Urteil
2 Sa 125/13
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2013:1114.2SA125.13.0A
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Leitsätze
Die Altersgrenzenregelung in § 33 Abs. 1a TVöD-V ist sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an BAG vom 12.06.2013, 7 AZR 917/11). Der Umstand, dass der betroffene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei kleinen Kindern unterhaltspflichtig ist und nur eine verhältnismäßig geringe Altersrente bezieht, ist hierbei ohne Bedeutung.(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Altersgrenzenregelung in § 33 Abs. 1a TVöD-V ist sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an BAG vom 12.06.2013, 7 AZR 917/11). Der Umstand, dass der betroffene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei kleinen Kindern unterhaltspflichtig ist und nur eine verhältnismäßig geringe Altersrente bezieht, ist hierbei ohne Bedeutung.(Rn.19) 1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: Die Regelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet, ist wirksam. Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht. Es kann auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.2013 – 7 AZR 917/11 – Bezug genommen werden, in der eine gleichlautende tarifliche Regelung für wirksam angesehen worden ist. In dieser Entscheidung setzt sich das Bundesarbeitsgericht auch mit der unionsrechtlichen Vereinbarkeit der Tarifregelung auseinander und bejaht diese zutreffend. Es trifft zu, dass sich der Kläger in einer schwierigen sozialen Situation befindet, weil er gegenüber zwei jungen Kindern unterhaltspflichtig ist und zu einem erheblichen Teil Teilzeitarbeit geleistet hat. Diese Umstände liegen im Verantwortungsbereich des Klägers. Die tarifvertragliche Regelung enthält keine Ausnahmetatbestände. Diese Vorgabe ist von den Gerichten zu beachten. Der Ausschluss von Ausnahmen ist aus verfassungs- und unionsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden. Ausnahmetatbestände, wie immer sie auch formuliert sein mögen, würden die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze mit einer erheblichen Unsicherheit belasten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern sich dann gegebenenfalls allein deshalb auf die Ausnahmetatbestände berufen würde, weil sie daran interessiert ist, in Verbindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Diese Nachteile wiegen schwerer als der Vorteil einer größeren Einzelfallgerechtigkeit. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass seine Kinder eigenständige Grundrechtsträger sind. Die Unterzeichner des maßgeblichen Tarifvertrags haben mit dem Tarifwerk von der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verliehenen Tarifautonomie Gebrauch gemacht. Sie haben sich dazu entschieden, von Ausnahmetatbeständen abzusehen. Da diese Regelung nach den obigen Ausführungen sachgemäß und erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, haben die Unterhaltsinteressen der Kinder zurückzustehen, da diese auch durch die Regelungen der Grundsicherung bei zu geringem Einkommen geschützt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass. Die Parteien streiten über die Frage der Wirksamkeit einer tariflichen Altersgrenzenregelung. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 13.03.2013 – 3 Ca 98/13 – folgender Sachverhalt zugrunde: Der am … 1947 geborene, verheiratete und zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger stand seit dem 14.01.1991 in einem Anstellungsverhältnis zu der Beklagten, zuletzt als Referent im Bauamt, Abteilung Liegenschaften. Er ist Volljurist. Zu Beginn des Anstellungsverhältnisses wurde er zunächst in Vollzeit, ab 1999 aus familiären Gründen wegen der Betreuung seiner beiden Kinder in Teilzeit zunächst mit 28 Stunden wöchentlich und danach bis zuletzt mit 25 Stunden wöchentlich beschäftigt. Auf das Anstellungsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der schrittweisen Anhebung der Regelalterszeit zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters betroffen ist. Mit Ablauf des 31.10.2012 hat der Kläger Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente im Rahmen der von ihm erworbenen Ansprüche. Er bezieht monatliche Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 896,03 EUR, aus einer privaten Vorsorge in Höhe von 74,73 EUR sowie aus der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 59,44 EUR. Er ist weiterhin als Rechtsanwalt tätig. In der Vergangenheit hat die Beklagte zumindest zwei Mitarbeiterin/innen über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 12.07.2012 sowie 05.09.2012 hatte der Kläger die Weiterbeschäftigung über den 31.10.2012 hinaus für die Dauer von zwei Jahren beantragt. Dies wurde seitens der Beklagten abgelehnt. Die vom Kläger bisher ausgeübte Tätigkeit wird nunmehr von einem Volljuristen ausgeübt, welcher zuvor im Ordnungsamt der Beklagten beschäftigt war. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet habe. Diese Befristung sei sachlich gerechtfertigt. Eine auf den Bezug der Regelaltersrente abstellende Altersgrenzenregelung in Kollektivnormen sei sachlich gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bestehe nicht. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Im vorliegenden Fall hätte eine gründliche rechtliche und tatsächliche Überprüfung der Angemessenheit der fraglichen Maßnahme erfolgen müssen. Er müsse noch lange für seine Kinder Unterhalt zahlen, dürfe aber dafür nicht mehr arbeiten. Es stelle auch eine seltene Ausnahme dar, dass ein Arbeitnehmer überhaupt weiterarbeiten wolle. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 13.03.2013 – 3 Ca 98/13 – aufzuheben und den in diesem Verfahren gestellten Anträgen des Klägers stattzugeben; 2. ggf. hilfsweise das Verfahren gemäß Artikel 267a AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) vorzulegen (Vorabentscheidungsersuchen); 3. ggf. hilfsweise den Kläger bis zu seinem 67. Lebensjahr plus 3 Monate weiter zu beschäftigen; 4. ggf. hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.