Urteil
5 Sa 78/15
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Befristungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sind auch dann wirksam, wenn der Beschäftigte nicht promoviert ist und seine Tätigkeit vorwiegend wissenschaftliche Lehre umfasst.
• Wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des WissZeitVG ist inhalts- und aufgabenbezogen zu bestimmen; entscheidend ist der wissenschaftliche Zuschnitt der zu erbringenden Dienstleistung.
• Wissenschaftliche Lehre umfasst auch die Vermittlung und kritische Reflexion fremder Forschungsergebnisse; sie erfordert jedoch, dass dem Lehrenden die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur eigenständigen Reflexion verbleiben.
• Bei Mischaufgaben müssen wissenschaftliche Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder das Arbeitsverhältnis prägen, damit die Befristung nach dem WissZeitVG greift.
Entscheidungsgründe
Befristung eines Lehrvertrags als wissenschaftliche Tätigkeit nach WissZeitVG • Befristungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sind auch dann wirksam, wenn der Beschäftigte nicht promoviert ist und seine Tätigkeit vorwiegend wissenschaftliche Lehre umfasst. • Wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des WissZeitVG ist inhalts- und aufgabenbezogen zu bestimmen; entscheidend ist der wissenschaftliche Zuschnitt der zu erbringenden Dienstleistung. • Wissenschaftliche Lehre umfasst auch die Vermittlung und kritische Reflexion fremder Forschungsergebnisse; sie erfordert jedoch, dass dem Lehrenden die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur eigenständigen Reflexion verbleiben. • Bei Mischaufgaben müssen wissenschaftliche Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder das Arbeitsverhältnis prägen, damit die Befristung nach dem WissZeitVG greift. Die Klägerin, Magisterabschluss 2003, war seit 2010 befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit überwiegender Lehrverpflichtung an einer Universität beschäftigt. Zum 01.10.2012 schlossen die Parteien einen befristeten Vertrag bis zum 30.09.2015, gestützt auf §§ 1,2 Abs.1 Satz1 WissZeitVG; Arbeitsaufgabe war überwiegend Lehre (50% der Vollzeitstelle, acht Lehrveranstaltungsstunden = 80% der Arbeitszeit). Die Klägerin hielt Grund- und Aufbaukurse in Neuere deutsche Literatur, Literaturtheorie und verwandten Themen sowie Prüfungen ab. Sie promovierte parallel bei einer anderen Universität, war aber nicht in Forschungsprojekte der Arbeitgeberuniversität eingebunden. Die Klägerin focht die Befristung an und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit; das Arbeitsgericht gab ihr statt. Das beklagte Land legte Berufung ein und behauptete, die Lehrtätigkeit habe wissenschaftlichen Zuschnitt und erfordere Auseinandersetzung mit aktuellem Forschungsstand. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage und Zweck: § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erlaubt befristete Verträge bis zu sechs Jahren für wissenschaftliches Personal an staatlichen Hochschulen; diese Regelung dient der Innovationssicherung und der Wahrung der Wissenschaftsfreiheit. • Begriffsbestimmung wissenschaftliches Personal: Maßgeblich ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung; wissenschaftliche Tätigkeit zielt auf planmäßige Erkenntnisgewinnung bzw. auf die wissenschaftliche Vermittlung und Reflexion von Erkenntnissen und ist inhaltlich-aufgabenbezogen zu bestimmen (maßgebliche Rechtsprechung des BAG). • Wissenschaftliche Lehre vs. reine Wissensvermittlung: Lehrtätigkeit kann wissenschaftlich sein, auch wenn sie Erkenntnisse Dritter vermittelt, sofern der Lehrende diese kritisch reflektiert, inhaltlich aufarbeitet und in den Lehrbetrieb einbringt; rein repetitive Wiedergabe vorgegebener Inhalte reicht nicht. • Anforderung an die Möglichkeit zur Forschung und Reflexion: Wissenschaftliche Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden während seiner vertraglichen Arbeitszeit Gelegenheit und Zeit zur eigenständigen Reflexion verbleiben; Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen ausschließlich außerhalb der Dienstzeit genügt nicht. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Seminarinhalte der Klägerin (z. B. Grundlagen Textanalyse, Literaturtheorie, Gattungstheorie, Proseminare) erfordern kritische Auseinandersetzung mit theoretischen Konzepten und aktuellem Forschungsstand; die Lehre zielt auf Erlernen wissenschaftlicher Methoden und damit auf wissenschaftliche Dienstleistungen. • Arbeitszeit- und Zeitkontrolle: Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden verbleiben nach Berechnung ausreichend Zeitkontingente (ca. 150 Stunden je Semester) für die Auseinandersetzung mit Fachliteratur und die inhaltliche Aktualisierung der Lehre; die Klägerin selbst schätzt ihren Vorbereitungsaufwand so, dass wissenschaftliche Reflexion möglich ist. • Folgerung: Die Lehrtätigkeiten der Klägerin sind überwiegend wissenschaftlich geprägt; daher ist die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG wirksam und das Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes umzuqualifizieren. Die Berufung des beklagten Landes war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Befristungsabrede im Vertrag vom 20.02.2012 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG wirksam, weil die Lehrtätigkeit der Klägerin einen wissenschaftlichen Zuschnitt aufweist und ihr während der Arbeitszeit ausreichende Möglichkeiten zur Reflexion und Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand verbleiben. Die Seminarinhalte verlangen nicht nur Wissensvermittlung, sondern kritische Bewertung und methodische Einübung wissenschaftlicher Ansätze, wodurch die Tätigkeit als wissenschaftliche Dienstleistung einzuordnen ist. Die Klägerin trägt daher die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.