Urteil
2 Sa 58/17
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nicht tariflicher Nachtarbeit ist im Regelfall ein Zuschlag von 25% angemessen, Abweichungen nach oben oder unten sind am Einzelfall zu messen.
• Bei Pflegearbeit in der Nacht können erhöhte qualitative und quantitative Belastungen einen über den Regelfall hinausgehenden Zuschlag rechtfertigen; im Streitfall war 20% mindestens angemessen.
• Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können unwirksam sein, wenn sie gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstoßen; hier ist die Klausel unwirksam.
• Von Arbeitgeber geleistete Zuschläge sind auf den gesetzlichen Ausgleich nur insoweit anzurechnen, als sie für die gesetzliche Nachtzeit (23:00–06:00) gewährt wurden.
Entscheidungsgründe
Nachtzuschlag in Altenpflege: mindestens 20% bei besonders belastender Nachtschicht • Bei nicht tariflicher Nachtarbeit ist im Regelfall ein Zuschlag von 25% angemessen, Abweichungen nach oben oder unten sind am Einzelfall zu messen. • Bei Pflegearbeit in der Nacht können erhöhte qualitative und quantitative Belastungen einen über den Regelfall hinausgehenden Zuschlag rechtfertigen; im Streitfall war 20% mindestens angemessen. • Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können unwirksam sein, wenn sie gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstoßen; hier ist die Klausel unwirksam. • Von Arbeitgeber geleistete Zuschläge sind auf den gesetzlichen Ausgleich nur insoweit anzurechnen, als sie für die gesetzliche Nachtzeit (23:00–06:00) gewährt wurden. Die Klägerin ist als Pflegefachkraft bei der nicht tarifgebundenen Beklagten in zwei Altenpflegeeinrichtungen tätig und arbeitet im Wechselschichtdienst mit Nachtschichten. Nach Vertrag erhielt sie einen Nachtzuschlag von 1,16 Euro für die Zeit 20:00–06:00 und zusätzlichen Nachtzuschlag in einer Betriebsvereinbarung. Sie verlangte wegen besonderer Belastungen nachts einen höheren Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG; das Arbeitsgericht gewährte 20%. Die Beklagte wandte ein, 10% oder 11–12% seien ausreichend, verwies auf Unvermeidbarkeit der Nachtarbeit und auf die Betriebsvereinbarung, außerdem berief sie sich auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist. Die Nachtschicht ist mit geringer Besetzung (zwei Mitarbeitende für ca. 60 Zimmer/80 Bewohner, viele demenziell Erkrankte) und sowohl planbaren als auch häufig unvorhersehbaren Einsätzen verbunden; zudem werden gelegentlich tagsüber anfallende Arbeiten in der Nacht erledigt. Die Parteien klärten den Streit über Feststellungsanträge; die Berufung der Beklagten vor dem LAG wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO) und geeignet, den Rechtsfrieden wiederherzustellen; das Feststellungsinteresse besteht auch für vergangene Zeiträume, zumal die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB (in Verbindung mit MiLoG-rechtlichen Erwägungen) unwirksam ist. • Rechtliche Maßstäbe: Maßstab ist § 6 Abs. 5 ArbZG; Regelfallwert ist ein Zuschlag von 25% des Bruttostundenlohns oder entsprechende Freistellung; Abweichungen hängen von Art und Umfang der Belastung durch Nachtarbeit ab. • Bewertung der Belastung: Die konkreten Arbeitsbedingungen (umfangreiche Pflegeaufgaben, häufige Nachteinsätze bei demenziell erkrankten Bewohnern, sehr geringe Personalbesetzung, erhöhte psychische Belastung und zusätzliche nachts erledigte Dokumentations-/Organisationsarbeiten) rechtfertigen im Ergebnis einen mindestens 20%igen Zuschlag; die Beklagtenvorträge überzeugen nicht, eine deutliche Unterschreitung zu begründen. • Zur Steuerungsfunktion: Selbst wenn der Zuschlag eine Verteuerungs- bzw. Steuerungsfunktion habe, wäre ihr Einfluss auf die Höhe des angemessenen Zuschlags marginal (nur wenige Prozentpunkte) und kann die gesundheitsschutzgerichtete Bemessung nicht substantiiert reduzieren. • Anrechnung bisheriger Leistungen: Vom Arbeitgeber gezahlte Zuschläge und Zusatzurlaub sind als Teilerfüllung anzurechnen, jedoch nur insoweit, als sie für die gesetzliche Nachtzeit (23:00–06:00) geleistet wurden; die bisher gezahlten 1,16 Euro sowie der Zusatzurlaub führen nicht zur vollständigen Erfüllung des festgestellten 20%-Zuschlags. • Prozessuales: Die Berufung war zulässig (Beschwerdewert überschritten) aber unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung nach § 97 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin zwischen dem 1.1.2015 und 30.9.2017 geleisteten Arbeitsstunden in der Zeit 23:00–06:00 mit einem Aufschlag von 20% auf das zustehende Stundenentgelt zu vergüten; künftig (ab 1.10.2017) steht der Beklagten das Wahlrecht zu, den Ausgleich wahlweise in Geld oder durch bezahlte Freistellung zu leisten. Bereits gewährte Nachtzuschläge oder sonstige Vergütungen sind nur anzurechnen, soweit sie ausdrücklich für die gesetzliche Nachtzeit gewährt wurden. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist unwirksam; die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Damit siegt die Klägerin in der Hauptsache; die Entscheidung klärt die Höhe und den Umfang des gesetzlichen Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG unter Berücksichtigung der konkreten Belastungen der Nachtarbeit in der Pflege.