Urteil
2 Sa 12/17
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2018:0703.2SA12.17.00
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Leitsätze
1. Bauen Richtbeispiele wie das der "Heilerziehungspfleger" (EG 7) (juris: Entgeltgr 7 DWArbVtrRL) und das der "Heilerziehungspfleger mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" (EG 8) (juris: Entgeltgr 8 DWArbVtrRL) aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" eines Heilerziehungspflegers (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11).
2. Allein der Einsatz in der Psychiatrie rechtfertigt keine Höhergruppierung in die EG 8. Das Heraushebungsmerkmal knüpft nicht an die Einrichtung an, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers vom 02.02.2017 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 13.10.2016 (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts: 12 Ca 65/16) abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 1 sowie ab dem 01.02.2014 nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e.V. (AVR DW-EKD) in der jeweils gültigen Fassung von der Beklagten zu bezahlen ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1060,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2013 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 68 %, die Beklagte zu 32 %.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauen Richtbeispiele wie das der "Heilerziehungspfleger" (EG 7) (juris: Entgeltgr 7 DWArbVtrRL) und das der "Heilerziehungspfleger mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" (EG 8) (juris: Entgeltgr 8 DWArbVtrRL) aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" eines Heilerziehungspflegers (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11). 2. Allein der Einsatz in der Psychiatrie rechtfertigt keine Höhergruppierung in die EG 8. Das Heraushebungsmerkmal knüpft nicht an die Einrichtung an, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15). I. Auf die Berufung des Klägers vom 02.02.2017 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 13.10.2016 (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts: 12 Ca 65/16) abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 1 sowie ab dem 01.02.2014 nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e.V. (AVR DW-EKD) in der jeweils gültigen Fassung von der Beklagten zu bezahlen ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1060,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2013 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 68 %, die Beklagte zu 32 %. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eingruppierung in und Vergütung nach der EG 8 Erfahrungsstufe 2 der AVR nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Eingruppierung in und Vergütung nach der EG 7 Erfahrungsstufe 1 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e.V. (AVR DW-EKD) für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2014 sowie ab dem 01.02.2014 nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 dieser Arbeitsvertragsrichtlinien. Die Berufung des Klägers, der eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, hilfsweise in die Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 ab dem 01.01.2013 begehrt, ist damit vollumfänglich zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts lässt insoweit keine Rechtsfehler erkennen. Auf den Hilfsantrag des Klägers ist das Urteil im Hinblick auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Stufe 1 abzuändern. a. Der Kläger kann, wie das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler feststellte, seinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder in die Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 für den Zeitraum vor dem 01.02.2014 nicht aus den Überleitungsregelungen der AVR zum Stichtag 01.07.2007 herleiten. Es ist bereits in erster Instanz unstreitig gewesen und auch in der Berufungsinstanz nicht bestritten worden, dass der Kläger bereits vor dem 01.07.2007 und fortlaufend von der Beklagten nach der Vergütungsgruppe K 5 a/Stufe 9 vergütet worden ist. Die Beklagte hat dabei nicht ausdrücklich zugestanden, dass die Tätigkeit des Klägers in diese Vergütungsgruppe seinerzeit zutreffend eingruppiert worden ist. Der Kläger hätte daher, wie das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler entschied, zunächst darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die Tätigkeitsmerkmale der ursprünglichen Vergütungsgruppe K 5a/Stufe 9 von ihm erfüllt wurden, bevor es zu einer Überleitung in das neue Vergütungsgruppensystem der AVR gekommen ist (vgl. auch BAG vom 08.10.1997 – 4 AZR 167/96). Der Kläger hat sich dabei in der ersten Instanz darauf berufen, seine