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Urteil

2 Sa 116/17

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2018:0703.2SA116.17.00
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Leitsätze
1. Bauen Richtbeispiele wie das der "Heilerziehungspflegerin" (EG 7) (juris: Entgeltgr 7 DWArbVtrRL) und das der "Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" (EG 8) (juris: Entgeltgr 8 DWArbVtrRL) aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" einer Heilerziehungspflegerin (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11).(Rn.111) 2. Allein der Einsatz in der Psychiatrie rechtfertigt keine Höhergruppierung in die EG 8. Das Heraushebungsmerkmal knüpft nicht an die Einrichtung an, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15).(Rn.122)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.06.2017 (12 Ca 67/16) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauen Richtbeispiele wie das der "Heilerziehungspflegerin" (EG 7) (juris: Entgeltgr 7 DWArbVtrRL) und das der "Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" (EG 8) (juris: Entgeltgr 8 DWArbVtrRL) aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" einer Heilerziehungspflegerin (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11).(Rn.111) 2. Allein der Einsatz in der Psychiatrie rechtfertigt keine Höhergruppierung in die EG 8. Das Heraushebungsmerkmal knüpft nicht an die Einrichtung an, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15).(Rn.122) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.06.2017 (12 Ca 67/16) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen I. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eingruppierung in und Vergütung nach der EG 8 Erfahrungsstufe 2 der AVR nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat, wie das Arbeitsgericht Stralsund rechtsfehlerfrei feststellte, einen Anspruch auf Eingruppierung in und Vergütung nach der EG 7 Erfahrungsstufe 1 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e.V. (AVR DW-EKD) für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2014 sowie ab dem 01.02.2014 nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 dieser Arbeitsvertragsrichtlinien. Die Berufung der Klägerin, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, hilfsweise in die Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 ab dem 01.01.2013 begehrt, ist damit vollumfänglich zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen. a. Die Klägerin kann, wie das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler feststellte, ihren Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder in die Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 für den Zeitraum vor dem 01.02.2014 nicht aus den Überleitungsregelungen der AVR zum Stichtag 01.07.2007 herleiten. Es ist bereits in erster Instanz unstreitig gewesen und auch in der Berufungsinstanz nicht bestritten worden, dass die Klägerin bereits vor dem 01.07.2007 und fortlaufend von der Beklagten nach der Vergütungsgruppe K 5 a/Stufe 7 vergütet worden ist. Die Beklagte hat dabei nicht ausdrücklich zugestanden, dass die Tätigkeit der Klägerin in diese Vergütungsgruppe seinerzeit zutreffend eingruppiert worden ist. Die Klägerin hätte daher, wie das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler entschied, zunächst darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die Tätigkeitsmerkmale der ursprünglichen Vergütungsgruppe K 5a/Stufe 7 von ihr erfüllt wurden, bevor es zu einer Überleitung in das neue Vergütungsgruppensystem der AVR gekommen ist (vgl. auch BAG vom 08.10.1997 – 4 AZR 167/96). Die Klägerin hat sich dabei in der ersten Instanz darauf berufen, ihre Tätigkeit sei nach den vor dem 01.07.2007 geltenden Eingruppierungsregelungen dem Einzelplan 71 a Fallgruppe 11 und aufgrund Bewährungsaufstiegs zuletzt in die Fallgruppe 26 des Einzelplans einzustufen gewesen, weshalb eine Überleitung nach der Überleitungstabelle zu den AVR in die EG 8 vorzunehmen sei. Rechtsfehlerfrei hat das Arbeitsgericht hierzu im Urteil jedoch ausgeführt, dass Voraussetzung für die Einordnung in die Vergütungsgruppe V c bereits vor dem Jahr 2007 das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbstständiger Leistungen gewesen ist. Hierzu hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen und nicht erläutert, welche konkreten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erforderlich sind und inwiefern diese von ihr erbracht werden. Auch in der Berufungsinstanz erfolgte kein nach § 18 AVR zur Begründung einer Neueingruppierung erforderlicher Vergleich zum Stichtag 01.07.2007 zwischen dem zuvor zustehenden Entgelt und dem Entgelt nach der Neueingruppierung. Für einen schlüssigen Sachvortrag wäre es insofern, wie bereits das erstinstanzliche Gericht feststellte, erforderlich gewesen zur Begründung der Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderungen die fiktive Entwicklung der Vergütung der Klägerin ab 01.07.2007 bis zum 31.12. 2012 nachzuvollziehen. Dies ist weder in der ersten Instanz, noch in der Berufungsinstanz – trotz ausführlicher Darlegung im Urteil - geschehen. Der geltend gemachte Eingruppierungs- bzw. Zahlungsanspruch lässt sich daher nicht mit Erfolg auf die Überleitungsregelungen der AVR zum Stichtag 01.07.2007 stützen. b. Auch bei Neueingruppierung der Tätigkeit der Klägerin nach dem 01.07.2007 ist der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach EG 8 AVR bzw. die Forderung auf Zahlung rückständiger Vergütung nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht begründet.. Auch in der Berufung hat die Klägerin aus Sicht der Berufungskammer keinen Vortrag getätigt, der eine Eingruppierung in die EG 8 rechtfertigen würde. Wie bereits das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler feststellte, ist nach § 12 Abs. 1 AVR die Mitarbeiterin nach den Merkmalen der ihr übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Diese ihr zugewiesenen Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein. Nach § 12 Abs. 2 AVR erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Das heißt, die entsprechende Tätigkeit muss unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages sein. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nach § 12 Abs. 2 AVR die für die Ausführung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation der Mitarbeiterin. Um feststellen zu können, ob die übertragene Tätigkeit prägend ist, muss diese inhaltlich und zeitlich maßgeblich sein. Sofern die zu erbringende Tätigkeit lediglich einen geringen Teil der zu erbringenden Arbeitsleistung darstellt, kann nicht von Gepräge gesprochen werden. Deshalb ist eine Tätigkeit dann nicht prägend, wenn sie einmalig oder gelegentlich auszuüben ist oder einen minimalen Teil der gesamten Tätigkeit ausmacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Rahmen einer Eingruppierungsklage zunächst zu prüfen, ob in den Eingruppierungsregelungen genannte Beispieltätigkeiten von dem Arbeitnehmer erfüllt sind, weil mit der Bezeichnung einer Tätigkeit in dem Beispielkatalog zum Ausdruck gebracht wird, dass der diese Tätigkeit ausübende Arbeitnehmer die Erfordernisse der betroffenen Vergütungsgruppe erfüllt. Nur dann, wenn die Beispieltätigkeit die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erschöpfend erfasst oder sie selbst auslegungsfähige und auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, ist zu deren Auslegung auf die abstrakten Oberbegriffe zurückzugreifen (vgl. u.a. BAG vom 20.