Urteil
5 Sa 226/20
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges Urteil, das das Ende eines Arbeitsverhältnisses festgestellt hat, schließt die Geltendmachung von Kündigungsschutzanträgen gegen später ausgesprochene Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses aus.
• Die vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeit nach einem klagestattgebenden Weiterbeschäftigungsurteil begründet nicht automatisch ein neues Arbeitsverhältnis; maßgeblich ist der Wille der Parteien und der Kontext der Arbeitsaufforderung.
• Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach einer Urteilsverkündung lediglich zur Erfüllung der titulierten Weiterbeschäftigungspflicht auffordert, ist darin nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Wille zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrags zu sehen.
• Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, wenn seine Berufung unbegründet ist; die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Neubegründung des Arbeitsverhältnisses durch titulierte Weiterbeschäftigung • Ein rechtskräftiges Urteil, das das Ende eines Arbeitsverhältnisses festgestellt hat, schließt die Geltendmachung von Kündigungsschutzanträgen gegen später ausgesprochene Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses aus. • Die vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeit nach einem klagestattgebenden Weiterbeschäftigungsurteil begründet nicht automatisch ein neues Arbeitsverhältnis; maßgeblich ist der Wille der Parteien und der Kontext der Arbeitsaufforderung. • Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach einer Urteilsverkündung lediglich zur Erfüllung der titulierten Weiterbeschäftigungspflicht auffordert, ist darin nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Wille zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrags zu sehen. • Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, wenn seine Berufung unbegründet ist; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger war seit 2013 bei der Beklagten beschäftigt; das Arbeitsverhältnis wurde in einem zunächst geführten Kündigungsschutzverfahren streitig. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.01.2019 wurde festgestellt, dass frühere Kündigungen unwirksam sind, und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufgefordert. Der Kläger nahm am 25.01.2019 die Arbeit wieder auf; es folgten Auseinandersetzungen über Tätigkeitsbezeichnungen in Social‑Media‑Profilen (Facebook, LinkedIn), woraufhin die Beklagte mehrfach weitere Kündigungen aussprach. In einem Vorverfahren löste das Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung zum 30.09.2018 auf. Der Kläger behauptet, ab 25.01.2019 sei ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden und begehrt Feststellung des Fortbestands gegen die späteren Kündigungen; die Beklagte hält die weitere Beschäftigung für prozessbedingt und die späteren Kündigungen für wirksam. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Vorrang der rechtskräftigen Entscheidung: Kündigungsschutzklagen sind nur erfolgversprechend, wenn zum beabsichtigten Wirkungszeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand; steht dessen Beendigung bereits rechtskräftig fest, sind spätere Kündigungen gegen dieses frühere Verhältnis unbeachtlich (§ 362 BGB und ständige Rspr.). • Keine Neubegründung durch Arbeitsaufnahme: Die Wiederaufforderung des Arbeitgebers unmittelbar nach der Urteilsverkündung diente erkennbar der Erfüllung der titulierten Weiterbeschäftigungspflicht und nicht dem Abschluss eines neuen Vertrags; daraus folgt kein neues Arbeitsverhältnis, sofern nicht eindeutige übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (§§ 133, 157 BGB). • Auslegung der Parteienerklärungen: Maßgeblich ist die Auslegung des Verhaltens unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Umstände und des Zweckes; hier sprechen Zeitpunkt, Gesprächsinhalt und Prozesszusammenhang gegen ein Angebot oder eine Annahme zur Neubegründung des Arbeitsverhältnisses. • Rechtsfolgen der prozessbedingten Beschäftigung: Eine bloße Eingliederung zur Erfüllung eines titels begründet keinen Arbeitsvertrag; eine spätere Aufhebung des weiterbeschäftigenden Urteils kann allenfalls Rückabwicklungsansprüche nach Bereicherungsrecht auslösen. • Bewertung der Social‑Media‑Aussagen: Die streitigen Kündigungen bezogen sich auf die falsche Tätigkeitsbezeichnung; entscheidend war jedoch, dass zu deren Zugang kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, soweit es rechtskräftig beendet war. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; seine Klage war unbegründet, weil zum Zeitpunkt der späteren Kündigungen kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Beschäftigung ab 25.01.2019 war als Erfüllung der titulierten Weiterbeschäftigungspflicht zu verstehen und begründete kein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis. Mangels übereinstimmender Willenserklärungen und weiterer objektiver Anhaltspunkte konnte nicht angenommen werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag schließen wollten. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung nicht; der Kläger hat die Kosten zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.