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Urteil

2 Sa 198/10

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2011:0119.2SA198.10.0A
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Leitsätze
Eine Sonderzahlung gem. § 5 Ziffer 12 TV-Sonderzahlung erhalten nur Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2006 im Unternehmen beschäftigt waren.(Rn.27)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Sonderzahlung gem. § 5 Ziffer 12 TV-Sonderzahlung erhalten nur Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2006 im Unternehmen beschäftigt waren.(Rn.27) I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Auch das Landes-arbeitsgericht ist der Auffassung, dass aus der Bezugnahme in § 5 Ziffer 12 auf die am 31.12.2006 gültige Regelung folgt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muss. Mit dieser Auslegung macht die Regelung in § 12 und 13 nämlich Sinn. Es handelt sich dann um eine von Tarifvertragsparteien häufig gewollte Besitzstandsvereinbarung. Bis zum 31.12.2006 war nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung in unterschiedlichen Tochterunternehmen der H... AG ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung unabhängig von dem Betriebsergebnis gegeben. Um den Arbeitnehmer den Übergang in die neue Regelung zu erleichtern, sollten sie in den Jahren 2007 bis 2009 eine garantierte Sonderzahlung in Abhängigkeit zu der bisher geltenden tariflichen Regelung erhalten. Dass diese Regelung nur Gewerkschaftsmitgliedern zugute kommen sollte, ist nach der Entscheidung des Vierten Senats des BAG vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - unproblematisch. Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.2006 einen Arbeitsvertrag erhalten haben, sollten keine Sonderzahlungen erhalten, weil am 31.12.2006 für diese noch keine tarifliche Regelung bestanden hat. Der Annahme einer Besitzstandsregelung steht auch nicht § 5 Nr. 13 des Tarifvertrages entgegen. Mit der Differenzierungsklausel soll Arbeitnehmern ein Anreiz gegeben werden, in der Gewerkschaft zu bleiben bzw. in diese einzutreten. Durch Nr. 13 wird lediglich klargestellt, dass auch ein späterer Eintritt in die Gewerkschaft einen Anspruch auf die Sonderzahlung ergeben kann. Auch für diesen Arbeitnehmer stellt sich die Regelung noch als Besitzstandsregelung dar, denn immerhin hat er bis zum 31.12.2006 noch eine Sonderzahlung nach der abgelösten Regelung erhalten. Schließlich spricht für die Annahme einer Besitzstandsregelung auch die Überlegung, dass ansonsten Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2006 in das Unternehmen eingetreten sind, nicht auf eine für sie früher gültige tarifliche Regelung Bezug nehmen können, aus der sich dann die Höhe des garantierten Faktors nach § 5 Nr. 12 ergibt. Hätten die Tarifvertragsparteien daher auch eine Begünstigung von Arbeitnehmern gewollt, die nach dem 31.12.2006 in das Unternehmen eintreten, hätten sie klarstellen müssen, dass diese Arbeitnehmer einen garantierten Faktor abhängig von der Regelung erhalten werden, die für vergleichbare Arbeitnehmer gültig war, die vor dem 31.12.2006 eingestellt worden sind. Dass eine solche Klarstellung fehlt, spricht auch für den Charakter einer Besitzstandsregelung. Die Kostenentscheidung folgt auch § 97 ZPO. Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen worden. Die Parteien streiten um die Gewährung einer tarifvertraglichen Sonderzahlung. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26. 05. 2010 - 3 Ca 56/10 - wie folgt: Die Klägerin steht seit dem 15.07.2008 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als Heilerziehungspflegerin gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt iHv. 2.106,59 EUR. Seit dem 01.03.2009 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft v.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 27. März 2007 idF. des Änderungstarifvertrages vom 21.11.2008 Anwendung. Der Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (im Folgenden: TV) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 2 Anspruchsvoraussetzungen 1. Der Arbeitnehmer erhält für jedes Wirtschaftsjahr (01.01 bis 31.12.12) eine Sonderzahlung, deren Höhe von der Entwicklung des Betriebsergebnisses (EBITDA) des Konzerns der D...-H...g AG abhängig ist, wenn er seit dem 01. Januar des Wirtschaftsjahres ununterbrochen als Arbeitnehmer gem. § 1 beschäftigt ist und am letzten Kalendertag des Monats Dezember des Wirtschaftsjahres noch im Arbeitsverhältnis steht. … § 4 Fälligkeit der Sonderzahlung Die Sonderzahlung für das Wirtschaftsjahr ist fällig mit der Entgeltzahlung des Monats November des Wirtschaftsjahres. Diese Fälligkeit wird mit Berechnung und Auszahlung nach den in § 5 Ziffern 2 und 3 festgelegten Regelungen erfüllt. Die Restzahlung erfolgt spätestens im Monat April des folgenden Wirtschaftsjahres. … § 5 Berechnung der Sonderzahlung … 12. Unabhängig von einer möglichen höheren Zahlung nach den Regelungen der Ziffern 4 - 9 erhalten Mitglieder der Gewerkschaften v. sowie N. in den Jahren 2007 bis 2009 mindestens eine garantierte Jahressonderzahlung in Abhängigkeit mit der am 31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung nach folgender Tabelle: am 31.12.2006 gültige Regelung garantierter Faktor Sonderzahlung nach Haustarif 0,80 TVÖD (Regelung 2007) 0,60 - 0,90 TVL 0,35 - 0,95 TVÖD-Ost 0,45 - 0,675 BAT-Ost 0,6721 ENDO-Klinik 0,35 NGG 0,40 13. Als Gewerkschaftsmitglied gilt, wer spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung in die Gewerkschaft eingetreten ist. ..." Gem. § 5 Punkt 9 TV beträgt der Faktor für die Sonderzahlung 2009 0 bei einem EBIDTA 8,10 Prozent. Mit Schreiben vom 13.01.2010 hat die Klägerin die Zahlung der Jahressonderzahlung 2009 geltend gemacht. In der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Aus dem Wortlaut der gewählten Formulierung ergebe sich, dass der Anspruch auf eine garantierte Sonderzahlung nur Mitgliedern der Gewerkschaft zustehen sollte, welche vor dem 31.12.2006 schon in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten bzw. der D...-H... AG gestanden hätten. Dies ergebe sich aus der Formulierung "in Abhängigkeit zu der am 31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung". Damit werde klargemacht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe solle. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dieses Urteil ist der Klägerin am 21.06.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 29.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 21.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum vorgenannten Tage verlängert worden ist. Die Auffassung, dass die Bezugnahme auf die am 31.12.2006 jeweils gültige tarifliche Regelung ein Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2006 voraussetze, überzeuge nicht. Warum eine Gewerkschaft eine Besitzstandswahrung für künftige Mitglieder vereinbaren solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - 3 Ca 56/10 – vom 26. Mai 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.603,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.