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn. 10 ). aa. In dem Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu den AVR der bis zum 31.01.2014 geltenden Fassung findet sich, wie bereits das Arbeitsgericht herausstellte, in der Entgeltgruppe 8 A als Richtbeispiel unter anderem die „Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ bzw. die „Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“. In der Entgeltgruppe 7 A ist als Richtbeispiel die „Erzieherin“ oder die „Heilerziehungspflegerin“ aufgeführt. Ausweislich des bestehenden Dienstvertrages ist die Klägerin als Heilerzieherin in der forensischen Psychiatrie beschäftigt. Wie bereits das Arbeitsgericht ausführlich dargestellt hat, hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11 genau mit der im vorliegenden Verfahren relevanten Eingruppierung von Heilerziehungspflegern nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland befasst. Das BAG hat in diesem Zusammenhang zutreffend wie folgt ausgeführt: „b) Nach dem bisherigen Vorbringen hat die Klägerin weiterhin nicht schlüssig dargetan, dass sie nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten ist. aa) Das gilt zunächst für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Richtbeispiels "Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen". (1) Bauen Richtbeispiele wie vorliegend dasjenige der "Heilerziehungspflegerin" und "Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" der Entgeltgruppen 7 und 8 AVR-DW EKD aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Allein aus deren Betrachtung lassen sich noch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob sich die Tätigkeit entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen von derjenigen einer Heilerziehungspflegerin iSd. Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD hervorhebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten", und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN). (2) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin bisher nicht gerecht. (a) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der das Richtbeispiel "Heilerziehungspflegerin" erfüllt. Davon gehen die Parteien in Bezug auf die ausdrücklich übertragene Tätigkeit übereinstimmend aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). (b) Die Klägerin hat aber nicht diejenigen Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD ermöglichen, um von "speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" ausgehen zu können (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 27 mwN). Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht. (aa) Hierzu hätte sie die Normaltätigkeit einer Heilerziehungspflegerin darlegen müssen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Heilerziehungspflegerin hat, die in die Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD eingruppiert ist. Dazu bedarf es eines Vortrages, welche Ausbildungsinhalte - als Kenntnisse iSd. AVR-DW EKD - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche Aufgaben danach eine Heilerziehungspflegerin als Normaltätigkeit schuldet. Weiter hätte sie vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden "speziellen Aufgaben" sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuüben hat und welche "entsprechenden Kenntnisse" hierfür erforderlich sind (vgl. zum Ganzen ausf. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 28 mwN). Die schlagwortartige Beschreibung ihrer eigenen Tätigkeit reicht hierfür nicht aus. Warum sich die ihr übertragene Tätigkeit aus denen einer Heilerziehungspflegerin der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt, wird nicht dargelegt. (bb) Weiter ist schon nicht erkennbar, in welchem Maße die ihr übertragenen Tätigkeiten der Betreuungsangelegenheiten, der Personalangelegenheiten und der Finanzverantwortung bereits in der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vermittelt werden und welche speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse notwendig sein sollen, um davon ausgehen zu können, die Anforderungen des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD seien erfüllt. Dass es sich dabei für ausgebildete Erzieherinnen um spezielle Aufgaben handeln mag, für die entsprechende Kenntnisse erforderlich sind, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD für die Eingruppierung als Heilerziehungspflegerin ohne Bedeutung. (cc) Ebenso belegt die Betreuung von Bewohnern mit mehrfachen geistigen Behinderungen für sich genommen noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Richtbeispiels. Es fehlt an einer Darlegung, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden speziellen Aufgaben damit wahrgenommen werden, welche entsprechenden Kenntnisse dafür erforderlich sind und aus welchen Gründen die Klägerin über sie verfügt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus im Ergebnis die Erfüllung der Anforderungen des Richtbeispiels ergibt; die hierfür maßgebenden Tatsachen für eine dahin gehende Bewertung hat die darlegungspflichtige Klägerin jedoch bisher nicht vorgetragen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 36, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62).“ Diesen Ausführungen, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf die seitens der Klägerin angeführten Eingruppierung als Heilerziehungspflegerin in der Forensik auch im Hinblick auf die begehrte Vergütungsgruppe direkt übertragen werden können, ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Sie umschreiben die für eine derartige Eingruppierung geforderten und von der Klägerin darzulegenden Tatsachen. bb. Der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall differiert zwar im Hinblick auf den Einsatz der Klägerin in der Forensik und nicht in einer Einrichtung für schwerbehinderte Personen. Dieser Umstand rechtfertigt aus Sicht der Berufungskammer aber keine abweichende Entscheidung. Allein der Umstand, dass die Klägerin in der Forensik eingesetzt wird, rechtfertigt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15, Rn. 23 f) keine Eingruppierung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als eine solche, die die Merkmale der Entgeltgruppe 8 erfüllt. Diese Entscheidung des BAG betrifft die Eingruppierung einer in einer psychiatrischen Einrichtung tätigen Gesundheitspflegerin, ist aber – insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 8 – ohne weiteres heranzuziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: „1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung der Klägerin nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der AVR des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschland richtet. Der für die Eingruppierung maßgebliche Katalog der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sieht für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Grundsatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 vor. Dies bringt das erste Richtbeispiel unter A dieser Entgeltgruppe zum Ausdruck. Nach dem ersten Richtbeispiel in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ allerdings in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest. (BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 6 AZR 284/15 –, Rn. 231 - 232)“ (…) „ e) Gegen ein einrichtungsbezogenes Verständnis des hier fraglichen Richtbeispiels sprechen jedoch systematische Gründe. Bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Eingruppierungsregelungen würde dies zu Widersprüchen führen. aa) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass bei einer Eingruppierung aller in einer psychiatrischen Einrichtung beschäftigter Gesundheitspflegerinnen nicht nachvollziehbar wäre, warum sie dieselbe Vergütung wie die ihnen vorgesetzten Stationsleitungen erhielten. Letztere sind im ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD unter B genannt. Mit der Vergütung der Stationsleitungen nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD soll gerade deren Leitungsaufgabe im Vergütungssystem abgebildet werden (vgl. Anmerkung 11 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD). Soweit das Landesarbeitsgericht anführt, die „unterschiedliche Behandlung finde auf der Ebene der Stationsleitung statt“, weil die Stationsleitung in der Psychiatrie anders als die Stationsleitung in der Intensivpflege nicht in die Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD eingruppiert sei, überzeugt dies nicht. Eine unbewusste Lückenhaftigkeit der Richtbeispiele zur Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD ist nicht erkennbar. Da