Tätigkeit sei nach den vor dem 01.07.2007 geltenden Eingruppierungsregelungen dem Einzelplan 21 Fallgruppe 09/13 Vergütungsgruppe 05 c einzustufen gewesen, weshalb eine Überleitung nach der Überleitungstabelle zu den AVR in die EG 8 vorzunehmen sei. Rechtsfehlerfrei hat das Arbeitsgericht hierzu im Urteil jedoch ausgeführt, dass Voraussetzung für die Einordnung in die Vergütungsgruppe V c bereits vor dem Jahr 2007 das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbstständiger Leistungen gewesen ist. Hierzu hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz keine Tatsachen vorgetragen und nicht erläutert, welche konkreten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erforderlich sind und inwiefern diese von ihm erbracht werden. Auch in der Berufungsinstanz erfolgte kein nach § 18 AVR zur Begründung einer Neueingruppierung erforderlicher Vergleich zum Stichtag 01.07.2007 zwischen dem zuvor zustehenden Entgelt und dem Entgelt nach der Neueingruppierung. Für einen schlüssigen Sachvortrag wäre es insofern, wie bereits das erstinstanzliche Gericht feststellte, erforderlich gewesen zur Begründung der Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderungen die fiktive Entwicklung der Vergütung des Klägers ab 01.07.2007 bis zum 31.12. 2012 nachzuvollziehen. Dies ist weder in der ersten Instanz, noch in der Berufungsinstanz – trotz ausführlicher Darlegung im Urteil und ausführlichen Hinweisen - geschehen. Der geltend gemachte Eingruppierungs- bzw. Zahlungsanspruch lässt sich daher nicht mit Erfolg auf die Überleitungsregelungen der AVR zum Stichtag 01.07.2007 stützen. b. Auch bei Neueingruppierung der Tätigkeit des Klägers nach dem 01.07.2007 ist der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach EG 8 AVR bzw. die Forderung auf Zahlung rückständiger Vergütung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet.. Auch in der Berufung hat der Kläger aus Sicht der Berufungskammer keinen Vortrag getätigt, der eine Eingruppierung in die EG 8 rechtfertigen würde. Wie bereits das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler feststellte, ist nach § 12 Abs. 1 AVR der Mitarbeiter nach den Merkmalen der ihr übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Diese ihm zugewiesenen Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein. Nach § 12 Abs. 2 AVR erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Das heißt, die entsprechende Tätigkeit muss unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages sein. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nach § 12 Abs. 2 AVR die für die Ausführung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation der Mitarbeiterin. Um feststellen zu können, ob die übertragene Tätigkeit prägend ist, muss diese inhaltlich und zeitlich maßgeblich sein. Sofern die zu erbringende Tätigkeit lediglich einen geringen Teil der zu erbringenden Arbeitsleistung darstellt, kann nicht von Gepräge gesprochen werden. Deshalb ist eine Tätigkeit dann nicht prägend, wenn sie einmalig oder gelegentlich auszuüben ist oder einen minimalen Teil der gesamten Tätigkeit ausmacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Rahmen einer Eingruppierungsklage zunächst zu prüfen, ob in den Eingruppierungsregelungen genannte Beispieltätigkeiten von dem Arbeitnehmer erfüllt sind, weil mit der Bezeichnung einer Tätigkeit in dem Beispielkatalog zum Ausdruck gebracht wird, dass der diese Tätigkeit ausübende Arbeitnehmer die Erfordernisse der betroffenen Vergütungsgruppe erfüllt. Nur dann, wenn die Beispieltätigkeit die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erschöpfend erfasst oder sie selbst auslegungsfähige und auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, ist zu deren Auslegung auf die abstrakten Oberbegriffe zurückzugreifen (vgl. u.a. BAG vom 20.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn. 10 ). aa. In dem Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu den AVR der bis zum 31.01.2014 geltenden Fassung findet sich, wie bereits das Arbeitsgericht herausstellte, in der Entgeltgruppe 8 A als Richtbeispiel unter anderem die „Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ bzw. die „Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“. In der Entgeltgruppe 7 A ist als Richtbeispiel der „Erzieher/- in“ oder der „Heilerziehungspfleger“ aufgeführt. Ausweislich des bestehenden Dienstvertrages ist der Kläger als Heilerziehungspfleger in der forensischen Psychiatrie beschäftigt. Wie bereits das Arbeitsgericht ausführlich dargestellt hat, hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11 genau mit der im vorliegenden Verfahren relevanten Eingruppierung von Heilerziehungspflegern nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland befasst. Das BAG hat in diesem Zusammenhang zutreffend wie folgt ausgeführt: „b) Nach dem bisherigen Vorbringen hat die Klägerin weiterhin nicht schlüssig dargetan, dass sie nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten ist. aa) Das gilt zunächst für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Richtbeispiels "Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen". (1) Bauen Richtbeispiele wie vorliegend dasjenige der "Heilerziehungspflegerin" und "Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" der Entgeltgruppen 7 und 8 AVR-DW EKD aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Allein aus deren Betrachtung lassen sich noch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob sich die Tätigkeit entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen von derjenigen einer Heilerziehungspflegerin iSd. Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD hervorhebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten", und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN). (2) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin bisher nicht gerecht. (a) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der das Richtbeispiel "Heilerziehungspflegerin" erfüllt. Davon gehen die Parteien in Bezug auf die ausdrücklich übertragene Tätigkeit übereinstimmend aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). (b) Die Klägerin hat aber nicht diejenigen Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD ermöglichen, um von "speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" ausgehen zu können (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 27 mwN). Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht. (aa) Hierzu hätte sie die Normaltätigkeit einer Heilerziehungspflegerin darlegen müssen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Heilerziehungspflegerin hat, die in die Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD eingruppiert ist. Dazu bedarf es eines Vortrages, welche Ausbildungsinhalte - als Kenntnisse iSd. AVR-DW EKD - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche Aufgaben danach eine Heilerziehungspflegerin als Normaltätigkeit schuldet. Weiter hätte sie vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden "speziellen Aufgaben" sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuüben hat und welche "entsprechenden Kenntnisse" hierfür erforderlich sind (vgl. zum Ganzen ausf. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 28 mwN). Die schlagwortartige Beschreibung ihrer eigenen Tätigkeit reicht hierfür nicht aus. Warum sich die ihr übertragene Tätigkeit aus denen einer Heilerziehungspflegerin der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt, wird nicht dargelegt. (bb) Weiter ist schon nicht erkennbar, in welchem Maße die ihr übertragenen Tätigkeiten der Betreuungsangelegenheiten, der Personalangelegenheiten und der Finanzverantwortung bereits in der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vermittelt werden und welche speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse notwendig sein sollen, um davon ausgehen zu können, die Anforderungen des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD seien erfüllt. Dass es sich dabei für ausgebildete Erzieherinnen um spezielle Aufgaben handeln mag, für die entsprechende Kenntnisse erforderlich sind, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD für die Eingruppierung als Heilerziehungspflegerin ohne Bedeutung. (cc) Ebenso belegt die Betreuung von Bewohnern mit mehrfachen geistigen Behinderungen für sich genommen noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Richtbeispiels. Es fehlt an einer Darlegung, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden speziellen Aufgaben damit wahrgenommen werden, welche entsprechenden Kenntnisse dafür erforderlich sind und aus welchen Gründen die Klägerin über sie verfügt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus im Ergebnis die Erfüllung der Anforderungen des Richtbeispiels ergibt; die hierfür maßgebenden Tatsachen für eine dahin gehende Bewertung hat die darlegungspflichtige Klägerin jedoch bisher nicht vorgetragen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 36, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62).