Urteil
2 Sa 8/11
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2011:0511.2SA8.11.0A
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Leitsätze
Unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, kann der Arbeitgeber die Feststellung beantragen, dass trotz einer Kündigung des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortbesteht (Anschluss an BAG vom 24.10. 1996 - 2 AZR 844/95 - ).(Rn.28)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, kann der Arbeitgeber die Feststellung beantragen, dass trotz einer Kündigung des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortbesteht (Anschluss an BAG vom 24.10. 1996 - 2 AZR 844/95 - ).(Rn.28) I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: Die Klägerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 ZPO. Sie kann aufgrund eines eventuellen Vertragsbruches des Beklagten Rechtsansprüche vielfältiger Art ableiten u. a. das Recht Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Diese Gefahr ist auch noch nicht erledigt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat selbst in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen bei vollständiger Information über den Sachverhalt noch Rückforderungsansprüche stellen könnten. Der Beklagte ist zugelassener Leistungserbringer im Sinne von § 124 SGB V. Die Beschäftigung eines derartigen Arbeitnehmers ist Voraussetzung für den Betrieb der Klägerin gem. § 124 SGB V. Auch geht es um weitergehende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis z. B., die Ausführung der Arbeitspapiere, die Erstellung eines Beschäftigungsnachweises oder Zeugnisses, die die weitergehende Feststellungsklage als prozesswirtschaftlich sinnvoll erweisen. Immerhin hat der Beklagte noch erstinstanzlich sich eines Kündigungsrechtes zum 30.04.2010 berühmt. Wenn die Klägerin ihm eine Arbeitsbescheinigung bzw. ein Zeugnis für die fragliche Zeit der Beschäftigung ausgestellt hätte, wäre ein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden. Die Klage ist auch begründet. Dass der Beklagte mit seiner Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2010 beenden konnte, war in der Berufungsverhandlung zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Es kann insoweit daher auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.11.2010 - 4 Ca 89/10 - wie folgt: Die klagende Arbeitgeberin begehrt hier die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des beklagten Arbeitnehmers aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Der beklagte Arbeitnehmer ist Orthopädieschuhmachermeister und seit dem 01.11.2009 bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin fertigt orthopädische Schuhe an. Mit dem Arbeitsvertrag wurde dem Beklagten die fachliche Leitung des Betriebes der Klägerin in Bxx auf Rügen übertragen. Der Beklagte ist sogenannter Konzessionsträger. Nach 3-monatiger Beschäftigungszeit betrug das monatliche Bruttogehalt 3.400,00 EUR (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2009). Der Arbeitsvertrag enthält darüber hinaus folgende Regelungen: "... § 6 Wettbewerbsverbot I. Herr Mxxx verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Bereich Orthopädie Schuhtechnik auf Rxxx und in Nxxx nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, noch unmittelbar an der Gründung oder im Bereich eines solchen Unternehmens mitzuwirken. II. Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt die Firma Herrn Mxxx 10 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. III. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 77 ff. HGB. § 7 Vertragsstrafe I. Handelt Herr Mxxx dem Wettbewerbsverbot zuwider, so kann die Firma Schadensersatz geltend machen. § 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Der Vertrag hat eine sechsmonatige Kündigungsfrist, jeweils zum Ende des Monats. § 9 Anwendbares Recht Herr Mxxx ist leitender Angestellter i. S. v. § 5 BetrVG. Auf das Arbeitsverhältnis sind das Gesetz und die Vorschriften dieses Vertrages anzuwenden. ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Text des Arbeitsvertrages Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 17.03.2010 kündigte der beklagte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2010 (Anlage K 2, Bl. 10. d. A.). Mit Schreiben vom 18.03.2010 kündigte die klagende Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.20120 (Anlage K 3 Bl. 12 d. A.). Nach Auffassung der Klägerin sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist hier wirksam. Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30.09.2010 weiter bestanden unabhängig vom Gehaltsanspruch des Beklagten, der in der Zeit vom 06.04. bis 30.09.2010 keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Wegen der Konzessionsträgerschaft des Beklagten bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis. Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 18.03.2010 nicht zum 30.04.2010 beendet wurde, sondern zum 30.09.2010 endete und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 10.200,00 EUR festgesetzt worden. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis gehabt. Dies liege schon deshalb vor, weil der Beklagte Konzessionsträger gewesen sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 29.12.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die mit Begründung am 14.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Feststellungsinteresse liege nicht vor. Die Zulassung sei von den Kassen nicht widerrufen worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - 4 Ca 89/10 - vom 25.11.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Es sei ihr bis zum 02.09.2010 nicht möglich gewesen, einen fachlichen Ersatz, der auch in der Handwerksrolle eingetragen sei, zu finden. Die rechtliche Würdigung der Krankenkassen bezüglich des Verhaltens des Berufungsklägers in Bezug auf seine fachliche Leistung im Unternehmen liegt bisher nicht vor. Es könne daher auch nicht abgeschätzt werden, ob sich negative Auswirkungen auf die Firma ergeben. Aufgrund dieser Rückforderungsgefahr bestehe das Feststellungsinteresse weiterhin. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.