Gesundheitspflegerinnen, wie dargestellt, grundsätzlich nach der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD zu vergüten sind, erscheint die Honorierung der Leitungsfunktion durch die Vergütung der Stationsleitung mit der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD systemkonform. bb) Ein einrichtungsbezogenes Verständnis des Richtbeispiels in seiner ersten Fassung stünde auch im Widerspruch zu der Überleitungstabelle, welche anlässlich der Neustrukturierung der Eingruppierung zum 1. Juli 2007 eine Orientierungshilfe für die erstmalige Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen geben soll. Zwar handelt es sich bei diesem Überleitungskatalog nicht um verbindliche Regelungen (vgl. AVR-Kommentar, herausgegeben vom Diakonischen Werk der EKD 5. Aufl. Stand Juni 2008 Teil B Eingruppierungskatalog Abschnitt Überleitung). Von der Überleitungstabelle lässt sich jedoch auf das Verständnis der Richtliniengeber von den neuen Eingruppierungsregelungen schließen. Nach dieser Tabelle war mit Stand 5. Februar 2007 unter Kr 71 A 32c vorgesehen, Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung hat demnach für die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht genügt.cc) Die Ausrichtung des fraglichen Richtbeispiels auf eine fachspezifische Tätigkeit entspricht auch der Nichtberücksichtigung der Altenpflegerin, welche unter A im ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD neben der Gesundheits- bzw. Krankenpflegerin noch angeführt wird. Es handelt sich um verschiedene Berufsbilder (vgl. zur Berufsbezeichnung § 23 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG und § 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 AltPflG). Die Richtliniengeber wollten die Tätigkeit einer Altenpflegerin ohne Leitungsaufgaben offensichtlich auch dann nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergüten, wenn diese ihre Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung verrichtet.“ (Rn 29 – 31) (…) „a) Wie ausgeführt, reicht hinsichtlich der Altfassung die bloße Berufung auf eine Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen und beweisen müssen, dass ihr seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums gemäß § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD Tätigkeiten übertragen wurden, welche den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Sie hat aber nur pauschal behauptet, sämtliche Aufgaben, auch die einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie, auszuüben. (BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 6 AZR 284/15 –, Rn. 38, juris)“ Auch der Einsatz der Klägerin in der Forensik rechtfertigt damit – in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des BAG – ohne weitere, konkrete Darlegungen der der Klägerin übertragenen Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Heraushebungsmerkmale keine Eingruppierung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 8. c. Insofern hätte es, wie bereits das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler feststellte, zunächst der näheren Darstellung von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeitsbeschreibung Tätigkeiten einer Heilerziehungspflegerin als Mitarbeiterin im Wohngruppendienst ausübt, welche eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rechtfertigen. Darüber hinaus fehlt jeder Vortrag zu den Heraushebungsmerkmalen der Entgeltgruppe 8. aa. Selbst wenn man den diesbezüglich erfolgten Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz als ausreichend erachten würde, hat aber die Klägerin jedenfalls keine Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin/Erzieherin der Entgeltgruppe 7 AVR und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR ermöglichen, um von speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen ausgehen zu können. Es ist in jedem Falle unzureichend, die eigene Tätigkeit nur schlagwortartig zu umschreiben. bb. Die Klägerin berücksichtigt auch nicht hinreichend, dass nach § 12 Abs. 3 AVR für die Eingruppierung nicht die tatsächliche Qualifikation der Mitarbeiterin entscheidend ist, sondern die Qualifikation, die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderlich ist. Nehmen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung auf eine Ausbildung oder sonstige Qualifikation Bezug, wird damit ein Merkmal der zu bewertenden Tätigkeit und der hierzu erforderlichen Kenntnis beschrieben, nicht aber ein persönliches Merkmal der betreffenden Mitarbeiterin. Deshalb kommt es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse der Klägerin für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich sind (vgl. BAG vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn 19 f). Die Klägerin hat es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihr übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild einer Erzieherin oder einer Heilerziehungspflegerin entsprechen. Zu den Heraushebungsmerkmalen der speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse fehlt darüber hinaus belastbarer Sachvortrag der Klägerin. Dieses Defizit hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht beseitigt. cc. Der Vortrag der Klägerin, wonach die Klägerin als Mitarbeiterin eines interdisziplinären Teams in der Wohngruppe entsprechend der Vergütung einer Fachkraft für Krankenpflege einzugruppieren wäre, weil eine solche Fachkraft in der Wohngruppe, in der sie ihre Arbeitsaufgaben wahrnimmt, nicht vorhanden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 8 zu rechtfertigen. Insofern differenziert das tarifähnliche Vergütungs- und Eingruppierungssystem, wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.04.2016 dargelegt hat, ausdrücklich zwischen einer Tätigkeit als Kranken- oder Gesundheitspfleger, einer pädagogischen Tätigkeit oder der Tätigkeit als Heilerziehungspfleger. Vor diesem Hintergrund handelt es sich entsprechend der tariflichen Systematik, aber auch vom Berufsbild her um unterschiedliche Tätigkeitsbereiche und Qualifikationen. Selbst wenn man allerdings infolge der Zusammenarbeit bei der Erledigung der einheitlichen Aufgabe davon ausginge, dass infolge dieser Zusammenarbeit eine Vergütung auch nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen hätte, also eine Orientierung der Eingruppierung an den unterschiedlichen Berufsbildern nicht erfolgen sollte, verbleibt der in der Entscheidung des BAG vom 12.04.2016 ebenfalls angeführte Einwand, dass dann eine Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Leitungsfunktionen ausüben, also Stationsleiterinnen oder im vorliegenden Fall Wohngruppenleiter und Wohngruppenleiterinnen, die weitergehende Aufgaben haben und Vorgesetztentätigkeiten ausüben nach der Entgeltgruppe 8 nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr rechtfertigt sich die Vergütung dieses Personenkreises, der Vorgesetztentätigkeiten ausübt, mit der Entgeltgruppe 8 gerade aus dessen Leitungsfunktion. Die Klägerin trägt insoweit zwar vor, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 als Fachkraft für Kranken- bzw. Gesundheitspflege im Bereich der Psychiatrie ausübten, zwar zum Teil als Wohngruppenleiter oder deren Stellvertreter eingesetzt würden, in der Wohngruppe, in der sie arbeite, aber keine entsprechend qualifizierte Leitungsposition besetzt sei. Da die Klägerin aber unstreitig die Leitungsfunktion nicht ausübt, kann sie aus diesem Umstand heraus keine höhere Eingruppierung geltend machen. Jeglicher Vortrag, der eine Eingruppierung nach der EG 8 in Folge der Übernahme einer Leitungsfunktion rechtfertigen könnte, fehlt. Der Umstand, dass unter Umständen ggf. höher qualifizierte Fachpflegekräfte, welche nach der Entgeltgruppe 8 vergütet werden, nicht in der Leitung der Wohngruppe, sondern auf der Mitarbeiterebene eingesetzt werden, rechtfertigt ebenfalls keine Höhergruppierung der Klägerin, da die Klägerin aus einer möglicherweise falschen Eingruppierung einer anderen Person keine Ansprüche herzuleiten vermag. dd. Darüber hinaus sehen die Anmerkungen zu Eingruppierungskatalog vor, dass die übertragenen Arbeitsaufgaben, auf welche sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 stützen kann, verantwortlich wahrgenommen werden. