OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 249/16

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Änderungskündigungen, die auf bereits vollzogenen betrieblichen Veränderungen beruhen, kann das Gericht den Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes einfacher feststellen als bei bloßen Planungen. • Bei betriebsbedingter Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus die mit dem geringstmöglichen Eingriff verbundenen internen Alternativen anzubieten; bloße Angebotserwägungen reichen nicht, wenn geeignete Stellen während der Kündigungsfrist frei werden. • Sozialauswahl erfordert Vergleichbarkeit und Austauschbarkeit; besondere Funktionsstellungen oder langjährige Zuverlässigkeit des Arbeitgebers können Vergleichbarkeit ausschließen. • Eine Änderungskündigung ist sozialunverträglich (unverhältnismäßig), wenn mildere, zumutbare Weiterbeschäftigungsoptionen nicht hinreichend geprüft oder angeboten wurden (§ 1 KSchG).
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung wegen Wegfalls beider Aufgabenfelder: fehlende soziale Rechtfertigung • Bei Änderungskündigungen, die auf bereits vollzogenen betrieblichen Veränderungen beruhen, kann das Gericht den Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes einfacher feststellen als bei bloßen Planungen. • Bei betriebsbedingter Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus die mit dem geringstmöglichen Eingriff verbundenen internen Alternativen anzubieten; bloße Angebotserwägungen reichen nicht, wenn geeignete Stellen während der Kündigungsfrist frei werden. • Sozialauswahl erfordert Vergleichbarkeit und Austauschbarkeit; besondere Funktionsstellungen oder langjährige Zuverlässigkeit des Arbeitgebers können Vergleichbarkeit ausschließen. • Eine Änderungskündigung ist sozialunverträglich (unverhältnismäßig), wenn mildere, zumutbare Weiterbeschäftigungsoptionen nicht hinreichend geprüft oder angeboten wurden (§ 1 KSchG). Der Kläger ist seit 2001 beim kirchlich geprägten Beklagten beschäftigt und war zunächst Bereichsleiter Altenhilfe sowie nebenbei Qualitätsbeauftragter. Der Beklagte strich Ende 2013 die Stelle des Bereichsleiters und plante 2015 die Auslagerung weiterer QM-Aufgaben an eine externe diakonische GmbH. Der Beklagte bot dem Kläger per Änderungskündigung an, ab 1.10.2015 vollzeitlich als Pflegefachkraft (E7) weiterzuarbeiten; der Kläger nahm nicht unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage. Während der Kündigungsfrist schrieben sich mehrere Stellen beim Beklagten aus; der Kläger bewarb sich erfolglos. Das ArbG stellte fest, die Änderungskündigung sei sozialunrechtfertigt; der Beklagte legte Berufung ein, die das LAG zurückwies. Streitpunkte waren insbesondere Wegfall der bisherigen Tätigkeiten, Vergleichbarkeit zur Sozialauswahl und zumutbare alternative Arbeitsplätze. • Das LAG geht davon aus, dass beide bisherigen Aufgaben des Klägers tatsächlich entfallen sind: die Bereichsleitung zum Jahreswechsel 2013/2014 und die QM-Koordination durch Vertragsübertragung an eine spezialisierte GmbH zum 1.9.2015. • Zum Zeitpunkt der vierten Änderungskündigung (30.3.2015) lagen ausreichende Anhaltspunkte vor, dass die QM-Aufgaben künftig extern wahrgenommen werden; der Vertrag mit der GmbH wurde später tatsächlich geschlossen. • Die Sozialauswahl war nicht fehlerhaft, weil der Kläger keine tatsächlich austauschbaren Arbeitnehmer benannt hat; insbesondere war Frau C. wegen Prokura und Vorstandsfunktion nicht vergleichbar. • Selbst bei anerkanntem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes fehlt es an sozialer Rechtfertigung nach § 1 KSchG: der Arbeitgeber hätte den Kläger vor allem auf die während der Kündigungsfrist frei werdende Stelle in der Finanzbuchhaltung (E7) oder die Stelle als Wohnbereichsleiter (E8) hinweisen und geeignete Einarbeitungs- oder Fortbildungsmaßnahmen anbieten müssen. • Der Arbeitgeber hat nicht hinreichend dargelegt, dass er alle milderen Mittel ausgeschöpft hat; er hätte in Dialog mit dem Kläger treten und die bestmögliche, geringstmögliche Anpassung anbieten müssen. • Weil das angebotene Tätigkeitsbild als Pflegefachkraft einen unverhältnismäßig starken Eingriff in das bisherige Arbeitsverhältnis bedeutete und mildere Alternativen bestanden, ist die Änderungskündigung sozialunwirksam. • Auf sonstige Einwände (Form, Beteiligung MAV, Vereinsbeschlüsse, Vollmacht) kommt es nicht mehr an, da die Kündigung bereits an der fehlenden sozialen Rechtfertigung scheitert. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Kündigungsschutzklage des Klägers war erfolgreich. Das LAG bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, weil die Änderungskündigung vom 30.03.2015 sozialunverhältnismäßig ist. Der Kläger hat gewonnen, weil der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass er alle zumutbaren und mildesten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten angeboten oder geprüft hat; insbesondere standen während der Kündigungsfrist geeignetere Stellen zur Verfügung oder hätten durch zumutbare Fortbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen zugänglich gemacht werden können. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.