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Urteil

2 Sa 113/15

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein negativer Saldo auf einem Arbeitszeitkonto kann nur dann mit noch offenen Entgeltansprüchen verrechnet werden, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Saldo auf vorfälligen Vergütungsleistungen (Vorschuss) beruht. • Minusstunden, die aus Nichtbeschäftigung wegen fehlender Arbeit entstanden sind, dürfen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers durch Verrechnung mit Lohnansprüchen gehen (§ 615 BGB). • Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten, die unklar und nicht verständlich sind, sind nach § 307 BGB unwirksam; unklare Begriffsbildungen (z. B. "Überstundensaldo im Minus") sind nicht anwendbar. • Bei Arbeitnehmerüberlassung schützt § 11 Abs.4 S.2 AÜG das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug; hiervon kann nicht abgewichen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Verrechnung von Minusstunden ohne Nachweis eines Vorschusses; Arbeitszeitkonto unwirksam • Ein negativer Saldo auf einem Arbeitszeitkonto kann nur dann mit noch offenen Entgeltansprüchen verrechnet werden, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Saldo auf vorfälligen Vergütungsleistungen (Vorschuss) beruht. • Minusstunden, die aus Nichtbeschäftigung wegen fehlender Arbeit entstanden sind, dürfen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers durch Verrechnung mit Lohnansprüchen gehen (§ 615 BGB). • Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten, die unklar und nicht verständlich sind, sind nach § 307 BGB unwirksam; unklare Begriffsbildungen (z. B. "Überstundensaldo im Minus") sind nicht anwendbar. • Bei Arbeitnehmerüberlassung schützt § 11 Abs.4 S.2 AÜG das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug; hiervon kann nicht abgewichen werden. Der Kläger war seit 2006 beim Beklagten als Monteur/Schlosser beschäftigt; das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach fortgeführt und endete durch Eigenkündigung des Klägers am 15.05.2014. Der Kläger arbeitete zeitweise als Leiharbeitnehmer; der Beklagte führt ein Arbeitszeitkonto und betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger beantragt Zahlung für April 2014, anteiligen Mai 2014 und Urlaubsabgeltung, die der Beklagte nicht geleistet hat. Der Beklagte wendet Aufrechnung mit einem negativen Stundensaldo (circa 376 Std.) des Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein und beruft sich ergänzend auf eine frühere Vereinbarung zur Übernahme eines alten Minussaldos. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung; der Beklagte legte Berufung ein, die erfolglos blieb. • Das Berufungsgericht stimmt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu; der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.432,00 Euro brutto steht unstreitig zu (Entgeltfortzahlung für April 2014, anteilig Mai 2014, und Urlaubsabgeltung). • Eine Verrechnung der Forderungen des Klägers mit dem negativen Stundensaldo setzt voraus, dass der Saldo Vorschusszahlungen des Arbeitgebers widerspiegelt. Der Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, wie der Minussaldo entstanden ist und welche Buchungen Vorschusscharakter hatten. • Nach Rechtsprechung des BAG ist ein negativer Saldo nur dann als Vorschuss anzusehen, wenn er allein auf Entscheidungen des Arbeitnehmers (z. B. beantragte Freistellungen) zurückgeht; hiervon hat der Beklagte nichts vorgetragen. • Nach den vorliegenden Darlegungen und dem Vortrag des Klägers entstanden die Minusstunden überwiegend durch fehlende Beschäftigung des Klägers mangels Aufträgen; in diesem Fall steht dem Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch nach § 615 BGB zu, und der Arbeitgeber kann das Risiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen. • Da der Beklagte Arbeitnehmerüberlassung betreibt, greift ergänzend § 11 Abs.4 S.2 AÜG zum Schutz des Vergütungsanspruchs bei Annahmeverzug; hiervon kann nicht zu Lasten des Leiharbeitnehmers abgewichen werden. • Hilfsweise sind die Regelungen zum Arbeitszeitkonto als vorformulierte Vertragsbestandteile (AGB) nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB, unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich sind; unklare Begriffe wie "Überstundensaldo im Minus" machen die Regelung undurchführbar. • Selbst bei Wirksamkeit der Vereinbarung konnte der Beklagte keinen Anspruch aus dem Schlusssaldo herleiten, da er seine eigenen Buchungsregeln nicht eingehalten oder nicht nachvollziehbar dargelegt hat. • Mangels Darlegung der Entstehung des Minussaldos und fehlender Nachweise zur Vorschusscharakteristik kann der Beklagte die Ansprüche des Klägers nicht aufrechnen; daher blieb die Berufung unbegründet. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Arbeitsgerichts bleibt in dem verbleibenden Umfang bestehen. Der Kläger erhält die streitigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.432,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen, weil der Beklagte die Entgeltansprüche nicht wirksam erfüllt oder nachgewiesen hat, dass der negative Saldo des Arbeitszeitkontos Vorschusscharakter besitzt. Minusstunden, die aus fehlender Beschäftigung resultieren, dürfen nicht durch Verrechnung auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden; zudem sind die Regelungen zum Arbeitszeitkonto wegen Unklarheiten unwirksam. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.