Urteil
5 Sa 183/18
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine pauschale vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe des konkreten Datums ist regelmäßig dynamisch zu verstehen.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind aus Sicht des durchschnittlichen, rechtsunkundigen Vertragspartners auszulegen; bei Zweifel gilt zu Lasten des Verwenders § 305c Abs. 2 BGB.
• Eine Bezugnahme auf die DRK-Arbeitsbedingungen in der Form "im Übrigen fortgelten" begründet nicht automatisch eine umfassende statische Anwendbarkeit; konkrete Regelungsbereiche sind gesondert zu prüfen.
• Besteht eine dynamische Bezugnahme auf tarifliche Vergütungsgruppen, kann dies Anspruch auf Vergütung nach den jeweiligen Tarifentwicklungen begründen, hier nach dem DRK-Reformtarifvertrag für den geltend gemachten Zeitraum.
Entscheidungsgründe
Dynamische Tarifbezugnahme durch arbeitsvertragliche Vergütungsgruppe • Eine pauschale vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe des konkreten Datums ist regelmäßig dynamisch zu verstehen. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind aus Sicht des durchschnittlichen, rechtsunkundigen Vertragspartners auszulegen; bei Zweifel gilt zu Lasten des Verwenders § 305c Abs. 2 BGB. • Eine Bezugnahme auf die DRK-Arbeitsbedingungen in der Form "im Übrigen fortgelten" begründet nicht automatisch eine umfassende statische Anwendbarkeit; konkrete Regelungsbereiche sind gesondert zu prüfen. • Besteht eine dynamische Bezugnahme auf tarifliche Vergütungsgruppen, kann dies Anspruch auf Vergütung nach den jeweiligen Tarifentwicklungen begründen, hier nach dem DRK-Reformtarifvertrag für den geltend gemachten Zeitraum. Die Klägerin, seit 1983 bei einem Krankenhaus beschäftigt, wurde nach zwei Betriebsübergängen 1992 und 1999 vom DRK-nahen Betreiber weiterbeschäftigt. Durch einen Änderungsvertrag vom 24.11.2014 gab sie zum 01.01.2015 eine Leitungsfunktion ab und wurde in Vergütungsgruppe 6 Stufe 9 eingruppiert; Ziffer 4 des Vertrags enthält den Zusatz, die DRK-Arbeitsbedingungen Ost "im Übrigen" fortgelten zu lassen. Ab 2002 zahlte die Beklagte keine Tariflohnerhöhungen mehr; in Abrechnungen war weiterhin der BAT-O vermerkt. Die Klägerin verlangte Nachzahlungen, weil sie eine dynamische Bezugnahme auf die DRK-Tarifverträge bzw. den DRK-Reformtarifvertrag geltend machte; das Arbeitsgericht gab ihr insoweit Recht. Die Beklagte wendet ein, die Bezugnahme sei statisch und allein auf die DRK-Arbeitsbedingungen Ost beschränkt und habe nicht die Anwendung des DRK-Tarifvertrags zum Inhalt. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 611 Abs.1, § 611a Abs.2 BGB (Vergütungsanspruch) sowie die Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen und § 305c Abs.2 BGB (Unklarheitenregel). • Die Regelung im Änderungsvertrag sind als vorformulierte AGB der Beklagten zu qualifizieren; daher ist der objektive Empfängerhorizont des durchschnittlichen, rechtsunkundigen Vertragspartners maßgeblich. • Nach ständiger Rechtsprechung ist eine pauschale Inbezugnahme tariflicher Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge regelmäßig dynamisch zu verstehen, sofern keine eindeutigen Hinweise auf eine statische Bezugnahme vorliegen. • Ziffer 3 des Änderungsvertrags nennt nur eine Vergütungsgruppe ohne Datumsangabe oder festes Regelungswerk; dies ist für den Arbeitnehmer typischerweise als Verweisung auf ein dynamisch anzuwendendes tarifliches Regelwerk zu verstehen. • Die Erwähnung der DRK-Arbeitsbedingungen in Ziffer 4 mit dem Wortlaut "im Übrigen" zeigt, dass diese Bestimmungen nicht die Regelung der Vergütung in Ziffer 3 erschöpfend bestimmen; daher spricht der Vertragswortlaut gegen eine ausschließlich statische Bindung an die DRK-Arbeitsbedingungen Ost. • Angesichts des Umstands, dass das DRK Tarifverträge schließt und die DRK-Arbeitsbedingungen bis 01.01.2002 inhaltlich dem DRK-Tarifvertrag Ost entsprachen, durfte die Klägerin eine dynamische Bezugnahme auf die für die Arbeitgeberin maßgeblichen DRK-Tarifverträge erwarten. • Die Auslegung führt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Klägerin für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.01.2018 Anspruch auf das jeweilige Tarifentgelt des DRK-Reformtarifvertrages hat; selbst bei verbleibenden Auslegungszweifeln würde die Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten greifen. Das Versäumnisurteil des LAG vom 25.06.2019 wird aufrechterhalten; die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat aus § 611, § 611a BGB in Verbindung mit Ziffer 3 des Änderungsvertrags Anspruch auf Zahlung der jeweiligen Tarifvergütung nach dem DRK-Reformtarifvertrag für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.01.2018. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeklausel als dynamische Verweisung auf tarifliche Vergütungsgruppen und auf die AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze; damit wurde der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch bestätigt und durch die Kosten- und Nichtzulassungsentscheidung rechtskräftig abgesichert.