Urteil
4 Sa 222/16
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kündigung sozial wirksam, wenn Arbeitsplatz infolge willkürfreier unternehmerischer Entscheidung entfällt.
• Arbeitgeber trägt erweiterte Darlegungslast, wenn Abbau einer Hierarchieebene und Umverteilung von Aufgaben zur Kündigung führt.
• Sozialauswahl ist nur unter vergleichbaren (horizontal austauschbaren) Arbeitnehmern durchzuführen; unterschiedliche Hierarchieebenen oder erhebliche Gehaltsunterschiede schließen Vergleichbarkeit aus.
• Betriebsratsanhörung ist nicht wegen bloßer Mitteilung von Zweifeln an der Zuständigkeit des Betriebsrats unwirksam, wenn der Betriebsrat umfassend informiert wurde.
• Fehlende kaufmännische Qualifikation des Arbeitnehmers kann eine Weiterbeschäftigung in neu geschaffenen kaufmännischen Stellen ausschließen.
Entscheidungsgründe
Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls der Fertigungsleiterstelle bei Umstrukturierung • Kündigung sozial wirksam, wenn Arbeitsplatz infolge willkürfreier unternehmerischer Entscheidung entfällt. • Arbeitgeber trägt erweiterte Darlegungslast, wenn Abbau einer Hierarchieebene und Umverteilung von Aufgaben zur Kündigung führt. • Sozialauswahl ist nur unter vergleichbaren (horizontal austauschbaren) Arbeitnehmern durchzuführen; unterschiedliche Hierarchieebenen oder erhebliche Gehaltsunterschiede schließen Vergleichbarkeit aus. • Betriebsratsanhörung ist nicht wegen bloßer Mitteilung von Zweifeln an der Zuständigkeit des Betriebsrats unwirksam, wenn der Betriebsrat umfassend informiert wurde. • Fehlende kaufmännische Qualifikation des Arbeitnehmers kann eine Weiterbeschäftigung in neu geschaffenen kaufmännischen Stellen ausschließen. Der Kläger, seit 1974 bei der Gesellschaft beschäftigt und zuletzt Fertigungsleiter mit hohem Gehalt, wurde am 27.10.2015 betriebsbedingt zum 31.05.2016 gekündigt; später erfolgte eine weitere Kündigung. Die Arbeitgeberin hatte infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten die technische Hierarchieebene abgebaut und eine kaufmännisch geprägte Supply-Chain-Manager-Stelle geschaffen, auf die der Kläger mangels kaufmännischer Ausbildung nicht eingesetzt werden konnte. Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat mit einem Schreiben, in dem sie Zweifel an dessen Zuständigkeit wegen möglicher leitender Stellung des Klägers äußerte und die Umstrukturierung, Sozialdaten und die angestrebte Umverteilung der Aufgaben darlegte. Der Kläger rügte fehlende Sozialauswahl, unzureichenden Nachweis der unternehmerischen Entscheidung, Verletzung der Betriebsratsanhörung und die Möglichkeit seiner Umsetzung auf andere Stellen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das LAG ebenfalls zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs.1,6,66 Abs.1 ArbGG, 519,520 ZPO). • Sozialrechtliche Wirksamkeit: Die Kündigung vom 27.10.2015 war nach §1 KSchG sozial gerechtfertigt, weil der vertragliche Arbeitsplatz des Fertigungsleiters infolge einer willkürfreien unternehmerischen Entscheidung entfallen ist. • Erweiterte Darlegungslast: Bei Abbau einer Hierarchieebene musste die Arbeitgeberin schlüssig darlegen, in welchem Umfang die bisherigen Tätigkeiten entfallen und wie verbleibende Mitarbeiter die Aufgaben ohne überobligationsmäßige Mehrbelastung übernehmen können; dies ist hier hinreichend geschehen. • Unternehmerische Beurteilung: Die Umstrukturierung war eine zumutbare, nicht willkürliche Lösung der wirtschaftlichen Probleme; keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare Maßnahme lagen vor. • Qualifikation und Einsatzfähigkeit: Dem Kläger fehlen die erforderlichen kaufmännischen Qualifikationen für die neu geschaffenen Stellen (Supply-Chain-Manager, Vertriebsleiter), sodass eine Umsetzung nicht möglich war. • Sozialauswahl: Vergleichbarkeit (horizontale Austauschbarkeit) mit anderen Beschäftigten lag nicht vor, insbesondere wegen erheblicher Gehalts- und Aufgabenunterschiede; daher war die Sozialauswahl nicht fehlerhaft (§1 Abs.3 KSchG). • Betriebsratsanhörung: Die Anhörung nach §102 BetrVG war ausreichend; die bloße Äußerung von Zweifeln an der Betriebsratszuständigkeit führte nicht zur Unwirksamkeit, weil der Betriebsrat umfassend informiert wurde und die Auffassung der Arbeitgeberin vertretbar war. • Prozessfolge: Die Berufung wurde zurückgewiesen, der Kläger trägt die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen (§97 Abs.1 ZPO, §72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos; die Kündigung vom 27.10.2015 war wirksam und das Arbeitsverhältnis endete am 31.05.2016. Das LAG bestätigt, dass der Arbeitsplatz des Fertigungsleiters infolge einer nicht willkürlichen unternehmerischen Entscheidung weggefallen ist und die Umverteilung der Aufgaben ohne überobligationsmäßige Mehrbelastung möglich war. Eine sozial schutzbedürftigere Stellung des Klägers gegenüber verbleibenden Mitarbeitern ließ sich nicht feststellen, weil Vergleichbarkeit fehlte. Die Betriebsratsanhörung war ausreichend, auch wenn die Arbeitgeberin Zweifel an der leitenden Stellung äußerte. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.