Urteil
5 Sa 227/15
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eingruppierung richtet sich nach der gesamten nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit; Arbeitsvorgänge sind nach Arbeitsergebnis zu bestimmen (§ 22 BAT-O/§ 12 TVöD-EingruppV).
• Hat der Arbeitgeber eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung vorgenommen, ist eine Korrektur zulässig; trägt der Arbeitnehmer die bisherige Vergütungsgruppe vor, muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit darlegen und beweisen.
• Bei der korrigierenden Rückgruppierung gilt für die Stufenzuordnung dasselbe Prinzip wie für die Vergütungs-/Entgeltgruppenzuordnung; es handelt sich um Rechtsanwendung und unterliegt der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers.
• Die Klägerin übt einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus, der die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b (besonders verantwortungsvoll) erfüllt; daraus folgt Anspruch auf Entgelt nach EG 9 Stufe 6 (TVöD-V VKA) bzw. ab 01.01.2017 EG 9c Stufe 6.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als besonders verantwortungsvolle Tätigkeit führt zu EG 9 Stufe 6 (TVöD-V VKA) • Die Eingruppierung richtet sich nach der gesamten nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit; Arbeitsvorgänge sind nach Arbeitsergebnis zu bestimmen (§ 22 BAT-O/§ 12 TVöD-EingruppV). • Hat der Arbeitgeber eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung vorgenommen, ist eine Korrektur zulässig; trägt der Arbeitnehmer die bisherige Vergütungsgruppe vor, muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit darlegen und beweisen. • Bei der korrigierenden Rückgruppierung gilt für die Stufenzuordnung dasselbe Prinzip wie für die Vergütungs-/Entgeltgruppenzuordnung; es handelt sich um Rechtsanwendung und unterliegt der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. • Die Klägerin übt einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus, der die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b (besonders verantwortungsvoll) erfüllt; daraus folgt Anspruch auf Entgelt nach EG 9 Stufe 6 (TVöD-V VKA) bzw. ab 01.01.2017 EG 9c Stufe 6. Die Klägerin, seit 1983 bei der Kommune beschäftigt und seit 2005 im Jobcenter tätig, war ursprünglich nach BAT-O in VergGr IVb/ Vb (Übergang in EG 9 TVöD-V VKA) eingruppiert und stand in Stufe 6. Nach organisatorischer Zusammenlegung und Trägerwechsel im Landkreis stufte der Beklagte zum 01.01.2013 die Klägerin in der Stufe herab und zahlte nur noch EG 9 Stufe 5. Die Klägerin beantragte Überprüfung und klagte, weil sie ihre Tätigkeit unverändert und weiterhin als besonders verantwortungsvoll ansah. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und begehrte die Feststellung, dass sie seit 01.01.2013 in EG 9 Stufe 6 (und ab 01.01.2017 EG 9c Stufe 6) zu vergüten sei. Der Beklagte verteidigte die Rückstufung als zulässige Korrektur aufgrund verminderter Aufgaben bzw. Richtwirkung des Direktionsrechts. • Anwendbare tarifliche Regeln (TVöD-V VKA, Übergangsregelungen, § 22 BAT-O/Anlage 1a) bestimmen Eingruppierung nach der gesamten nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit und nach Arbeitsvorgängen, die als bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnisse zu bestimmen sind. • Die Tätigkeit der Klägerin bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang: Ziel ist die Vermittlung von Arbeitgebern und Arbeitsuchenden einschließlich Entscheidung über Eingliederungsleistungen; einzelne Tätigkeiten (Bewerbungsgespräche, Außendienstkontakte, Bedarfsanalyse) sind nicht selbstständige, isolierbare Arbeitsergebnisse, sondern Teile desselben Vermittlungsvorgangs. • Bei korrigierender Rückgruppierung bzw. Stufenänderung obliegt dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass die bisherige Eingruppierung objektiv fehlerhaft war. Kommt es auf Rechtsanwendung an, gelten für Stufenkorrekturen die gleichen Maßstäbe wie für Vergütungsgruppenänderungen. • Die Klägerin erfüllt die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) und darüber hinaus die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb: Sie verfügt über fachliche Qualifikation (Ausbildung für den gehobenen Dienst), erbringt selbstständige Leistungen mit Beurteilungs- und Ermessensspielräumen und trägt beträchtliche Verantwortung, insbesondere durch Unterschriftsbefugnis und weitgehend eigenständige Entscheidungen über Geldleistungen. • Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Verantwortung der Klägerin sich noch im Bereich der Ausgangsfallgruppe bewegen und das Heraushebungsmerkmal entfallen solle; es fehlt an einem wertenden Vergleich zwischen Ausgangs- und herausgehobener Fallgruppe. • Folglich besteht für den Zeitraum 01.01.2013–31.12.2016 Anspruch auf Vergütung nach EG 9 Stufe 6; mit unveränderten maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen ergibt sich ab 01.01.2017 Anspruch auf EG 9c Stufe 6 nach der neuen Entgeltordnung. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgten, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorlagen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird abgeändert. Festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD‑V VKA (vgl. Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT‑O) und ab dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9c Stufe 6 TVöD‑V VKA zu vergüten. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin einen einheitlichen, besonders verantwortungsvollen Arbeitsvorgang ausübt und der Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass die bisherigen Heraushebungsmerkmale entfallen wären; damit war die Herabstufung stufenrechtlich nicht gerechtfertigt.