“ Diesen Ausführungen, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf die seitens des Klägers angeführten Eingruppierung als Heilerziehungspfleger in der Forensik auch im Hinblick auf die begehrte Vergütungsgruppe direkt übertragen werden können, ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Sie umschreiben die für eine derartige Eingruppierung geforderten und vom Kläger darzulegenden Tatsachen. bb. Der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall differiert zwar im Hinblick auf den Einsatz des Klägers in der Forensik und nicht in einer Einrichtung für schwerbehinderte Personen. Dieser Umstand rechtfertigt aus Sicht der Berufungskammer aber keine abweichende Entscheidung. Allein der Umstand, dass der Kläger in der Forensik eingesetzt wird, rechtfertigt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15, Rn. 23 f) keine Eingruppierung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als eine solche, die die Merkmale der Entgeltgruppe 8 erfüllt. Diese Entscheidung des BAG betrifft die Eingruppierung einer in einer psychiatrischen Einrichtung tätigen Gesundheitspflegerin, ist aber – insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 8 – ohne weiteres heranzuziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: „1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung der Klägerin nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der AVR des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschland richtet. Der für die Eingruppierung maßgebliche Katalog der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sieht für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Grundsatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 vor. Dies bringt das erste Richtbeispiel unter A dieser Entgeltgruppe zum Ausdruck. Nach dem ersten Richtbeispiel in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ allerdings in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest. (BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 6 AZR 284/15 –, Rn. 231 - 232)“ (…) „ e) Gegen ein einrichtungsbezogenes Verständnis des hier fraglichen Richtbeispiels sprechen jedoch systematische Gründe. Bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Eingruppierungsregelungen würde dies zu Widersprüchen führen. aa) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass bei einer Eingruppierung aller in einer psychiatrischen Einrichtung beschäftigter Gesundheitspflegerinnen nicht nachvollziehbar wäre, warum sie dieselbe Vergütung wie die ihnen vorgesetzten Stationsleitungen erhielten. Letztere sind im ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD unter B genannt. Mit der Vergütung der Stationsleitungen nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD soll gerade deren Leitungsaufgabe im Vergütungssystem abgebildet werden (vgl. Anmerkung 11 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD). Soweit das Landesarbeitsgericht anführt, die „unterschiedliche Behandlung finde auf der Ebene der Stationsleitung statt“, weil die Stationsleitung in der Psychiatrie anders als die Stationsleitung in der Intensivpflege nicht in die Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD eingruppiert sei, überzeugt dies nicht. Eine unbewusste Lückenhaftigkeit der Richtbeispiele zur Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD ist nicht erkennbar. Da Gesundheitspflegerinnen, wie dargestellt, grundsätzlich nach der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD zu vergüten sind, erscheint die Honorierung der Leitungsfunktion durch die Vergütung der Stationsleitung mit der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD systemkonform. bb) Ein einrichtungsbezogenes Verständnis des Richtbeispiels in seiner ersten Fassung stünde auch im Widerspruch zu der Überleitungstabelle, welche anlässlich der Neustrukturierung der Eingruppierung zum 1. Juli 2007 eine Orientierungshilfe für die erstmalige Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen geben soll. Zwar handelt es sich bei diesem Überleitungskatalog nicht um verbindliche Regelungen (vgl. AVR-Kommentar, herausgegeben vom Diakonischen Werk der EKD 5. Aufl. Stand Juni 2008 Teil B Eingruppierungskatalog Abschnitt Überleitung). Von der Überleitungstabelle lässt sich jedoch auf das Verständnis der Richtliniengeber von den neuen Eingruppierungsregelungen schließen. Nach dieser Tabelle war mit Stand 5. Februar 2007 unter Kr 71 A 32c vorgesehen, Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung hat demnach für die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht genügt.cc) Die Ausrichtung des fraglichen Richtbeispiels auf eine fachspezifische Tätigkeit entspricht auch der Nichtberücksichtigung der Altenpflegerin, welche unter A im ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD neben der Gesundheits- bzw. Krankenpflegerin noch angeführt wird. Es handelt sich um verschiedene Berufsbilder (vgl. zur Berufsbezeichnung § 23 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG und § 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 AltPflG). Die Richtliniengeber wollten die Tätigkeit einer Altenpflegerin ohne Leitungsaufgaben offensichtlich auch dann nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergüten, wenn diese ihre Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung verrichtet.