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Urteil

5 Sa 168/14

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine altersabhängige Staffelung des Tarifurlaubs kann nach § 10 AGG gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen dem Schutz älterer Beschäftigter dient. • Eine tarifliche Protokollnotiz zum Erhalt früherer Urlaubsrechte ist bei unklarer Formulierung dahin auszulegen, dass sie nur originäre, damals bestehende tarifliche oder individualvertragliche Anspruchspositionen sichert, nicht aber richterlich erfolgte einmalige Anpassungen zur Beseitigung älterer Diskriminierung als dauerhaften Besitzstand. • Ein einmal durch gerichtliche Anpassung zur Beseitigung einer Diskriminierung erzielter Ausgleich begründet keinen fortwirkenden Besitzstand, der Jahr für Jahr einen höheren Urlaubsanspruch begründet.
Entscheidungsgründe
Keine 30 Tage Urlaub aus Protokollnotiz bzw. AGG; MTV D. gewährt 28 Tage • Eine altersabhängige Staffelung des Tarifurlaubs kann nach § 10 AGG gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen dem Schutz älterer Beschäftigter dient. • Eine tarifliche Protokollnotiz zum Erhalt früherer Urlaubsrechte ist bei unklarer Formulierung dahin auszulegen, dass sie nur originäre, damals bestehende tarifliche oder individualvertragliche Anspruchspositionen sichert, nicht aber richterlich erfolgte einmalige Anpassungen zur Beseitigung älterer Diskriminierung als dauerhaften Besitzstand. • Ein einmal durch gerichtliche Anpassung zur Beseitigung einer Diskriminierung erzielter Ausgleich begründet keinen fortwirkenden Besitzstand, der Jahr für Jahr einen höheren Urlaubsanspruch begründet. Die seit 2005 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin begehrte Feststellung, ihr stünden für 2012 und 2013 jeweils zwei weitere Urlaubstage (insgesamt 30) zu. Ihr Arbeitsverhältnis war ursprünglich kommunal und unterlag dem TVöD; später erfolgte Betriebsübergang und Anwendung des MTV D., der 28 Urlaubstage vorsieht und eine Protokollnotiz enthält, die ältere höhere Ansprüche als Besitzstand erhalten soll. Nach Entscheidungen des BAG war die altersabhängige Staffelung des TVöD unwirksam; die Klägerin forderte daher Anpassung. Das Arbeitsgericht gab der Klage für 2013 statt; die Beklagte legte Berufung ein und hielt die MTV-Regelung für zulässig sowie die Protokollnotiz nicht dahingehend, richterliche Anpassungen als fortbestehenden Besitzstand zu sichern. • Die Berufung ist begründet; materiell steht der Klägerin für 2013 kein Anspruch auf 30 Urlaubstage zu, daher ist die Klage insgesamt abzuweisen. • Zur Zulässigkeit: Selbst wenn sich Fragen zum Feststellungsinteresse ergäben, war hier bereits durch die eindeutige und abschließende Erklärung der Beklagten im Jahr 2013 eine endgültige Erfüllungsverweigerung gegeben, sodass eine Geltendmachung nicht erforderlich war. • Aus § 22 Abs.2 MTV D. folgt kein Anspruch auf 30 Tage: Die Regelung gewährt ab Vollendung des 50. Lebensjahres 2 zusätzliche Tage; sie stellt eine altersbezogene Ungleichbehandlung dar, die aber nach § 10 AGG gerechtfertigt, geeignet, erforderlich und angemessen ist, weil sie den Schutz älterer Beschäftigter und deren gesteigertes Erholungsbedürfnis berücksichtigt; den Tarifvertragsparteien steht hierbei ein Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zu. • Die Protokollnotiz zu § 22 Abs.2 MTV D. ist auszulegen; sie sichert nach Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte nur ursprünglich bestehende tarifliche, individualvertragliche oder durch betriebliche Übung begründete höhere Urlaubsansprüche zum Stichtag 31.12.2006, nicht jedoch richterliche Anpassungen nachträglich gebildeter Ausgleichsansprüche als dauerhaften Besitzstand. • Die gerichtliche Anpassung nach Beseitigung einer Diskriminierung ist ein einmaliger Ausgleich vergleichbar einem Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch und begründet keinen fortdauernden Besitzstand, der jährlich wiederkehrend geltend gemacht werden kann; daher konnte die Klägerin aus der Protokollnotiz keinen fortwirkenden Anspruch ableiten. • Der unstreitige Anspruch auf 28 Tage war erfüllt, sodass die Klage abzuweisen ist; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird überwiegend stattgegeben; das Urteil des Arbeitsgerichts wird insoweit abgeändert, dass die Klage auch für das Urlaubsjahr 2013 abgewiesen wird, sodass die Klage insgesamt abgewiesen ist. Die Klägerin erhält keinen Anspruch auf 30 Urlaubstage für 2013; der MTV D. ist insoweit wirksam und die Protokollnotiz sichert keine dauerhaften durch Gerichtsentscheidungen einmalig geschaffenen Ausgleichsansprüche als Besitzstand. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.