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet dabei nach dieser Anmerkung zum Eingruppierungskatalog, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbständig erarbeitet werden. Selbständige Leistungen müssten daher – im Rahmen eines Heraushebungsmerkmals – von der Klägerin sowohl im Hinblick auf das Ziel der Arbeitsaufgabe, als auch im Hinblick auf den Lösungsweg erbracht werden. Diesbezüglich fehlt ebenfalls jeglicher tragfähiger Sachvortrag der Klägerseite. Die Berufungskammer ist daher nicht in der Lage, Anhaltspunkte für ein Heraushebungsmerkmal im Sinne der Entgeltgruppe 8 zu erkennen. 2. Ein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 besteht, wie vom Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, erst ab dem 01.02.2014. Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Hilfsantrag ebenfalls zurückzuweisen. Dies ergibt sich – wie das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei feststellte – aus der Überleitungsregelung zu § 15 der AVR. Bis zum 30. 09.2012 umfasste die Entgelttabelle für das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Einarbeitungsstufe (95 % der Basisstufe), die Basisstufe (100 %) und die Erfahrungsstufe (105 % der Basisstufe). In der EG 7 konnte die Basisstufe nach einer 24-monatigen Verweildauer in der Einarbeitungsstufe und sodann die Erfahrungsstufe nach einer weiteren 48-monatigen Verweildauer in der Basisstufe erreicht werden, was bedeutet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der bis zum 30.09.2012 geltenden Regelung sechs Jahre nach der erstmaligen Übertragung einer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 7 in die Erfahrungsstufe gelangen konnten. Bei der Klägerin wäre dies unstreitig bereits vor 2007 der Fall gewesen, nachdem die Tätigkeiten bereits im März 1999 übertragen wurden. Die Überleitungsregelung zu § 15 sieht nun aber vor, dass vor dem 01.10.2012 zurückgelegte Zeiten in der Erfahrungsstufe für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 01.07.2007 lediglich zur Hälfte anerkannt werden. Zeiten bis zum 01.07.2007 bleiben demzufolge bei der Betrachtung außen vor. Die seit dem 01.07.2007 zurückgelegten Zeiten werden zur Hälfte berücksichtigt. Der Zeitraum seit dem 01.07.2007 bis zum 01.10.2012 umfasst 63 Monate, von denen 31,5 Monate als Verweildauer angerechnet werden können. Die Klägerin kann daher einen Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 frühestens ab dem 01.02.2014 beanspruchen. Die Klägerin hat zudem im Hinblick auf die Überleitungsregelungen und den Zeitpunkt der Erreichung der Erfahrungsstufe keinerlei Einwendungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund angeführt. Der Klägerin steht damit eine Eingruppierung in die Erfahrungsstufe 2 – sowohl im Hinblick auf den Haupt- als auch im Hinblick auf den Hilfsantrag erst ab dem 01.02.2014 zu. Das weitergehende Begehr der Klägerin ist damit zurückzuweisen. 3. Weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2 der AVR zu vergüten, musste auch der entsprechende Zahlungsantrag im Ergebnis erfolglos bleiben. Dasselbe Schicksal teilen nach den obigen Ausführungen die Hilfsanträge, nach denen die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 1 sowie – ebenfalls hilfsweise – eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 ab dem 01.01.2013 begehrt. Einwendungen im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen monatlichen Vergütungsdifferenzen, wie sie das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zu Grunde legte, sind in der Berufung nicht angeführt worden, so dass die Berechnung der Vergütung und die Vergütungshöhe – außerhalb der Frage der Eingruppierung – unstreitig sind. Das monatliche Grundentgelt der Klägerin für den Monate Januar bis einschließlich Mai 2013 beträgt damit 2.711,73 € (Erfahrungsstufe 1 der EG 7) und für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2013 2.795,79 € brutto (Erfahrungsstufe 1 der EG 7). Hinzu kommen die Wechselschichtzulagen nach § 20 Abs. 1 AVR, die Zeitzuschläge für die Arbeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie für Nachtarbeit (§ 20 a Abs. 1 AVR) sowie die ebenfalls unstreitige Forensikzulage. Die sich im einzelnen für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2013 ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen, wie sie sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ergeben, sind in der Berufung von keiner der Parteien angegriffen worden, so dass für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 insgesamt eine noch offene Vergütungsdifferenz in Höhe von 3.222,70 € besteht. 4. Wie das Arbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei feststellte, unterliegt die geltend gemachte Jahressonderzahlung nach Anlage 14 zu den AVR der Verfallsregelung des § 45 Abs. 2 AVR. Danach sind andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, sofern die AVR nichts anderes bestimmen. Die Jahressonderzahlung wird jeweils zur Hälfte im November des laufenden Jahres bzw. im Juni des Folgejahres zur Zahlung fällig. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Mitarbeiter sich am 01. November des laufenden Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, welches mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht. Wie das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei feststellte, beziehen sich sowohl das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 11.01.2013 als auch die Klageanträge vom 20.03.2013 auf die zutreffende Eingruppierung und Gehaltszahlung. Sofern darüber hinaus die sonstige Anwendung der AVR in der aktuellen Fassung ab 01.01.2013 verlangt wird, kann darin auch aus Sicht der Berufungskammer nicht auch die Geltendmachung der Sonderzahlung gesehen werden, denn für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich Die Klägerin hat aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellte, in erster Linie eine zutreffende Eingruppierung und eine höhere monatliche Vergütung verlangt. Sofern sie darüber hinaus alle Ansprüche, die sich aus der Anwendung der AVR auf das Arbeitsverhältnis ergeben, für sich reklamieren möchte, so wird das Geltendmachungsschreiben und auch die Klage den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gerecht. Es handelt sich insbesondere auch nicht um den „gleichen Tatbestand“ im Sinne des § 45 Abs. 3 AVR, wenn Ansprüche nach § 45 Abs. 1 AVR einerseits und nach § 45 Abs. 2 AVR andererseits im Streit stehen. Die AVR unterscheiden insoweit ausdrücklich zwischen Ansprüchen aus unrichtiger Eingruppierung bzw. auf laufendes Arbeitsentgelt und davon getrennt zu beurteilenden „anderen Ansprüchen“ aus dem Dienstverhältnis. Der Differenzierung dieser unterschiedlichen Ansprüche folgen auch unterschiedlich lange Ausschlussfristen. Die Jahressonderzahlung ist letztgenannter Kategorie zuzuordnen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Geltendmachungsschreiben wegen einer früheren und zutreffenden Vergütung denselben Sachverhalt betreffen wie die Zahlung der Jahressonderzahlung. Dessen ungeachtet wäre eine die Ausschlussfristen des §§ 45 Abs. 2 AVR wahrende Geltendmachung der Jahressonderzahlung 2013 im Januar bzw. März 2013 auch nicht möglich, da der Anspruch auf Sonderzahlung zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach den Regelungen der AVR weder entstanden, noch fällig war. Vor Entstehung eines Anspruchs ist ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung war der Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2013 noch nicht entstanden, es stand auch nicht fest, ob und in welcher Höhe in Anbetracht der in Anlage 14 enthaltenen Regelungen zur Jahressonderzahlung tatsächlich ein derartiger Anspruch entstehen würde. Aus § 45 Abs. 3 AVR folgt nichts anderes. Danach reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistung unwirksam zu machen. Allerdings setzt auch diese Bestimmung voraus, dass die „einmalige Geltendmachung“ einen bereits entstandenen Anspruch betrifft. Erst wenn dieser ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist, ist auch aus Gründen der Vereinfachung eine nochmalige Geltendmachung für später fällig werdende Leistungen entbehrlich (vgl. zu allem BAG vom 22.01.2009 – 6 AZR 5/08 Rn. 22 f.). Eine schriftliche Geltendmachung der Jahressonderzahlung nach dem 01.11.2013 seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, eine erstmalige Erhebung der Forderung erfolgte mit Klageerweiterung vom 22.11.2016. