Urteil
5 Sa 121/14
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine parteiweise geänderte Annahme eines Arbeitgeberangebots stellt rechtlich eine Ablehnung mit neuem Angebot dar; eine spätere Unterzeichnung des ursprünglichen Angebots gilt als neues Angebot.
• Ein Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG muss konkret und fristgerecht sein; unbestimmte Interessensbekundungen ('zum nächstmöglichen Zeitpunkt') begründen keine Fiktion nach § 8 Abs.5 TzBfG.
• Bei der Abwägung nach § 626 BGB können lange Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und komplexe Rechtsfragen einen Rechtsirrtum mildern und die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Fristablauf entfallen lassen.
• Die Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung umfasst auch die Zustimmung zur milderen ordentlichen Kündigung; Mitbestimmungs- und Zustimmungsverfahren nach LPersVG M-V sind hierdurch nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Ordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitszeitverstöße; kein Teilzeitvertrag • Eine parteiweise geänderte Annahme eines Arbeitgeberangebots stellt rechtlich eine Ablehnung mit neuem Angebot dar; eine spätere Unterzeichnung des ursprünglichen Angebots gilt als neues Angebot. • Ein Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG muss konkret und fristgerecht sein; unbestimmte Interessensbekundungen ('zum nächstmöglichen Zeitpunkt') begründen keine Fiktion nach § 8 Abs.5 TzBfG. • Bei der Abwägung nach § 626 BGB können lange Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und komplexe Rechtsfragen einen Rechtsirrtum mildern und die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Fristablauf entfallen lassen. • Die Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung umfasst auch die Zustimmung zur milderen ordentlichen Kündigung; Mitbestimmungs- und Zustimmungsverfahren nach LPersVG M-V sind hierdurch nicht verletzt. Der seit 1993 beschäftigte Kläger begehrt Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung vom 09.12.2013 das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe. Anlass war ein erheblicher Minusstundensaldo und wiederholte Nichterfüllung der Vollzeitarbeitszeit; zuvor hatte der Kläger ein Teilzeitbegehren gestellt. Der Arbeitgeber übersandte ein unterschriftsfertiges Änderungsangebot zur befristeten Teilzeit, der Kläger veränderte den Vertragstext und sandte diesen zurück; später unterschrieb er auch das unveränderte Angebot. Der Arbeitgeber lehnte eine Teilzeitvereinbarung als nicht zustande gekommen ab und hielt an der Vollzeitpflicht fest, erteilte Abmahnungen und sprach schließlich außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung, die das Arbeitsgericht in erster Instanz nur als ordentliche Kündigung mit Fristwirkung zum 30.06.2014 einstufte. Beide Parteien legten Berufung bzw. Anschluss-Berufung ein. • Keine Wirksamkeit eines Teilzeitarbeitsverhältnisses: Der ursprüngliche Teilzeitantrag war weder drei Monate vor Beginn fristgerecht noch hinreichend bestimmt (§ 8 TzBfG); daher greift die Fiktion des § 8 Abs.5 TzBfG nicht. • Kein Vertragsschluss: Die vom Arbeitgeber übermittelte Teilzeitvereinbarung wäre durch unbedingte Annahme zustande gekommen; der Kläger änderte den Vertraginhalt damit nach § 150 Abs.2 BGB und lehnte das Angebot ab; seine spätere Unterzeichnung des unveränderten Angebots war verspätet und stellte nur ein neues Angebot dar, das nicht angenommen wurde. • Kein faktisches Teilzeitarbeitsverhältnis: Ein faktisches Zweitarbeitsverhältnis neben dem tatsächlichen Vollzeitarbeitsverhältnis ist nicht möglich; zwischenzeitliche organisatorische Maßnahmen und Teilabrechnung begründen kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen des Klägers. • Verhaltensbedingte Pflichtverletzung: Der Kläger hielt trotz Abmahnung und wiederholter Hinweise die vertragliche Vollzeitarbeitszeit und die arbeitszeitlichen Anweisungen nicht ein; dies begründet eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des KSchG. • Abwägung bei außerordentlicher Kündigung (§ 626 BGB): Trotz erheblicher Pflichtverletzungen war die sofortige Beendigung nicht zumutbar; Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Unübersichtlichkeit der Rechtslage (TzBfG, §150 BGB) und fehlende substantiierten Darlegungen besonderer Nachteile des Arbeitgebers sprechen gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. • Personalratsbeteiligung: Die Anhörung war ordnungsgemäß; die Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung erfasst auch die mildere ordentliche Kündigung; formelle Anforderungen des LPersVG M-V sind erfüllt. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Die ordentliche Kündigung ist wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.06.2014; die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung ist jedoch unwirksam. Die Berufung des Klägers und die Anschluss-Berufung der Beklagten sind jeweils zurückgewiesen. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Feststellung, dass die Kündigung vom 09.12.2013 das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet hat, sondern das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.06.2014 endet. Ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist weder formell nach § 8 TzBfG noch vertraglich zustande gekommen; die Änderungen des Klägers am Arbeitgeberangebot führten zur Ablehnung und zu einem neuen, nicht angenommenen Angebot. Die außerordentliche Kündigung war wegen der Gesamtabwägung nach § 626 BGB nicht gerechtfertigt; die ordentliche Kündigung ist jedoch wegen beharrlicher Arbeitszeitverstöße und fehlender Erfüllung der Vollzeitpflicht verhältnismäßig. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.