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Urteil

2 Sa 215/17

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach Beginn einer Fortbildung abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam, wenn die wesentlichen Kostenfolgen für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns nicht erkennbar waren. • Tarifliche Rückzahlungsregelungen wegen Fortbildungsaufwendungen setzen voraus, dass die Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs" erfolgt; der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast hierfür. • Ist die Fortbildung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers (z.B. zur Zertifizierung) und kein wahrscheinlicher Einsatz in einer qualifikationsgerechten Stelle innerhalb der Bindungszeit erkennbar, rechtfertigt dies keine zulässige Arbeitnehmerbindung zur Kostenrückzahlung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit nachträglicher Rückzahlungsvereinbarung und fehlender Personalbedarf im Tarifrecht • Eine nach Beginn einer Fortbildung abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam, wenn die wesentlichen Kostenfolgen für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns nicht erkennbar waren. • Tarifliche Rückzahlungsregelungen wegen Fortbildungsaufwendungen setzen voraus, dass die Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs" erfolgt; der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast hierfür. • Ist die Fortbildung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers (z.B. zur Zertifizierung) und kein wahrscheinlicher Einsatz in einer qualifikationsgerechten Stelle innerhalb der Bindungszeit erkennbar, rechtfertigt dies keine zulässige Arbeitnehmerbindung zur Kostenrückzahlung. Die Klägerin (Klinik) beschäftigte die Beklagte als Gesundheits- und Krankenpflegerin und bot ihr eine zweijährige, staatlich anerkannte Fachweiterbildung zur Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie an. Die Beklagte begann die Weiterbildung im Dezember 2014; eine schriftliche Fortbildungs- und Rückzahlungsvereinbarung schlossen die Parteien erst am 22.07.2015. Die Klägerin informierte, die Fortbildung diene auch der Erfüllung von Zertifizierungsanforderungen, praktische Teile wurden überwiegend in anderen Kliniken absolviert. Nach Abschluss der Weiterbildung kündigte die Beklagte fristgemäß zum 31.03.2017; die Klägerin forderte die Rückzahlung von rund 38.415,20 € für Freistellungsvergütung, Kurs- und Fahrtkosten. Die Klägerin stützte sich auf die individuelle Vereinbarung und auf eine tarifliche Regelung, die Rückzahlung bei Beendigung aus Arbeitnehmergründen vorsieht. Die Instanzen stritten insbesondere um Reihenfolge und Wirksamkeit der Vereinbarung sowie darum, ob die Weiterbildung im Rahmen des Personalbedarfs der Klägerin erfolgte. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Die individuelle Rückzahlungsvereinbarung vom 22.07.2015 ist unwirksam, weil sie erheblich nach Beginn der Fortbildung geschlossen wurde; wesentliche Kostenfolgen und die Größenordnung der Rückzahlungsverpflichtung waren beim Ausbildungsbeginn nicht erkennbar, sodass eine vor Beginn bestehende vertragliche Bindung nicht vorliegt. • Nach ständiger Rechtsprechung des BAG erfordert eine zulässige Rückzahlungsverpflichtung, dass von Anfang an für den Arbeitnehmer erkennbar und zumutbar ist, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Rückzahlungen anfallen; eine nachträgliche Bindung während bereits laufender Ausbildung ist daher in Fällen wie diesem nicht zu akzeptieren. • Die tarifvertragliche Regelung setzt zusätzlich voraus, dass die Weiterbildung "im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers" erfolgt. Dieses Merkmal hat eigenständige Bedeutung: der Arbeitgeber muss darlegen, dass innerhalb der Bindungszeit mit hoher Wahrscheinlichkeit Stellen zu besetzen sind, die die erworbene Qualifikation voraussetzen. • Die Klägerin hat nicht dargetan, dass innerhalb der dreijährigen Bindungszeit voraussichtlich Stellen existierten, die eine Höhergruppierung und den qualifikationsgerechten Einsatz rechtfertigen würden; tatsächlich erfolgte keine Höhergruppierung und kein entsprechender Einsatz der Beklagten. • Die Weiterbildung diente überwiegend den Interessen der Klägerin (Zertifizierungsanforderungen) und nicht einem erkennbaren, im Betrieb verwertbaren beruflichen Aufstieg der Beklagten; eine Bindung zur Rückzahlung wäre daher unverhältnismäßig und mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Berufswahl nicht vereinbar. • Mangels wirksamer individueller Vereinbarung und fehlender tatbestandlicher Voraussetzungen des Tarifvertrags besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage gegen die Beklagte ist unbegründet. Die Klägerin kann weder aus der nachträglich abgeschlossenen Fortbildungsvereinbarung noch aus der tariflichen Regelung Ansprüche auf Erstattung der von ihr verauslagten Fortbildungskosten und der für die Freistellung gezahlten Vergütung herleiten. Die individuelle Vereinbarung ist unwirksam, weil sie erst nach Beginn der Ausbildung geschlossen wurde und die für den Arbeitnehmer wesentliche Größenordnung der Rückzahlungspflichten zu Beginn nicht erkennbar war. Soweit tarifliche Rückzahlungsregelungen geltend gemacht werden, hat die Klägerin die erforderliche Darlegung nicht erbracht, dass die Weiterbildung im Rahmen des Personalbedarfs erfolgte und innerhalb der Bindungszeit ein qualifikationsgerechter Einsatz mit Höhergruppierung wahrscheinlich war. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wird nicht zugelassen.