweise gesicherten Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt.
• Ein Arbeitgeber kann entgangenen Gewinn nur dann als Schaden nach § 252 BGB verlangen, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre oder durch getroffene Vorkehrungen zu erwarten war; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Betriebsübergang durch Personalübernahme; Unwirksamkeit pauschaler Vertragsstrafenklauseln • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB kann bei betriebsmittelarmen Einheiten bereits durch die Übernahme des nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft verwirklicht werden. • Eine pauschale Vertragsstrafenklausel ist nach §§ 305 ff., 307 BGB unwirksam, wenn sie die auszugsweise gesicherten Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt. • Ein Arbeitgeber kann entgangenen Gewinn nur dann als Schaden nach § 252 BGB verlangen, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre oder durch getroffene Vorkehrungen zu erwarten war; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Der Kläger war ab 15.12.2009 bei einer Betriebseinheit (SB-Fleischverpackung) der Schuldnerin beschäftigt. Nach Insolvenzantrag und -eröffnung verhandelte der Insolvenzverwalter (Beklagter) mit dem Auftraggeber LFW über günstigere Konditionen; die Verhandlungen scheiterten. LFW kündigte Aufträge und beauftragte ab 1.8.2013 die Firma W. mit der Fortführung der Verpackung. W. bot den Beschäftigten Übernahme zu bisherigen Konditionen an; viele Arbeitnehmer, darunter der Kläger, arbeiteten ab August 2013 für W. Weitergaben von Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen sowie die Fortarbeit für W. führte der Beklagte als Vertragsverletzung an und kündigte fristlos. Der Beklagte machte in Widerklage Vertragsstrafe bzw. Schadensersatz in verminderter Höhe geltend. Die arbeitsgerichtliche Klage des Klägers gegen Kündigung war erfolgreich; im Berufungsverfahren blieb nur die reduzierte Widerklage streitig. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Ein Betriebsübergang der wirtschaftlichen Einheit 'SB-Fleischverpackung' auf W. nach § 613a BGB liegt vor, weil W. den nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hat und die Einheit in vergleichbarer Weise weiter nutzt. • Durch den Betriebsübergang endete die Pflicht des Klägers zur Arbeitsleistung gegenüber dem Beklagten, sodass eine vorzeitige, vertragswidrige Beendigung im Juli 2013 nicht festgestellt werden kann und § 18 Absatz 1 des Arbeitsvertrags nicht greift. • Die Vertragsstrafenregelung in § 18 Absatz 2 ist nach §§ 305 ff., 307 BGB unwirksam, weil sie unbestimmt ist und die auslösenden Pflichtverletzungen nicht hinreichend konkret bezeichnet. • Die Abwerbungsklausel in § 21 ist ebenfalls nach § 307 BGB unwirksam, weil sie die Kündigungsfreiheit und die Berufswahl des Arbeitnehmers unangemessen einschränkt und die Höhe der Vertragsstrafe eine Übersicherung des Arbeitgebers darstellt. • Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenem Gewinn scheitert, weil der Beklagte weder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch aufgrund konkreter Vorkehrungen glaubhaft gemacht hat, dass der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit entstanden wäre; insoweit fehlen substantiierte Tatsachen und Wahrscheinlichkeit. • Die Behauptung, die Arbeitnehmer hätten kollusiv einen Betriebsübergang provoziert, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung des § 613a BGB; der mögliche Mitwirkungsgrad der Belegschaft schließt den gesetzlichen Betriebsübergang nicht aus. • Die Berufung war insgesamt zurückzuweisen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Widerklage blieb erfolglos. Es bestand kein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung einer Vertragsstrafe oder auf Schadensersatz. Zum einen war ein Betriebsübergang der SB-Fleischverpackung auf W. nach § 613a BGB zu bejahen, sodass der Kläger ab August 2013 keine Arbeitspflicht gegenüber dem Beklagten mehr hatte und daher die Voraussetzungen für die in § 18 verankerte Vertragsstrafe nicht erfüllt sind. Zum anderen sind die maßgeblichen Vertragsstrafenklauseln wegen Unbestimmtheit und unangemessener Benachteiligung nach §§ 305 ff., 307 BGB unwirksam. Ferner hat der Beklagte den behaupteten Schaden nicht substantiiert dargetan; ein entgangener Gewinn war nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Somit blieb die Widerklage in Höhe von 2.500,00 EUR ohne Erfolg; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.