Beschluss
2 TaBVGa 2/10
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2010:0503.2TABVGA2.10.0A
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Leitsätze
Nach § 14 Abs 5 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft zur Betriebsratswahl von zwei Beauftragten unterzeichnet werden. Dies gilt auch, wenn sich zwei Gewerkschaften zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages zusammentun.(Rn.21)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. wird zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 14 Abs 5 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft zur Betriebsratswahl von zwei Beauftragten unterzeichnet werden. Dies gilt auch, wenn sich zwei Gewerkschaften zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages zusammentun.(Rn.21) I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. wird zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Abbruch des Verfahrens zur Wahl des Betriebsrates. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem den Antrag auf Abbruch der Wahl zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 27.04.2010 - 2 BVGa 5/10 - unter anderem wie folgt. Der für die im Wahlbetrieb N.IV.16 des Beteiligten zu 6) gebildete Wahlvorstand, der Beteiligte zu 5), hat in seiner Sitzung am 01.03.2010 den Erlass des Wahlausschreibens beschlossen und dieses Wahlausschreiben am 15.03.2010 ausgehängt. Danach findet die Wahl eines Betriebsrates in dem benannten Wahlbetrieb am 04.05. bis 06.05.2010 von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr in N., A.-Straße 21 im Raum 010 statt. Zum weiteren Inhalt des Wahlausschreibens wird auf die vorliegende Kopie (Blatt 26 d. A.) verwiesen. Die Beteiligten zu 1) bis zu 4) sind in dem Wahlbetrieb N.IV.16 des Beteiligten zu 6) beschäftigte wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer. In dem Wahlbetrieb sind die Gewerkschaften T. und G. in der Arbeitnehmerschaft durch zahlreiche Mitglieder vertreten. Die Gewerkschaften T. und G. haben am 29.03.2010, 11.42 Uhr eine gemeinsame Vorschlagsliste mit dem Kennwort "T. und G. - Gemeinsam stark für alle" (Anlage A 10, Blatt 10 ff. d. A. sowie Blatt 99 und 100 d. A.) durch die Vorsitzende des bis 31.05.2010 im Wahlbetrieb amtierenden Betriebsrates beim Wahlvorstand eingereicht. Die Frist für das Einreichen der Vorschlagsliste war laut Wahlausschreiben am 29.03.2010, 12.00 Uhr abgelaufen. Die Beteiligten zu 1) bis 4) machen geltend, die am 29.03.2010, 11.42 Uhr beim Wahlvorstand eingereichte gemeinsame Vorschlagsliste der Gewerkschaften T. und G. entspreche nicht der auf Gewerkschaftsebene beschlossenen Vorschlagsliste, wie sie als Anlage A 9 (Blatt 44 ff. d. A.) vorgelegt wurde. Im Weiteren habe der Wahl-vorstand die als gemeinsame Vorschlagsliste der Gewerkschaften T. und G. unter dem Kennwort "T./G. - Gemeinsam stark für alle" am 29.03.2010 eingereichte Vorschlagsliste eine unheilbar ungültige Vorschlagsliste durch entsprechenden Beschluss für gültig erklärt und durch Aushang zur Wahl zugelassen. Die Liste trage entgegen der Vorgabe der §§ 14 Abs. 5 BetrVG, 27 Abs. 2 WO BetrVG nicht die Unterschriften von zwei Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Die Liste sei nach § 1 Abs. 1 WO BetrVG ungültig. Der Wahlvorstand habe gegen seine Prüfungspflicht nach § 7 Abs. 2 WO BetrVG verstoßen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Es sei von einem gültigen Wahlvorschlag der Gewerkschaften T. und G. auszugehen. Nach § 14 Abs. 5 BetrVG sei jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten zu unterzeichnen. Diese Voraussetzungen hätten im vorliegenden Fall vorgelegen, die Unterschriften der ersten Bevollmächtigten Frau B. und Herr K. seien bei der Berechnung der Unterschriften mit zu berücksichtigen. Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben gegen diesen Beschluss vor dessen Zustellung Beschwerde eingelegt, die per Fax am 28. April 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Sie sind der Auffassung, das erste Blatt, das sich auf der Vorschlagsliste befunden habe, könne lediglich als Vollmacht verstanden werden, so dass die Unterschriften nicht zu berücksichtigen seien. Eine Unterzeichnung des Wahlvorschlages habe lediglich durch die Mitarbeiter M. und F. stattgefunden. Da es sich bei den Einreichenden jedoch um zwei Gewerkschaften gehandelt habe, hätten vier Personen den Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. Im Übrigen wird auf die Beschwerdeschrift vom 28.04.2010 Bezug genommen. Die Beschwerdeführer beantragen: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 27.04.2010 - 2 BVGa 5/10 - wird abgeändert. 2. Dem Beteiligten zu 5. wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Wahl zu einem Betriebsrat im Wahlbetrieb N.IV.16 des Beteiligten zu 6. fortzuführen. 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird dem Beteiligten zu 5. - bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Hilfsweise Die Vorschlagsliste vom 29.03.2010 "T./G. - Gemeinsam stark für alle" wird für ungültig erklärt. 4. Der Streitwert wird festgesetzt. Der Wahlvorstand beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie in zulässiger Weise begründet worden. Die Beschwerdebegründung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie vor der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstellt worden ist. Die Beschwerdebegründung setzt sich in hinreichender Weise mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander (siehe hierzu auch m. w. N. BAG vom 16.04.2003 - 4 AZR 367/02 -). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der streitige Wahlvorschlag ist von zwei Beauftragten unterzeichnet worden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Dass es sich nicht um vier Beauftragte gehandelt hat, obwohl es sich um einen gemeinsamen Wahlvorstand von zwei Gewerkschaften gehandelt hat, ist unschädlich. Die beiden Gewerkschaften wollten ersichtlich jedenfalls hinsichtlich des Wahlverfahrens zur Betriebsratswahl als eine Gewerkschaft mit einem Wahlvorschlag auftreten. Ein derartiges Verhalten ist auch ohne weiteres zulässig. Zwei Gewerkschaften können sich, wie sich schon aus § 705 BGB ergibt, für bestimmte Zwecke in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen und können so unter Beibehaltung des Gewerkschaftsprivilegs als eine Gewerkschaft - wie hier - auftreten. Der Abschluss eines derartigen Gesellschaftsvertrages ist auch formlos wirksam (vgl. Palandt/Sprau § 705 BGB Rn. 12). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG). Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG).