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Urteil

2 Sa 16/20

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1, 2 AGG ist ausgeschlossen, wenn die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte zweimonatige Geltendmachungsfrist nach Zugang der Ablehnung nicht eingehalten wurde. • Hinweis auf ein fehlerhaftes Bewerbungsverfahren gegenüber internen Stellen ersetzt nicht die schriftliche fristgerechte Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG. • Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG setzt voraus, dass der Bewerber nicht in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, Primärrechtsschutz (einstweiliger Rechtsschutz) zu suchen; unterlassene Inanspruchnahme schließt den Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB aus.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis und unterlassener Primärrechtsschutz verhindern Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch • Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1, 2 AGG ist ausgeschlossen, wenn die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte zweimonatige Geltendmachungsfrist nach Zugang der Ablehnung nicht eingehalten wurde. • Hinweis auf ein fehlerhaftes Bewerbungsverfahren gegenüber internen Stellen ersetzt nicht die schriftliche fristgerechte Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG. • Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG setzt voraus, dass der Bewerber nicht in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, Primärrechtsschutz (einstweiliger Rechtsschutz) zu suchen; unterlassene Inanspruchnahme schließt den Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB aus. Der Kläger, seit Januar 2015 als Lagerungspfleger tätig und mit einer Behinderung von GdB 40 gleichgestellt, bewarb sich mit Schreiben vom 16.11.2017 auf eine ab Februar 2018 zu besetzende Stelle als Lagerungsassistent bei der Beklagten. Am 12.01.2018 erhielt er per E-Mail eine Absage. Der Kläger machte erst mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2019 Schadensersatz geltend und rechnete umfangreiche materielle Aufwendungen und Einkommensdifferenzen seit Februar 2018 vor. Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage ab, weil der Kläger keinen einstweiligen Rechtsschutz gesucht habe. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Er behauptete, die Stelle sei bereits bei Zugang der Absage besetzt gewesen und habe daher kein Primärrechtsschutz mehr möglich gemacht; ferner habe er interne Hinweise auf das fehlerhafte Verfahren gegeben. Die Beklagte hielt die Ansprüche wegen Versäumnis der Frist des § 15 Abs. 4 AGG und wegen Unterlassens des einstweiligen Rechtsschutzes für unbegründet. • Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; das Landesarbeitsgericht schließt sich den erstinstanzlichen Ausführungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. • Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1, 2 AGG sind ausgeschlossen, weil der Kläger die zweimonatige Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten hat; die Frist begann mit dem Zugang der Absage am 12.01.2018 und ein erst am 14.03.2019 erhobenes Anwaltsschreiben reicht nicht zur Fristwahrung. • Hinweisende Mitteilungen an interne Stellen reichen nicht aus, um ein fristgerechtes Verlangen nach Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 4 AGG zu begründen; erforderlich ist ein deutliches Verlangen nach Entschädigung. • Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG setzt voraus, dass der Bewerber bei möglichstem und zumutbarem Primärrechtsschutz nicht in vorwerfbarer Weise untätig blieb; § 839 Abs. 3 BGB (Mitverschulden) schließt Anspruch bei unterlassener Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes aus. • Der Kläger hatte zwischen Zugang der Absage und dem geplanten Stellenbeginn ausreichend Gelegenheit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen; eine behauptete bereits erfolgte Besetzung zu diesem Zeitpunkt ist nicht substantiiert dargetan. • Die Normen § 15 Abs. 4 AGG, § 15 Abs. 1, 2 AGG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 839 Abs. 3 BGB bilden die rechtliche Grundlage der Entscheidung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger die zweimonatige Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nach Zugang der Absage am 12.01.2018 nicht eingehalten hat und erst mit Schreiben vom 14.03.2019 einen Entschädigungsanspruch geltend machte. Zudem steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG zu, da er in zumutbarer Weise nicht den vorhandenen Primärrechtsschutz (einstweiliger Rechtsschutz) in Anspruch genommen hat; eine unterlassene Inanspruchnahme schließt den Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB aus. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.