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Urteil

2 Sa 84/18

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine innerbetriebliche Reorganisation kann eine tariflich geregelte Rationalisierungsmaßnahme i.S.v. § 15 I Nr. 1 MTV darstellen, wenn sie Arbeitsabläufe grundlegend verändert und auf eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit gerichtet ist. • Für die Bestimmung des Begriffs "Arbeitsablauf" in § 15 I Nr. 1 MTV kann auf die einschlägige Bedeutung im Betriebsverfassungsrecht (§ 90 BetrVG) abgestellt werden; maßgeblich ist das Geschehen bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben und die Schnittstellenorganisation. • Liegt infolge einer solchen Rationalisierungsmaßnahme eine dauerhafte Weiterbeschäftigung auf einem schlechter bewerteten Arbeitsplatz vor, begründet dies nach § 15 II Nr. 6 MTV einen Anspruch auf Ausgleichszulage; Alters- und Dienstzeitvoraussetzungen bestimmen Dauer und Höhe der Zulage.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Ausgleich bei Wegfall des Arbeitsplatzes durch grundlegende Reorganisation (§ 15 MTV) • Eine innerbetriebliche Reorganisation kann eine tariflich geregelte Rationalisierungsmaßnahme i.S.v. § 15 I Nr. 1 MTV darstellen, wenn sie Arbeitsabläufe grundlegend verändert und auf eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit gerichtet ist. • Für die Bestimmung des Begriffs "Arbeitsablauf" in § 15 I Nr. 1 MTV kann auf die einschlägige Bedeutung im Betriebsverfassungsrecht (§ 90 BetrVG) abgestellt werden; maßgeblich ist das Geschehen bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben und die Schnittstellenorganisation. • Liegt infolge einer solchen Rationalisierungsmaßnahme eine dauerhafte Weiterbeschäftigung auf einem schlechter bewerteten Arbeitsplatz vor, begründet dies nach § 15 II Nr. 6 MTV einen Anspruch auf Ausgleichszulage; Alters- und Dienstzeitvoraussetzungen bestimmen Dauer und Höhe der Zulage. Der Kläger ist seit 1990 beim tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt und war vor der Reorganisation Leiter des Sachgebiets Technischer Kundenservice (Vergütungsgruppe IX). Die Beklagte fasste 2016/2017 zwei Sachgebiete zur neuen Einheit Zählermanagement zusammen, verlegte örtlich Teile der Organisation, schuf eine Stabsstelle und ordnete das neue Sachgebiet einem anderen Bereich zu. Dadurch verlor der Kläger seine bisherige Leitungsstelle und wurde als Vorarbeiter in eine niedrigere Vergütungsgruppe (VIII) eingruppiert; die monatliche Differenz beträgt 194 Euro brutto. Der Kläger verlangt nach § 15 II Nr. 6 MTV eine dauerhafte Ausgleichszulage für Juli 2017 bis Juni 2018. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a., es liege keine tarifliche Rationalisierungsmaßnahme bzw. keine "grundlegende" Änderung der Arbeitsabläufe vor. • Anwendbarer Tarifvertrag: § 15 MTV (Schutz bei Maßnahmen zur wirtschaftlichen Umgestaltung; Definition von Rationalisierungsmaßnahmen; Regelung zur Ausgleichszulage). • Begriff des Arbeitsablaufs: Der Begriff ist im Sinne des Betriebsverfassungsrechts zu verstehen; er umfasst die Umgestaltung des Arbeitsprozesses, die Aufgabenverteilung, die Schnittstellen und die eingesetzten Betriebsmittel (§ 90 BetrVG-Prinzip). • Änderungen der Arbeitsabläufe: Die Zusammenlegung der Sachgebiete, die Ausgliederung aus dem Bereich Kundenservice, die Aufgabe des Zwischenlagers und die Einrichtung einer Stabsstelle haben die innerbetrieblichen Abläufe, Zuständigkeiten und Produktionsmittel verändert und damit die Arbeitsabläufe moduliert. • Zweck der Maßnahme: Die Reorganisation erfolgte im Rahmen des Projekts "OPTIMAL" mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit zu verbessern; hierfür genügt ein prognostischer Zweck der Effizienzsteigerung, nicht der spätere Nachweis tatsächlicher Einsparungen. • Grundlegende Änderung: Unter einer grundlegenden Änderung ist eine wertende Gesamtbetrachtung zu verstehen; hier sind Umfang (Anteil der betroffenen Arbeitsplätze), Zweck und Folgen der Maßnahme maßgeblich. Mindestens 30–40% der betroffenen Stellen erfuhren Änderungen, weshalb die Änderung als grundlegend anzusehen ist. • Folgen für den Kläger: Der Kläger verlor seine bisherige höherwertige Leitungsaufgabe und wurde auf eine schlechter bewertete Vorarbeiterstelle versetzt, wobei er zwar teilweise operative Tätigkeiten übernimmt, aber Budgetverantwortung und wesentliche Leitungsbefugnisse entfallen sind. • Tarifliche Ansprüche: Damit liegen die Voraussetzungen des § 15 I Nr. 1 und § 15 II Nr. 6 MTV vor; wegen Alter und Betriebszugehörigkeit steht dem Kläger die volle Ausgleichszulage dauerhaft zu. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen sind zu gewähren; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts wird hinsichtlich der geänderten Antragstellung neu gefasst. Die Beklagte ist verurteilt, dem Kläger für Juli 2017 bis Juni 2018 insgesamt 2.328 Euro brutto (je 194 Euro monatlich) nebst Verzugszinsen zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass die 2016/2017 umgesetzte Reorganisation eine tariflich relevante Rationalisierungsmaßnahme mit einer grundlegenden Änderung der Arbeitsabläufe darstellt und der Kläger infolgedessen dauerhaft auf einen schlechter bewerteten Arbeitsplatz versetzt wurde, sodass ihm nach § 15 II Nr. 6 MTV die Ausgleichszulage zu gewähren ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; eine Revision wurde nicht zugelassen.