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Urteil

2 Sa 91/15

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung, ob ein Befristungsgrund nach dem WissZeitVG vorliegt, ist auf den tatsächlichen wissenschaftlichen Zuschnitt der übertragenen Tätigkeit abzustellen. • Wissenschaftliche Lehrtätigkeit kann auch die Vermittlung fremder Erkenntnisse umfassen, wenn der Lehrende diese permanent verfolgt, kritisch reflektiert und in die Lehre methodisch-didaktisch aufbereitet. • Erfüllt die Tätigkeit insgesamt den Charakter wissenschaftlicher Dienstleistungen, gehört der Arbeitnehmer zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 WissZeitVG und die Befristung nach § 2 WissZeitVG ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Lehrtätigkeit mit wissenschaftlichem Zuschnitt begründet Anwendung des WissZeitVG • Bei der Prüfung, ob ein Befristungsgrund nach dem WissZeitVG vorliegt, ist auf den tatsächlichen wissenschaftlichen Zuschnitt der übertragenen Tätigkeit abzustellen. • Wissenschaftliche Lehrtätigkeit kann auch die Vermittlung fremder Erkenntnisse umfassen, wenn der Lehrende diese permanent verfolgt, kritisch reflektiert und in die Lehre methodisch-didaktisch aufbereitet. • Erfüllt die Tätigkeit insgesamt den Charakter wissenschaftlicher Dienstleistungen, gehört der Arbeitnehmer zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 WissZeitVG und die Befristung nach § 2 WissZeitVG ist zulässig. Der Kläger war seit April 2011 befristet als Teilzeitkraft an einer staatlichen Universität beschäftigt; im Vertrag war die Befristung mit Verweis auf §§ 1,2 WissZeitVG vereinbart. Eingruppiert in Entgeltgruppe 13, war er überwiegend in der Lehre eingesetzt (vertraglich 80 %) und daneben in Prüfungsorganisation und Studienberatung (20 %). Er hielt pro Semester bis zu 9 Lehrveranstaltungsstunden, davon rund 90 % für Bachelor- und 10 % für Masterstudiengänge, betreute zahlreiche Prüfungen und betreute Bachelorarbeiten. Der Kläger rügte die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründung, seine Tätigkeit sei rein lehrend bzw. repetitiv und deshalb nicht wissenschaftlich im Sinne des WissZeitVG. Das Arbeitsgericht gab seiner Befristungskontrollklage statt; die Universität legte Berufung ein. • Zitier- und sachlicher Anwendungsbereich des WissZeitVG sind eröffnet: Befristung nannte gesetzliche Grundlage und trat nach Inkrafttreten des Gesetzes ein, Universität fällt unter den betrieblichen Anwendungsbereich (§§ 2,3 WissZeitVG). • Begriff des wissenschaftlichen Personals (§ 1 WissZeitVG) ist inhaltsbezogen zu bestimmen; entscheidend ist der wissenschaftliche Zuschnitt der übertragenen Tätigkeit, nicht die formelle Berufsbezeichnung. Wissenschaftliche Tätigkeit umfasst planmäßige, methodisch ausgerichtete Tätigkeit zur Gewinnung oder Aufarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. • Wissenschaftliche Lehrtätigkeit kann auch die Vermittlung fremder Forschungsergebnisse sein, wenn der Lehrende diese permanent verfolgt, kritisch reflektiert und in die Lehre methodisch-didaktisch einbezieht; rein repetitive Unterrichtung genügt nicht. • Bei Mischaufgaben prägt wissenschaftliche Lehre die Gesamtaufgabe, sofern sie zeitlich überwiegt oder das Arbeitsverhältnis prägt und die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion verbleibt. • Angewandt auf den Kläger: Viele seiner Seminare standen thematisch in engem Bezug zur Dissertation bzw. zu quantitativen Methoden; seine Seminare und Seminartexte verlangten aktuelle Forschungsliteratur und eigenständige Bearbeitung, Betreuung von Abschlussarbeiten erforderte wissenschaftliche Begleitung. Nur zwei Veranstaltungen (eine einführende Vorlesung für Lehramtsstudierende und ein SPSS-Kurs) waren nicht zwingend wissenschaftlich, blieben aber Ausnahmen. • In der Gesamtwürdigung überwiegt der wissenschaftliche Charakter der Tätigkeit des Klägers; daher gehört er zum wissenschaftlichen Personal und die Befristung hielt sich innerhalb der zulässigen Höchstdauer nach § 2 Abs.1 WissZeitVG. • Folgerung: Die Befristung war wirksam; die Klage ist unschlüssig und der Weiterbeschäftigungsantrag folgt nicht. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird insoweit abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird und der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Befristung des Arbeitsvertrages war wirksam, weil der Kläger durch sein Lehr- und Betreuungsprofil insgesamt wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht hat und damit zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 WissZeitVG gehörte. Daher war die Befristung nach § 2 Abs.1 WissZeitVG zulässig und hielt sich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung war damit ebenfalls unbegründet. Die Revision wurde nicht zugelassen.