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 ist deshalb wegen Versäumung der geltenden Ausschlussfristen verfallen. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Jahressonderzahlung war die Berufung demzufolge zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Eingruppierungsstreitigkeit, die von der Berufungskammer in Übereinstimmung mit der hier zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht und nicht von der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte oder des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern abweicht. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz – nachdem der Streit über die dynamische Anwendbarkeit der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in Folge des insoweit nicht angegriffenen Urteils nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist – über die aus der Anwendung der AVR resultierende zutreffende Eingruppierung sowie die hieraus resultierende Vergütung der Klägerin. Die am 04.04.1978 geborene, verheiratete Klägerin absolvierte an der beruflichen Schule des Kreises Mecklenburg-Strelitz eine mehrjährige Ausbildung zur Heilerzieherin und erwarb am 09.07.1998 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerzieherin“ zu führen. Sie ist seit dem 15.03.1999 bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Wohngruppendienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. In § 2 des abgeschlossenen Dienstvertrages (Anlage K 1 – Blatt 6 d. A.) heißt es: „Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung.“ Diese AVR enthalten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Regelungen: „§ 12 Eingruppierung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen worden sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. (3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppen, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (…) Überleitungsregelungen zu § 12: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30.Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab dem 01. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren. „§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2). (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. (3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse. (4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. (5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. … Überleitungsregelung zu § 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Oktober 2012 fortbesteht und deren Verweildauer in der Basisstufe 48 oder mehr Monate beträgt, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe zurückgelegten Zeiten werden nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2012 zurückgelegte Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe 1 werden für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 5 bis EG 13, die sich in der Sonderstufe der Anlage 5 befinden, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 2 eingereiht. Der Eingruppierungskatalog sieht, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Regelungen vor: Entgeltgruppe 7 A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anmerkung6) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration (…) c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst (…) Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin Entgeltgruppe 8 A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 1. eigenständiger Wahrnehmung (Anmerkung 6) von schwierigen (Anmerkung14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst (…) Richtbeispiele: Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege, Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben. Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen, Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen. B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 1. Mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, Integration b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst Richtbeispiele: Stationsleiterin, Wohnbereichsleiterin (…) Die Anmerkungen zum Eingruppierungskatalog treffen, soweit von Belang, folgende Regelungen: Anmerkungen (…) (6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen (7) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 8 setzen vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung oder eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung mit Weiterqualifikation aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbständig erarbeitet werden Die Klägerin übt ihre Tätigkeit bei der Beklagten unstreitig auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 15.03.1999 aus (vgl. Anlage K 8 – Blatt 19 – 23 d. A.). Mit diversen Nachträgen zum Dienstvertrag hatten die Parteien eine von den AVR-Regelungen abweichende Vergütungssteigerung in den Jahren 2003 und 2004 (vgl. Anlage B 4 – Blatt 73 d. A.), im Mai 2007 (Anlage B 2 – Blatt 32/33 d. A.) sowie im November/Dezember 2009 (Anlage K 2 – Blatt 7/8 d. A.) vereinbart. Die Beklagte hatte auf diesen Nachträgen basierend abweichend von den Entwicklungen der AVR eine eingefrorene Grundvergütung ausgezahlt sowie Zulagen und Vergütungssteigerungen abweichend von den AVR geregelt und gezahlt. Zum 31.12.2008 hatte die Beklagte ihre bestehende Mitgliedschaft im diakonischen Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche (Anlage B 3 – Blatt 45 d. A.) beendet. Nach dem 31.12.2012 hat die Beklagte die zu diesem Zeitpunkt erreichte Vergütung statisch weiterhin an die Klägerin gezahlt. Die Beklagte hat dabei in den Lohnabrechnungen für die Klägerin jeweils die Vergütungsgruppe K 5 a/Stufe 7 der AVR in einer vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung ausgewiesen. Darüber hinaus hatte sie diverse Zulagen und Zuschläge, die sich aus den vorgelegten Abrechnungen (vgl. Anlagen K 5/K 6 – Blatt 14 – 18 d. A. sowie Blatt 191 -219 d. A.) ergeben, gezahlt. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 11.01.2013 hatten die vorprozessual mandatierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Beklagten erfolglos die uneingeschränkte Anwendung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und die zutreffende Eingruppierung und Vergütung auf dieser Basis ab dem 01.01.2013 verlangt (vgl. Anlage K 4 – Blatt 12/13 d. A.). Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, hat die Klägerin mit Klageschrift vom 20.03.2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am 22.03.2013, sowie den Klageänderungen vom 27.06.2013, 22.11.2016 und 22.03.2017 ihr Begehren weiter verfolgt. Neben der in der Berufung nicht mehr streitigen Feststellung der dynamischen Anwendung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis hat die Klägerin Zahlung der Vergütung entsprechend der EG 8 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den AVR begehrt. Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift vorgetragen, sie sei in einer Wohngruppe bei der Beklagten als Erzieherin mit Fortbildung zur Tätigkeit in der Forensik beschäftigt. Sie erfülle insoweit das Richtbeispiel der EG 8 A Ziffer 1 a – Erzieher mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen. Die Klägerin hat später weiter ausgeführt, dass ein Gesundheitspfleger immer dann in der EG 8 einzugruppieren sei, wenn er „in der Psychiatrie“ tätig sei. Dies gelte auch für Heilerzieher, da sie die gleichen Tätigkeiten ausübten wie Gesundheitspfleger. Schließlich hat die Klägerin vorgetragen, sie habe nach einer 5-jährigen Ausbildung an der Staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege den Abschluss einer staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin erworben und arbeite mit erweitertem Fachwissen bei der Beklagten. Der Hauptbestandteil der von ihr nach der Stellenbeschreibung auszuübenden Tätigkeit sei die Pflege, Betreuung und Erziehung von besonders schwierigen Patienten. Die in die Wohngruppen eingewiesenen Straftäter seien extrem gefährlich und verblieben dort jahrelang. Die Tätigkeit der Klägerin sei daher wesentlich schwieriger als die übliche Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin. Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten erfüllten die Tätigkeitsmerkmale des Richtbeispiels „Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen/Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR. Die dementsprechend zu zahlende Grundvergütung nach der EG 8 habe in den Monaten Januar bis Mai 2013 3.127,26 € brutto sowie ab Juni 2013 3.224,20 € brutto betragen. Die Beklagte habe auch im Jahr 2013 an die Klägerin einen Kinderzuschlag gezahlt, allerdings nicht in der zutreffenden Höhe von monatlich 90,57 € brutto. Die entsprechende Vergütungsdifferenz müsse die Beklagte daher nachzahlen. Gleiches gelte für die der Klägerin zustehende Wechselschichtzulage. Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ergebe sich, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2013 in Wechselschicht eingesetzt gewesen sei. Die danach zu zahlende Wechselschichtzulage nach § 20 AVR betrage monatlich 102,26 € brutto. Da die Beklagte monatlich einen geringeren Betrag gezahlt habe, sei die Differenz nachzufordern. Für die von der Klägerin geleisteten Sonntagsschichten seien im März und April 2013 zusätzlich 4,09 € brutto pro Stunde zu vergüten, für Nachtarbeit sei bis Mai 2013 ein Zuschlag von 2,45 € brutto pro Stunde sowie ab Juni 2013 ein solcher von 2,52 € pro geleisteter Stunde zu gewähren. Samstagsarbeit sei durchgehend im Rahmen der AVR-Regelungen mit 0,64 € pro geleisteter Stunde zusätzlich zu vergüten. Die Klägerin habe auch weiterhin unabhängig von den Vergütungsregelungen der AVR Anspruch auf die bislang gezahlte Forensikzulage in Höhe von 75,00 €. Diese Zulage habe die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses monatlich zusätzlich erhalten. Sie basiere auf einer Vereinbarung mit dem Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Beklagte erhalte diesen Betrag vom Land erstattet. Soweit die Beklagte monatlich hinter diesen von der Klägerin zu beanspruchenden Vergütungsbeträgen zurückbleibe, sei sie zur Nachzahlung der jeweiligen Monatsdifferenz an die Klägerin verpflichtet. Für Januar 2013 ergebe sich eine Differenz von 573,38 € brutto, für Februar 2013 ein Rückstand von 573,38 € brutto, für März 2013 ein Differenzbetrag von 666,45 € brutto, im April 2013 bestehe eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 385,03 € brutto, für Mai 2013 seien noch 619,59 € brutto zu zahlen, für Juni 2013 966,07 € brutto, im Juli 2013 bestehe ein Rückstand vom 711,74 € brutto, die Differenz im August 2013 betrage 797,09 € brutto, jene im September 2013 754,26 € brutto, für Oktober 2013 seien noch 796,51 € brutto zu zahlen, für November 2013 verbleibe eine rückständige Differenz von 743,21 € brutto und schließlich für Dezember ein offener Betrag von 762,51 € brutto. Außerdem habe die Klägerin nach Anlage 14 Abs. 1 AVR Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, die sich für das Jahr 2013 aus der Vergütung für die Monate Januar bis Oktober dividiert durch 10 errechne, insgesamt sei das ein Betrag von 3.464,03 €.Im November 2013 seien 50 % dieser Summe, also 1.732,01 € brutto, fällig gewesen. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Gewährung der Jahressonderzahlung rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfristen des § 45 AVR schriftlich geltend gemacht. Diese schriftliche Geltendmachung sei in dem ursprünglich angekündigten Antrag zu Ziffer 3 aus der Klageschrift vom 20.03.2013 zu sehen. Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 bestehe daher ein Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von insgesamt 10.080,96 € brutto. Hilfsweise hat die Klägerin zu den entsprechend ermittelten Beträgen hinsichtlich einer möglichen Eingruppierung in die EG 7 AVR ergänzend ausgeführt und die Berechnungen angepasst. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.03.2017 (Blatt 260/261 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat in der ersten Instanz zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01. Januar 2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DW-EKD) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. 2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 01.01.2013 die AVR DW-EKD in der jeweiligen gültigen Fassung anzuwenden sind. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.080,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 573,38 € brutto seit dem 16.01.2016, auf 573,38 € brutto seit dem 16.02.2013, auf 666,45 € brutto seit dem 16.03.2013, auf 385,03 € brutto seit dem 16.04.2013, auf 619,59 € brutto seit dem 16.05.2013, auf 966,07 € brutto seit dem 16.06.2013, auf 711,47 € brutto seit dem 16.07.2013, auf 797,09 € brutto seit dem 16.08.2013, auf 754,26 € brutto seit dem 16.09.2013, auf 796,51 € brutto seit dem 16.10.2013, auf 2.475,22 € brutto seit dem 16.11.2013 sowie auf 762,51 € brutto seit dem 16.12.2013 zu zahlen. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e. V. (AVR DW-EKD) in der jeweils gültigen Fassung von der Beklagten zu bezahlen ist, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.341,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 286,98 € brutto seit dem 16.01.2013, auf 286,98 € brutto seit dem 16.02.2013, auf 359,94 € brutto seit dem 16.03.2013, auf 109,13 € brutto seit dem 16.04.2013, auf 348,23 € brutto seit dem 16.05.2013, auf 658,67 € brutto seit dem 16.06.2013, auf 415,16 € brutto seit dem 16.07.2013, auf 489,35 € brutto seit dem 16.08.2013, auf 454,52 € brutto seit dem 16.09.2013, auf 487,44 € brutto seit dem 16.10.2013, auf 1.983,42 € brutto seit dem 16.11.2013 sowie auf 461,72 € brutto seit dem 16.12.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat, soweit in der Berufung relevant, in der ersten Instanz unstreitig gestellt, dass die Klägerin, die als staatlich anerkannte Heilerzieherin in der Pflege/Betreuung und Erziehung tätig sei, in die EG 7 der Anlage 1 der AVR eingruppiert sei. Allerdings komme eine Eingruppierung in die geforderte EG 8 nicht in Betracht, denn die Klägerin nehme nicht – wie gefordert – eigenständige schwierige Aufgaben wahr. Die Beklagte hat behauptet, die Tätigkeit der Klägerin erfordere kein erweitertes Fachwissen oder entsprechende Fähigkeiten. Sie arbeite ohne herausgehobene Verantwortung und sei nicht für einen eigenständigen Aufgaben- oder Tätigkeitsbereich zuständig. Vielmehr werde sie im regelmäßigen Stations-/Gruppendienst auf Anweisung oder nach sich aus der Tagesstruktur der Patienten ergebenden Notwendigkeiten auf Grundlage von Arbeits- und Schichtplänen tätig, die von Dienstvorgesetzen aufgestellt und vorgegeben seien. Die Klägerin sei als Heilerziehungspflegerin mit staatlicher Anerkennung und dreijähriger Ausbildung zweifelfrei den Richtbeispielen der EG 7 zuzuordnen. Allein durch ihre Tätigkeit im Arbeitsbereich Forensik ändere sich daran nichts. Soweit in den Richtbeispielen der EG 8 der Heilerzieher aufgezählt sei, erfordere die auszuübende Tätigkeit spezielle Aufgaben und Kenntnisse. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin jedoch nicht gegeben (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2017 – Blatt 262 – 272 d. A.). Das Arbeitsgericht Stralsund hat durch Urteil vom 08.06.2017 der Klage teilweise –im Umfang des klägerseits gestellten Hilfsantrags - stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2013 nah der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 1 sowie ab dem 01.02.2014 nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e.V. (AVR DW-EKD) in der jeweils gültigen Fassung zu bezahlen ist sowie die Beklagte zur Zahlung von 3.222,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen monatlichen Teilbeträgen verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Zinsentscheidung wird auf Bl. 300 d.A. