Urteil
5 Sa 298/15
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Anwesenheitsprämie, die die Erbringung der Normalarbeitsleistung belohnt, ist auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar.
• Zur Bestimmung der Anrechenbarkeit kommt es auf die Funktion der Zahlung an: Ist sie als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung gedacht, besteht funktionale Gleichwertigkeit zum Mindestlohn.
• Bei Aufteilung derselben tarifvertraglichen Leistung auf Monatslohn und gesonderte Zulage ist auf Grundsätze der Tilgung festzustellen, inwieweit der Arbeitgeber den tariflichen Anspruch bereits erfüllt hat (§§ 362, 366 BGB).
Entscheidungsgründe
Anwesenheitsprämie kann auf Mindestlohn angerechnet werden • Eine tarifvertragliche Anwesenheitsprämie, die die Erbringung der Normalarbeitsleistung belohnt, ist auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. • Zur Bestimmung der Anrechenbarkeit kommt es auf die Funktion der Zahlung an: Ist sie als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung gedacht, besteht funktionale Gleichwertigkeit zum Mindestlohn. • Bei Aufteilung derselben tarifvertraglichen Leistung auf Monatslohn und gesonderte Zulage ist auf Grundsätze der Tilgung festzustellen, inwieweit der Arbeitgeber den tariflichen Anspruch bereits erfüllt hat (§§ 362, 366 BGB). Der Kläger ist seit 2005 bei der Beklagten in Lohngruppe 5 eines Haustarifvertrags beschäftigt. Der Tarifvertrag sieht eine Anwesenheitsprämie von 15% vor, die bis 01.07.2015 schrittweise abgebaut wird und ab 01.01.2015 noch 5% beträgt, konkret €0,37 je Stunde in Lohngruppe 5. Ab Januar 2015 zahlte die Beklagte einen Stundenlohn von €8,50 und ausgewiesen eine Anwesenheitszulage von €36,33; zugleich informierte sie die Belegschaft, die Prämie werde teilweise auf den Lohn umgelegt. Der Kläger verlangt Nachzahlung der Anwesenheitsprämie für Januar und Februar 2015 in jeweils ursprünglich höheren Beträgen, später unter Anerkennung des Tabellensatzes von €0,37 je Stunde. Das Arbeitsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen; das LAG ändert dies teilweise und erkennt dem Kläger für Januar 2015 einen Restanspruch von €1,68 zu. • Tarifrechtliche Auslegung: Der LTV bestimmt die Anwesenheitsprämie als Euro-Betrag je geleisteter Stunde; eine Begrenzung auf 40 Wochenstunden folgt nicht aus Wortlaut, Zweck oder Tarifzusammenhang, sodass die Prämie nach geleisteten Stunden zu gewähren ist. • Erfüllung durch Aufteilung der Zahlung: Die Beklagte hat die tarifliche Anwesenheitsprämie zum Teil als separate Position und zum Teil durch Erhöhung des Stundenlohns ausgezahlt. Wegen der bekannt gemachten Umlegungsteile ist erkennbar, dass der übertarifliche Stundenlohnanteil auf die Anwesenheitsprämie angerechnet werden durfte (§§ 362, 366 BGB). Hieraus ergibt sich für Januar 2015 ein verbleibender Restbetrag von €1,68; für Februar 2015 ist der Anspruch erfüllt. • Mindestlohnrechtliche Prüfung: Nach §1 MiLoG beträgt der Mindestlohn ab 01.01.2015 €8,50 je Stunde. Entgeltbestandteile, die ihrem Zweck nach dieselbe Normalarbeitsleistung entgelten wie der Mindestlohn, sind anrechenbar; entscheidend ist die funktionale Gleichwertigkeit. • Funktion der Anwesenheitsprämie: Die Prämie belohnt die tatsächliche Erbringung der Normalarbeitsleistung und nicht eine darüber hinausgehende Sonderleistung oder gesetzlich bestimmtes Entgelt mit besonderer Zweckbestimmung. Sie ist deshalb funktional gleichwertig zum Mindestlohn und kann angerechnet werden. • Rechtsfolgen: Da die gezahlten Lohnbestandteile insgesamt den Mindestlohnanspruch decken und die tarifliche Prämie überwiegend erfüllt wurde, bestehen nur noch die genannten geringen Restforderungen. • Prozesskosten und Revision: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das LAG hat die Berufung des Klägers nur teilweise stattgegeben: Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für Januar 2015 noch €1,68 brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen; im Übrigen sind die Ansprüche für Januar und Februar 2015 erfüllt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die tarifvertragliche Anwesenheitsprämie ihrem Zweck nach die normale Arbeitsleistung entlohnt und damit auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar ist. Die Aufteilung der Zahlung in Monatslohn und gesonderte Zulage war erkennbar darauf gerichtet, den tariflichen Anspruch zu erfüllen, sodass der übertarifliche Stundenlohnanteil auf die Prämie anzurechnen war. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.