Urteil
2 Sa 16/17
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verringerung der Teilzeitquote ist Urlaubsentgelt nach dem Entgelt zu bemessen, das bei Entstehen des Urlaubs galt; sonst liegt eine unionsrechtswidrige Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor.
• §§ 21, 26 TV-L sind unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass während des Urlaubs das seinerzeitige Tabellenentgelt fortzuzahlen ist (Urlaub als nachgeholte Ruhezeit).
• Ansprüche aus nicht vollständig vergütetem Alturlaub sind anteilig zu berechnen; geleistete Zahlungen sind anzurechnen und Verzugs- bzw. Prozesszinsen ab konkreten Fristen bzw. Rechtshängigkeit zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Urlaubsentgelts nach Verringerung der Teilzeitquote (35 h → 20 h) • Bei Verringerung der Teilzeitquote ist Urlaubsentgelt nach dem Entgelt zu bemessen, das bei Entstehen des Urlaubs galt; sonst liegt eine unionsrechtswidrige Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor. • §§ 21, 26 TV-L sind unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass während des Urlaubs das seinerzeitige Tabellenentgelt fortzuzahlen ist (Urlaub als nachgeholte Ruhezeit). • Ansprüche aus nicht vollständig vergütetem Alturlaub sind anteilig zu berechnen; geleistete Zahlungen sind anzurechnen und Verzugs- bzw. Prozesszinsen ab konkreten Fristen bzw. Rechtshängigkeit zu gewähren. Die schwerbehinderte Klägerin, seit 2001 beim beklagten Land beschäftigt und nach TV-L eingruppiert (E6 Stufe 5), verringerte ihre Teilzeitquote zum 1. August 2015 von 35 auf 20 Wochenstunden. Aus den Jahren 2014/2015 standen ihr noch erhebliche Alturlaubsansprüche (insgesamt 47 streitige Urlaubstage) zu, die sie nach der Reduktion der Arbeitszeit in Anspruch nahm. Das Land vergütete die Urlaubstage anhand der aktuellen Teilzeitquote (hälftiges Tabellenentgelt). Die Klägerin verlangte stattdessen Urlaubsentgelt bemessen nach der 35-Stunden-Woche für die Zeiträume, in denen der Urlaub erworben wurde, und klagte auf Nachzahlung samt Zinsen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin hatte Erfolg und führte zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. • Europarechtliches Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten (Rahmenvereinbarung/ Richtlinie 97/81/EG) verbietet Anpassung von Alturlaub zuungunsten des Arbeitnehmers durch geringeres Urlaubsentgelt bei Reduzierung der Arbeitszeit. • Der EuGH sieht Urlaub als nachgeholte Ruhezeit; das für den Urlaub geschuldete Entgelt bemisst sich nach dem Einkommen, das beim Entstehen des Urlaubs galt, und ist unabhängig vom während der Urlaubsgewährung laufenden Arbeitsentgelt. • § 4 TzBfG setzt das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot um; nationale Normen sind unionskonform auszulegen (EuGH- und BAG-Rechtsprechung). • §§ 21, 26 TV-L sind dahingehend auszulegen, dass "Fortzahlung des Entgelts" sich auf das seinerzeitige Tabellenentgelt bezieht, soweit dies erforderlich ist, um Diskriminierung zu vermeiden. • Konkrete Berechnung: Für 2014 ist auf das Tabellenentgelt 2014 (monatlich 2.666,87 €) abzustellen; Stunden- und Tagessatz nach § 24 Abs.3 S.3 TV-L. Für 2015 ist der Anspruch anteilig zu unterscheiden in Zeitraum mit 35- und 20-Stunden-Woche (pro rata temporis). • Die Summe der so ermittelten Urlaubsvergütung für 47 Tage beträgt 5.089,77 € brutto; bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 2.951,60 € sind anzurechnen, damit verbleibt ein offener Anspruch von 2.138,17 € brutto. • Zinsen: Für den außergerichtlich geltend gemachten Teil beginnen Verzugszinsen nach Ablauf der gesetzten Frist (Verzug ab 18.01.2016). Für die Klagerweiterung beginnen Prozesszinsen ab dem 26.11.2016 (Folgetag der Rechtshängigkeit). • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision aufgrund grundsätzlicher Fragen zur unionskonformen Auslegung der Tarifnormen. Die Berufung der Klägerin war überwiegend begründet. Das beklagte Land ist zur Nachzahlung von 2.138,17 Euro brutto an die Klägerin verurteilt; hierauf werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.907,07 Euro seit dem 18.01.2016 und aus weiteren 234,10 Euro seit 26.11.2016 gewährt. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde die Berufung zurückgewiesen, sodass eine geringe Forderungsüberhöhung nicht stattgegeben wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Die Revision wurde zugelassen, da die bundes- und europarechtlich bedeutsame Frage der Bemessung des Urlaubsentgelts bei Verringerung der Teilzeitquote eine weitere höchstrichterliche Klärung rechtfertigt.