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat, soweit in der Berufung von Belang, die Entscheidung wie folgt begründet: Bei dem Klageantrag zu Ziffer 1 handele es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. BAG vom 28.09.1994 – 4 AZR 830/93). Für die Frage der Anwendung einer kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsregelung gelte in Bezug auf das Feststellungsinteresse nichts anderes. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2, der nicht Gegenstand der Berufung ist, kommt das Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass sich das Arbeitsverhältnis sich seit dem 01.01.2013 – wieder – nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) richtet, was sich aus § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages ergäbe. Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. z.B. Urteil vom 28.06.2012 - 6 AZR 217/11) seien derartige dynamische Verweisungen in kirchlichen Arbeitsverträgen regelmäßig dahingehend auszulegen, dass das kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung insgesamt erfasst werden soll. Hintergrund sei, dass mangels normativer Geltung kirchlichen Arbeitsrechtes in privaten Arbeitsverhältnissen nur durch Verweisungsklauseln dem kirchlichen Arbeitsrecht Wirkung verschafft werden könne (vgl. BAG am a. a. O., Rn. 34). Die in Bezug genommenen AVR selbst seien wie Tarifverträge objektiv auszulegen, denn auch bei ihnen handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer festgelegt werden (vgl. hierzu BAG vom 13.09.2006 –4 AZR 1/06, Rn 20). Die Verweisung auf die AVR im Arbeitsvertrag der Parteien sei als konstitutive zeitdynamische Verweisung anzusehen (vgl. zur Problematik BAG vom 27.11.2002 – 4 AZR 663/01; BAG vom 18.04.2007 - 4 AZR 253/06). Durch die als „Nebenabreden“ bezeichneten Vertragsänderungen vom 15.05.2007 und 30.11.2009 sei der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien lediglich befristet bis zum 31.12.2012, nicht jedoch dauerhaft abgeändert worden, so dass nach diesem Datum wieder die AVR Geltung entfalten würden. Danach sei auf den Antrag der Klägerin festzustellen, dass ab dem 01.01.2013 die AVR in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind. Diese Feststellungen sind von den Parteien mit der Berufung nicht angegriffen worden. Zur Eingruppierung und Zahlungsklage führt das Arbeitsgericht aus, dass die Klägerin weder aus den Überleitungsregelungen der AVR zum Stichtag 01.07.2007, noch bei einer Neueigruppierung zum 01.07.2007 einen Anspruch auf Vergütung nach der EG 8 Erfahrungsstufe 2 der AVR habe. Die Klägerin habe sowohl bei einer Überleitung, als auch bei einer direkten Eingruppierung nicht im ausreichenden Maße Tatsachen vorgetragen, die eine Eingruppierung in die EG 8 rechtfertigen würden. Insbesondere habe sie nicht zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen und zu selbständigen Tätigkeiten sowie zur fiktiven Entwicklung der Vergütung im Rahmen der Überleitung vorgetragen. Im Hinblick auf eine unmittelbare Eingruppierung in die EG 8 habe die Klägerin nicht im ausreichenden Maße Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeitsbeschreibung Tätigkeiten einer Heilerziehungspflegerin als Mitarbeiterin im Wohngruppendienst ausübe. Sie habe auch keine Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin/Erzieherin der Entgeltgruppe 7 AVR und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR ermöglichen, um von speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen ausgehen zu können. Es sei in jedem Falle unzureichend, die eigene Tätigkeit nur schlagwortartig zu umschreiben. Die Klägerin berücksichtige auch nicht hinreichend, dass nach § 12 Abs. 3 AVR für die Eingruppierung nicht die tatsächliche Qualifikation der Mitarbeiterin entscheidend ist, sondern die Qualifikation, die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderlich ist. Nehmen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung auf eine Ausbildung oder sonstige Qualifikation Bezug, wird damit ein Merkmal der zu bewertenden Tätigkeit und der hierzu erforderlichen Kenntnis beschrieben, nicht aber ein persönliches Merkmal der betreffenden Mitarbeiterin. Deshalb komme es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse der Klägerin für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich seien (vgl. insoweit instruktiv BAG vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn 19 f.).Die Klägerin habe es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihr übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild einer Erzieherin oder einer Heilerziehungspflegerin entsprechen. Zu den Heraushebungsmerkmalen der speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse fehle darüber hinaus belastbarer Sachvortrag der Klägerin. Auf den Hilfsantrag der Klägerin sei allerdings festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin ab dem 01.01.2013 nach der EG 7 Erfahrungsstufe 1 der Anlage 1 zu den AVR sowie ab 01.02.2014 nach der EG 7 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den AVR zu vergüten. Die Klägerin sei unstreitig auf einem Arbeitsplatz tätig, der jedenfalls das Richtbeispiel „Heilerziehungspflegerin“ erfülle. Damit sei in diesen Fällen eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. BAG vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11 m. w. N.). Die zutreffende Vergütung sei nach Maßgabe des § 15 AVR zu ermitteln. Bis zum 30. September 2012 habe die Entgelttabelle für das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Einarbeitungsstufe (95 % der Basisstufe), die Basisstufe (100 %) und die Erfahrungsstufe (105 % der Basisstufe) umfasst. In der EG 7 habe die Basisstufe nach einer 24-monatigen Verweildauer in der Einarbeitungsstufe und sodann die Erfahrungsstufe nach einer weiteren 48-monatigen Verweildauer in der Basisstufe erreicht werden können. Da die Klägerin unstreitig per 01.03.1999 eine nach EG 7 bewertete Tätigkeit übertragen erhalten hatte, wäre sie in die Erfahrungsstufe bereits vor 2007 einzuordnen gewesen. Nach der Überleitungsregelung zu § 15 gelte hier nun allerdings, dass vor dem 01. Oktober 2012 zurückgelegte Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 01.07.2007 lediglich zur Hälfte anerkannt würden, was bedeute, dass Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe nur anerkannt würden, soweit sie nach dem 01.07.2007 zurückgelegt worden sind und dann, dass sie lediglich zur Hälfte als Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 anerkannt werden. Konkret hieße dies, dass in der vormaligen Erfahrungsstufe ab 01.07.2007 zurückgelegte Zeiten zum Stichtag 30.09.2012 mit 50 % (63 Monate : 2 = 31,5 Monate) als Verweildauer in der neuen Erfahrungsstufe 1 anerkannt würden. Da insgesamt zum Übergang in die Erfahrungsstufe 2 eine Verweildauer von 48 Monaten in der Erfahrungsstufe 1 notwendig ist, könne ein entsprechender Aufstieg erst nach weiteren 16 Monaten gerechnet ab 01.10.2012 erfolgen, woraus folge, dass die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der EG 7 Erfahrungsstufe 2 frühestens ab 01.02.2014 beanspruchen könne. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht sodann die Vergütung der Klägerin für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2013 mit insgesamt 3.222,70 Euro berechnet. Das Arbeitsgericht hat hierbei ein monatliches Grundentgelt der Klägerin für den Monate Januar bis einschließlich Mai 2013 in Höhe von 2.711,73 € (Erfahrungsstufe 1 der EG 7) und für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2013 in Höhe von2.795,79 € brutto (Erfahrungsstufe 1 der EG 7) zugrunde gelegt und hierauf die sich aus den Monatsabrechnungen ergebenden Zuschlagsdifferenzen addiert. Die klägerseits geltend gemachte Jahressonderzahlung nach Anlage 14 zu den AVR unterliege, so führt das Arbeitsgericht aus, dem Verfall nach § 45 Abs. 2 AVR, da es sich um „andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis“ handele. Eine wirksame Geltendmachung läge nicht vor, da einerseits die Jahressonderzahlung zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung der Gehaltsdifferenzen und der Eingruppierung noch nicht fällig gewesen sei, andererseits wegen der ausdrücklich anderen Verfallsregelung hinsichtlich des laufenden Entgelts sich die Geltendmachungsschreiben hinsichtlich der Eingruppierung und Zahlung des Differenzentgelts nicht auf die Jahressonderzahlungen erstreckten (Bl. 330, 331 d.A.; Urteil S. 32,33). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der der Berechnungsmodalitäten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl. 299 f, insbesondere Bl. 324 bis 328 d.A.) verwiesen. Gegen das der Klägerin am 19.06.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.07.2017 Berufung eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 20.09.2017 (vorab per Fax) binnen der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete. Die Klägerin rügt in der Berufung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, dass das Arbeitsgericht Stralsund zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin keine Tätigkeiten ausübe, die eine Eingruppierung in die EG 8 rechtfertigten. Sie nimmt hierzu Bezug auf die Stellenbeschreibung, die auch Aussagen zur gewünschten beruflichen Qualifizierung enthielten. Die Klägerin sei in ein kleines Team, welches sich aus (Fach-)Krankenpflegekräften, Heilerziehern, Heilerziehungspflegern, Pädagogen, Sozialarbeitern und weiteren Pflegekräften zusammensetze und dessen Arbeitsaufgabe eine ganzheitliche Betreuung der Patienten, die aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in der forensischen Psychiatrie eingewiesen seien, eingebunden. Nach der Stellenbeschreibung bestehe die allgemeine Zielsetzung der Stelle darin, die Planung und Durchführung einer umfassenden ganzheitlichen und aktivierenden psychiatrischen Pflege im Sinne des Auftrages des Maßregelvollzuges „Besserung und Sicherung“ auf Grundlage des Pflegeprozessmodells und eines Pflegeleitbildes mit dem Ziel der Rehabilitation der Patienten. Die Klägerin übe eine „individuelle Bezugspflege“ aus. Sie führe Aufnahmegespräche durch, erstelle Pflegeanamnesen und Berichte. Sie habe eine Pflegeplanung zu erarbeiten, zu überwachen und umzusetzen. Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich insofern aus der Tätigkeit einer „normalen“ Heilerziehungspflegerin heraus, was sich schon alleine daraus ergebe, dass sie nach den Kriterien des älteren Eingruppierungskataloges „in der Psychiatrie“ tätig sei. Zudem habe die Klägerin an verschiedenen Fortbildungen teilgenommen (Bl. 378 d.A.). Von den eingesetzten 67 Pflegekräften verfügten nur 4 Pflegekräfte über die Qualifikation einer Fachkraft. Diese seien als Wohngruppenleitung oder deren Stellvertretung eingesetzt, wobei die Wohngruppe, in der die Klägerin eingesetzt werde, nicht mit entsprechenden Fachkräften besetzt sei. Insbesondere auch aus den Besonderheiten des Maßregelvollzuges ergebe sich die von der Klägerin im Rahmen einer herausgehobenen Qualifizierung wahrgenommene Arbeitsaufgabe. Auch die eingesetzten Fachkräfte hätten identische Stellenbeschreibungen. Andere Stellenbeschreibungen hätten ausschließlich die insgesamt 11 ebenfalls tätigen Pflegehelfen, die lediglich unterstützende Arbeiten leisteten. Von den insgesamt 67 Mitarbeitern hätten nur 4 Mitarbeiter die Qualifikation als Fachkraft für Psychiatrie. Von diesen Fachkräften für Psychiatrie arbeiten eine Kraft als Wohngruppenleitung der Wohngruppe 1, eine Kraft als Stellvertretung der Wohngruppenleitung in Wohngruppe 1, eine weitere Fachkraft in der Wohngruppe 2 und eine Fachkraft in der Wohngruppe 4. In der Wohngruppe 3, in der die Klägerin arbeitet, sei keine Fachkraft eingesetzt. Zum Teil würden Kolleginnen und Kollegen, insbesondere Krankenpfleger, höher vergütet, obschon die Klägerin als Mitglied desselben „multiprofessionellen Teams“ eng mit diesem bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe zusammenwirke. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 370 bis 386 d.A.) nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin stellt zuletzt folgenden Antrag: Es wird beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund abzuändern und 1. festzustellen, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, die Berufungsklägerin ab dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 1, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR DW) in der jeweils gültigen Fassung zu bezahlen. 2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin weitere 6.858,26 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere 415,53 € brutto seit dem 16.01.2013, auf weitere 415,53 €brutto seit dem 16.02.2013, auf weitere 435,62 € brutto seit dem 16.03.2013, auf 204,58 € brutto seit dem 16.04.2013, auf weitere 470,35 € brutto seit dem 16.05.2013, auf weitere 702,39€ brutto seit dem 16.06.2013, auf weitere 429,44 € brutto seit dem 16.07.2013, auf weitere 440,89 € brutto seit dem 16.08.2013, auf weitere 430,88 € brutto seit dem 16.09.2013, auf weitere 304,81 € brutto seit dem 16.10.2013, auf weitere 2.162,14 seit dem 16.11.2013 sowie auf weitere 446,10 € brutto seit dem 16.12.2013 zu zahlen. hilfsweise: Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin weitere 3.118,84 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 129,13 € brutto seit dem 16.01.2013, auf 129,13 € brutto seit dem 16.02.2013, auf 129,11 € brutto seit dem 16.03.2013, auf (-) € brutto seit dem 16.04.2013, auf 198,99 € brutto seit dem 16.05.2013, auf 394,99 € brutto seit dem 16.06.2013, auf 133,13 €brutto seit dem 16.07.2013, 133,13 € brutto seit dem 16.08.2013, auf 131,14 € brutto seit dem 16.09.2013, auf (-) € brutto seit dem 16.10., auf 1.670,34 € brutto seit dem 16.11.2013 sowie auf 145,31 € brutto seit dem 16.12.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund für zutreffend. Sie bestreitet, dass die Klägerin Arbeitsaufgaben wahrnehmen würde, welche eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 rechtfertigten. Die Klägerin habe sich vielmehr darauf beschränkt, Berufsbilder zu beschreiben und zu ihrer Qualifikation vorzutragen. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche den Merkmalen der Entgeltgruppe 7. Die Klägerin nehme nicht eigenständig schwierige Aufgaben wahr. Ihre Tätigkeit erfordere auch kein erweitertes Fachwissen. Sie arbeite ohne herausgehobene Verantwortung. Die von der Klägerin innerhalb der letzten 12 Jahre erfüllten Fortbildungen seien keine Fachweiterbildungen, sondern Pflichtfortbildungen, die der Aufrechterhaltung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsordnung dienten. Die Beklagte bestreitet, dass alle Mitarbeiter in den Wohngruppen die gleichen Tätigkeiten ausübten. Pflegefachkräfte, die höher eingruppiert seien, führten vielmehr eine Vitalzeichenkontrolle durch und erledigten Aufgaben der Körperpflege, der Blutentnahme etc. Fachpflegekräfte, die höher vergütet würden, besäßen eine entsprechende Zusatzqualifikation für die Psychiatrie und seien in Leitungsfunktionen eingesetzt. Die Klägerin sei im regelmäßigen Stations- und Gruppendienst im Schichtdienst auf Anweisung, nach Schicht- und Arbeitsplänen tätig oder ihre Tätigkeit ergebe sich aus der Tagesstruktur der Patienten. Die Klägerin führe überwiegend beaufsichtigende und tagesstrukturierende Tätigkeiten aus. Es bestünde eine geringe Patientenfluktuation. Es sei kaum Behandlungspflege durchzuführen oder eine wechselnde Medikamentengabe zu veranlassen. Wegen des Weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien wird die Berufungsbegründung vom 20.09.2017, die Schriftsätze der Klägerin vom 23.04.2018, 14.05.2018 und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 27.11.2017 nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.