Urteil
2 Sa 250/09
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2010:0120.2SA250.09.0A
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Leitsätze
Eheleute haben ein Wahlrecht, ob sie die Arbeiten des im Familienbetrieb mithelfenden Ehegatten auf eine arbeitsrechtliche oder auf eine familienrechtliche Grundlage stellen.(Rn.23)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eheleute haben ein Wahlrecht, ob sie die Arbeiten des im Familienbetrieb mithelfenden Ehegatten auf eine arbeitsrechtliche oder auf eine familienrechtliche Grundlage stellen.(Rn.23) I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung die Klage in dem hier im Streit stehenden Umfang abgewiesen. Zur Begründung kann zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: Es kann dahingestellt bleiben, ob es für die Befristung für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 eines sachlichen Grundes bedarf, da der Kläger zur Geltendmachung dieses Mangels die Anrufungsfrist des § 17 Teilzeitbefristungsgesetz hätte einhalten müssen, was er unstreitig nicht getan hat. Soweit der Kläger sich hinsichtlich der vorgenannten Befristung auf § 15 Abs. 5 Teilzeitbefristungsgesetz beruft, weil das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt worden sei, ist dies nicht richtig. Das Arbeitsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers ab dem 01.04.2007 auf familienrechtlicher Grundlage erfolgt sei. Auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Ehe hatten diese nämlich ein Wahl-recht, ob sie die Mitarbeit des Klägers in dem von der Beklagten geführten Betrieb auf arbeits-rechtliche oder auf familienrechtliche Grundlage stellen wollten. Von diesem Wahlrecht haben die Parteien sowohl hinsichtlich der gewählten Befristung als auch für die Zeit danach eindeutig Gebrauch gemacht. Während des befristeten Arbeitsverhältnisses sollte ein Arbeitsverhältnis bestehen, für die Zeit danach sollte die Arbeit auf familienrechtlicher Grundlage erfolgen. Ein besonderes Schutzbedürfnis, das zu einer Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit in dem vorliegenden Fall führen sollte, ist nicht erkennbar. Die Parteien haben zum damaligen Zeitpunkt zusammengelebt und gemeinsam gewirtschaftet. Eine Befragung in der mündlichen Verhandlung ergab, dass der Kläger auf das gemeinsame Konto genauso zugreifen konnte, wie seine Ehefrau. Deshalb werden mitarbeitende Familienangehörige, wenn und soweit sie auf familienrechtlicher Grundlage Arbeitsleistungen im Haushalt und im Geschäft des Ehepartners erbringen, in der Regel wegen des Fehlens eines die persönliche Abhängigkeit begründenden Arbeitsvertrages nicht als Arbeitnehmer angesehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 28.01.2002 - 7 Sa 1390/01-). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum man in einer Ehe das Wahlrecht, Arbeiten auf Grund familienrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Grundlage zu leisten, abschaffen sollte. Denkbare Gründe könnten allenfalls dann gegeben sein, wenn dem mitarbeitenden Ehegatten kein angemessener Ausgleich für seine Arbeitsleistung zufließt. Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch schon auf Grund der gemeinsamen Zukunftsmöglichkeit auf das Bankkonto nicht ausgegangen werden. Nachdem somit in der Zeit vom 01.04.2007 bis 31.05.2008 kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, konnte das ab dem 01.06.2008 begründete Arbeitsverhältnis auch mit der vom Arbeitsgericht angenommenen Kündigungsfrist zum 31.10.2008 beendet werden, so dass der Berufung der Erfolg insgesamt zu versagen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG. Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass. Die Parteien streiten um die Frage, in welchen Zeiträumen zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.06.2009 - 1 Ca 319/08 - u. a. wie folgt: Die Parteien sind ein in Trennung befindliches Ehepaar. Die Beklagte betreibt auf dem ehelichen Grundstück, auf dem das Ehepaar wohnte, einen Pensionsbetrieb. Der Betrieb der Beklagten unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Unter Datum vom 01.10.2006 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 70 d. A.). Dieser lautet auszugsweise: "§ 1 Beginn/Tätigkeit Herr S. wird vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 als Kraft für alle anfallenden Tätigkeiten eingestellt. ... § 3 Vergütung monatlich 1.050,00 EUR brutto zum Letzten des Monats § 4 Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und wird nach Bedarf geleistet ..." Hintergrund des zwischen den Parteien eingegangenen und für diesen Zeitraum unstreitigen Arbeitsverhältnisses ist die Absicherung des Klägers für den Rentenfall. In dem Familienbetrieb der Beklagten oblag es dem Kläger neben zahlreichen weiteren Tätigkeiten, Einkäufe zu erledigen und die Gästewäsche zu behandeln. Ebenso hat er einen Dachboden zu einem Stall ausgebaut. Auch nach Ablauf des 31.03.2007 war der Kläger in dem Betrieb der Beklagten tätig. Unter dem 01.06.2008 gingen die Parteien erneut ein Arbeitsverhältnis ein, das nach dem Willen der Beklagten durch Befristung mit Ablauf des 31.08.2008 enden sollte. Dieser Arbeitsvertrag ist von dem Kläger nicht unterschrieben worden. Unter Datum vom 27.08.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit: "Wie vertraglich vereinbart, endet Ihr Zeitarbeitsvertrag zum 31.08.2008". Wegen Wortlauts und Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen. Unter Datum vom 29.09.2008 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger "höchst vorsorglich" eine Kündigung "nochmals zum nächst zulässigen Termin, das ist spätestens 31.10.2008" (Bl. 19 d. A.). Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien vom 01.06.2008 bis 31.10.2008 ein Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.050,00 EUR bei einer 40-Stunden-Woche bestand. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert ist auf 6.300,00 EUR festgesetzt worden. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 05.08.2009 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am Montag, 07.09.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 02.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 gem. § 15 Abs. 5 Teilzeitbefristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, weil es nach Fristablauf einvernehmlich fortgesetzt worden sei. Ferner habe die Befristung eines sachlichen Grundes bedurft, weil die Beklagte dem sogenannten Anschlussverbot unterlegen habe wegen des zwischen den Parteien bereits zuvor bestandenen Arbeitsverhältnisses in den Jahren von 1998 bis 2002. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Der Kläger beantragt: Unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.06.2009 (Az.: 1 Ca 319/08) ist festzustellen, dass zwischen den Parteien auch in der Zeit vom 01.04.2007 bis 31.05.2008 und in der Zeit vom 01.11.2008 bis zum 28.02.2009 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von 1.050,00 EUR bestanden hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der angefochtenen Entscheidung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.