Urteil
5 Sa 108/19
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist nur aus schwerwiegenden, die Ausübung der Funktion unmöglich machenden Gründen zulässig.
• Zur Wirksamkeit eines Widerrufs sind zum Zeitpunkt des Zugangs die objektiven Verhältnisse maßgeblich; Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für rechtsvernichtende Umstände.
• Sachkunde und Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten bemessen sich an Größe und Struktur der zu betreuenden Stelle; das bloße Vorziehen eines externen oder anderen internen Mitarbeiters genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Widerruf des Datenschutzbeauftragten nur bei schwerwiegenden Gründen (5 Sa 108/19) • Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist nur aus schwerwiegenden, die Ausübung der Funktion unmöglich machenden Gründen zulässig. • Zur Wirksamkeit eines Widerrufs sind zum Zeitpunkt des Zugangs die objektiven Verhältnisse maßgeblich; Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für rechtsvernichtende Umstände. • Sachkunde und Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten bemessen sich an Größe und Struktur der zu betreuenden Stelle; das bloße Vorziehen eines externen oder anderen internen Mitarbeiters genügt nicht. Kläger (Volljurist) war langjährig bei der Beklagten, einem Universitätsklinikum mit zahlreichen Tochtergesellschaften, als Personaldezernent und ab 2015 teilweise freigestellter behördlicher und Konzerndatenschutzbeauftragter beschäftigt. Nach mehreren Änderungsverträgen wurde seine Arbeitszeit für Datenschutzaufgaben festgelegt; er erbrachte Schulungen, arbeitete in Gremien mit und verfasste eine Fachpublikation zur DSGVO. Die Beklagte und mehrere Tochtergesellschaften widerriefen im Februar 2018 sowie nochmals im August 2018 seine Bestellung zum (Konzern-)Datenschutzbeauftragten; die Beklagte führte Untätigkeit bei Vorbereitung der DSGVO, Pflichtverletzungen bei der betrieblichen Altersversorgung Dritter und Unzuverlässigkeit als Gründe an. Der Kläger focht die Widerrufe an; das ArbG gab ihm in wesentlichen Punkten Recht. Die Beklagte legte Berufung ein, die vom LAG zurückgewiesen wurde. • Rechtlicher Rahmen: Bis 24.05.2018 galt für die Abberufung §20 DSG M-V a.F. in Verbindung mit §626 BGB; seit 25.05.2018 ist §6 Abs.4 BDSG bzw. Art.37,39 DSGVO maßgeblich. Die Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit richten sich nach Größe und Art der zu betreuenden Verarbeitungsvorgänge. • Beweislast und Zeitpunkt: Maßgeblich sind die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs; der Arbeitgeber muss Gründe substantiiert darlegen und beweisen. • Anforderungen an Funktion: Datenschutzbeauftragte haben Kontroll-, Beratungs- und Unterstützungsaufgaben; zu ihren Pflichten gehören u.a. Vorabkontrolle, Führen von Verzeichnissen, Mitwirkung an technischen und organisatorischen Maßnahmen (§18–22 DSG M-V a.F.). • Sachkunde/Zuverlässigkeit des Klägers: Als Volljurist mit Publikation zur DSGVO und Mitarbeit in Gremien verfügte der Kläger über hinreichende Sachkunde; technische Fragen konnten durch Informatiker unterstützt werden. Schwerwiegende Verletzungen der Pflichten oder strafbare Untreue sind nicht nachgewiesen. • Vorwürfe zur Untätigkeit: Das Schreiben des Klägers zur Gesetzeslage (31.01.2018) stellte keine Verweigerung der Tätigkeit dar; die konkrete Umsetzung landesrechtlicher Vorgaben war mangels Inkrafttreten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich. Hinweise auf datenschutzrechtliche Mängel (z. B. Dienstplansystem) lagen erst vor, nachdem der Kläger bereits abberufen war. • Vorgänge zur Altersversorgung: Die rechtliche Beurteilung der Versorgungsfragen war vertretbar; ein schuldhaftes oder vertragswidriges Handeln des Klägers wurde nicht festgestellt und steht nicht in einem ausreichenden Zusammenhang zur Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände konnte der Arbeitgeber keine derart gravierenden, funktionserhaltenden Gründe darlegen, die einen Widerruf gemäß §20 DSG M-V a.F. oder §6 BDSG/Art.37 DSGVO rechtfertigten. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts, wonach die Widerrufe der Bestellung des Klägers zum behördlichen und Konzerndatenschutzbeauftragten unwirksam sind, bleibt bestehen. Das LAG stellte fest, dass weder die behauptete Untätigkeit bei der DSGVO-Vorbereitung noch die Vorwürfe zu Altersversorgungsregelungen oder eine behauptete Unzuverlässigkeit hinreichend bewiesen wurden, um eine Abberufung zu rechtfertigen. Der Kläger verfügte über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit; zudem waren die angeführten datenschutzrechtlichen Mängel überwiegend erst bekannt, nachdem er bereits entbunden war. Die Beklagte hat daher die erforderlichen rechtsvernichtenden Umstände nicht substantiiert dargelegt; die Abberufungen sind damit unwirksam. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Beklagte trägt die Kosten.