“ (Rn 29 – 31) (…) „a) Wie ausgeführt, reicht hinsichtlich der Altfassung die bloße Berufung auf eine Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen und beweisen müssen, dass ihr seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums gemäß § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD Tätigkeiten übertragen wurden, welche den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Sie hat aber nur pauschal behauptet, sämtliche Aufgaben, auch die einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie, auszuüben. (BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 6 AZR 284/15 –, Rn. 38, juris)“ Auch der Einsatz des Klägers in der Forensik rechtfertigt damit – in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des BAG – ohne weitere, konkrete Darlegungen der dem Kläger übertragenen Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Heraushebungsmerkmale keine Eingruppierung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 8. c. Insofern hätte es zunächst der näheren Darstellung von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeitsbeschreibung Tätigkeiten eines Heilerziehungspflegers als Mitarbeiter im Wohngruppendienst ausübt, welche eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rechtfertigen. Darüber hinaus fehlt jeder Vortrag zu den Heraushebungsmerkmalen der Entgeltgruppe 8. aa. Selbst wenn man den diesbezüglich erfolgten Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz als ausreichend erachten würde, hat aber der Kläger jedenfalls keine Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegers/Erziehers der Entgeltgruppe 7 AVR und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR ermöglichen, um von speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen ausgehen zu können. Es ist in jedem Falle unzureichend, die eigene Tätigkeit nur schlagwortartig zu umschreiben. bb. Der Kläger berücksichtigt auch nicht hinreichend, dass nach § 12 Abs. 3 AVR für die Eingruppierung nicht die tatsächliche Qualifikation des Mitarbeiters entscheidend ist, sondern die Qualifikation, die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderlich ist. Nehmen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung auf eine Ausbildung oder sonstige Qualifikation Bezug, wird damit ein Merkmal der zu bewertenden Tätigkeit und der hierzu erforderlichen Kenntnis beschrieben, nicht aber ein persönliches Merkmal des betreffenden Mitarbeiters. Deshalb kommt es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse des Klägers für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich sind (vgl. BAG vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn 19 f). Der Kläger hat es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihm übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild eines Erziehers oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen. Zu den Heraushebungsmerkmalen der speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse fehlt darüber hinaus belastbarer Sachvortrag des Klägers. Dieses Defizit hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht beseitigt. cc. Der Vortrag des Klägers, wonach er als Mitarbeiter eines interdisziplinären Teams in der Wohngruppe entsprechend der Vergütung einer Fachkraft für Krankenpflege einzugruppieren wäre, weil eine solche Fachkraft in der Wohngruppe, in der er seine Arbeitsaufgaben wahrnimmt, nicht vorhanden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 8 zu rechtfertigen. Insofern differenziert das tarifähnliche Vergütungs- und Eingruppierungssystem, wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.04.2016 dargelegt hat, ausdrücklich zwischen einer Tätigkeit als Kranken- oder Gesundheitspfleger, einer pädagogischen Tätigkeit oder der Tätigkeit als Heilerziehungspfleger. Vor diesem Hintergrund handelt es sich entsprechend der tariflichen Systematik, aber auch vom Berufsbild her um unterschiedliche Tätigkeitsbereiche und Qualifikationen. Selbst wenn man allerdings infolge der Zusammenarbeit bei der Erledigung der einheitlichen Aufgabe davon ausginge, dass infolge dieser Zusammenarbeit eine Vergütung auch nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen hätte, also eine Orientierung der Eingruppierung an den unterschiedlichen Berufsbildern nicht erfolgen sollte, verbleibt der in der Entscheidung des BAG vom 12.04.2016 ebenfalls angeführte Einwand, dass dann eine Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Leitungsfunktionen ausüben, also Stationsleiterinnen oder im vorliegenden Fall Wohngruppenleiter und Wohngruppenleiterinnen, die weitergehende Aufgaben haben und Vorgesetztentätigkeiten ausüben nach der Entgeltgruppe 8 nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr rechtfertigt sich die Vergütung dieses Personenkreises, der Vorgesetztentätigkeiten ausübt, mit der Entgeltgruppe 8 gerade aus dessen Leitungsfunktion. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 als Fachkraft für Kranken- bzw. Gesundheitspflege im Bereich der Psychiatrie ausübten, zwar zum Teil als Wohngruppenleiter oder deren Stellvertreter eingesetzt würden, in der Wohngruppe, in der er arbeite, aber keine entsprechend qualifizierte Leitungsposition besetzt sei. Da der Kläger aber unstreitig die Leitungsfunktion nicht ausübt, kann er aus diesem Umstand heraus keine höhere Eingruppierung geltend machen. Jeglicher Vortrag, der eine Eingruppierung nach der EG 8 in Folge der Übernahme einer Leitungsfunktion rechtfertigen könnte, fehlt. Der Umstand, dass unter Umständen ggf. höher qualifizierte Fachpflegekräfte, welche nach der Entgeltgruppe 8 vergütet werden, nicht in der Leitung der Wohngruppe, sondern auf der Mitarbeiterebene eingesetzt werden, rechtfertigt ebenfalls keine Höhergruppierung des Klägers, da er selbst aus einer möglicherweise unzutreffenden Eingruppierung einer anderen Person keine Ansprüche herzuleiten vermag. dd. Darüber hinaus sehen die Anmerkungen zu Eingruppierungskatalog vor, dass die übertragenen Arbeitsaufgaben, auf welche sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 stützen kann, verantwortlich wahrgenommen werden. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet dabei nach dieser Anmerkung zum Eingruppierungskatalog, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbständig erarbeitet werden. Selbständige Leistungen müssten daher – im Rahmen eines Heraushebungsmerkmals – vom Kläger sowohl im Hinblick auf das Ziel der Arbeitsaufgabe, als auch im Hinblick auf den Lösungsweg erbracht werden. Diesbezüglich fehlt ebenfalls jeglicher tragfähiger Sachvortrag der Klägerseite. Die Berufungskammer ist daher nicht in der Lage, Anhaltspunkte für ein Heraushebungsmerkmal im Sinne der Entgeltgruppe 8 zu erkennen. 2. Ein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 besteht erst ab dem 01.02.2014. Auf die Berufung des Klägers hin ist das Teilurteil insofern im Feststellungstenor abzuändern. Dies ergibt sich aus der Überleitungsregelung zu § 15 der AVR. Bis zum 30.09.2012 umfasste die Entgelttabelle für das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Einarbeitungsstufe (95 % der Basisstufe), die Basisstufe (100 %) und die Erfahrungsstufe (105 % der Basisstufe). In der EG 7 konnte die Basisstufe nach einer 24-monatigen Verweildauer in der Einarbeitungsstufe und sodann die Erfahrungsstufe nach einer weiteren 48-monatigen Verweildauer in der Basisstufe erreicht werden, was bedeutet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der bis zum 30.09.2012 geltenden Regelung sechs Jahre nach der erstmaligen Übertragung einer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 7 in die Erfahrungsstufe gelangen konnten. Beim Kläger wäre dies unstreitig bereits vor 2007 der Fall gewesen, nachdem die Tätigkeiten bereits 2001 übertragen wurden. Die Überleitungsregelung zu § 15 sieht nun aber vor, dass vor dem 01.10.2012 zurückgelegte Zeiten in der Erfahrungsstufe für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 01.07.2007 lediglich zur Hälfte anerkannt werden. Zeiten bis zum 01.07.2007 bleiben demzufolge bei der Betrachtung außen vor. Die seit dem 01.07.2007 zurückgelegten Zeiten werden zur Hälfte berücksichtigt. Der Zeitraum seit dem 01.07.2007 bis zum 01.10.2012 umfasst 63 Monate, von denen 31,5 Monate als Verweildauer angerechnet werden können. Der Kläger kann daher einen Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 frühestens ab dem 01.02.2014 beanspruchen. Der Kläger hat zudem im Hinblick auf die Überleitungsregelungen und den Zeitpunkt der Erreichung der Erfahrungsstufe keinerlei Einwendungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund angeführt. Dem Kläger steht damit eine Eingruppierung in die Erfahrungsstufe 2 – sowohl im Hinblick auf den Haupt- als auch im Hinblick auf den Hilfsantrag erst ab dem 01.02.2014 zu. Das weitergehende Begehr des Klägers ist damit zurückzuweisen. 3. Weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2 der AVR zu vergüten, musste auch der entsprechende Zahlungsantrag im Ergebnis erfolglos bleiben. Dasselbe Schicksal teilt nach den obigen Ausführungen der Hilfsantrag, nach dem der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 ab dem 01.01.2013 begehrt. Einwendungen im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen monatlichen Vergütungsdifferenzen sind in der Berufung im Hinblick auf den Hilfsantrag einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 1 nicht angeführt worden, so dass die Berechnung der Vergütung und die Vergütungshöhe – außerhalb der Frage der Eingruppierung – unstreitig gemäß § 138 ZPO sind. Die von der Klägerseite im Rahmen des Hilfsantrags geltend gemachten Differenzbeträge beziffern sich für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 01.05.2013 auf 129,13 Euro monatlich und für den Zeitraum Juni 2013 auf 146,55 Euro, so dass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1060,90 Euro brutto ergibt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Eingruppierungsstreitigkeit, die von der Berufungskammer in Übereinstimmung mit der hier zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht und nicht von der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte oder des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern abweicht. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz – nachdem der Streit über die dynamische Anwendbarkeit der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in Folge des insoweit nicht angegriffenen Urteils nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist – über die aus der Anwendung der AVR resultierende zutreffende Eingruppierung sowie die hieraus resultierende Vergütung des Klägers. Der 1965 geborene, verheiratete Kläger ist zunächst als Klempner ausgebildet worden. 1998 begann der Kläger eine Tätigkeit bei der Beklagten als Pflegehelfer in der Forensik. In weiterer Folge wurde der Kläger zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger ausgebildet. Mit dieser Ausbildung ist der Kläger vollzeitbeschäftigt und arbeitet bei der Beklagten in einer Wohngruppe in der Forensik. In § 2 des abgeschlossenen Dienstvertrages (Bl. 40 d.A.) heißt es: „Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung.“ Diese AVR enthalten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Regelungen: „§ 12 Eingruppierung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen worden sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. (3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppen, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (…) Überleitungsregelungen zu § 12: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30.Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab dem 01. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren. „§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2). (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. (3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse. (4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. (5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. … Überleitungsregelung zu § 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Oktober 2012 fortbesteht und deren Verweildauer in der Basisstufe 48 oder mehr Monate beträgt, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe zurückgelegten Zeiten werden nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2012 zurückgelegte Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe 1 werden für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 5 bis EG 13, die sich in der Sonderstufe der Anlage 5 befinden, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 2 eingereiht. Der Eingruppierungskatalog sieht, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Regelungen vor: Entgeltgruppe 7 A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anmerkung6) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration (…) c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst (…) Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin Entgeltgruppe 8 A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 1. eigenständiger Wahrnehmung (Anmerkung 6) von schwierigen (Anmerkung14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst (…) Richtbeispiele: Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege, Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben. Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen, Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen. B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 1. Mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, Integration b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst Richtbeispiele: Stationsleiterin, Wohnbereichsleiterin (…) Die Anmerkungen zum Eingruppierungskatalog treffen, soweit von Belang, folgende Regelungen: Anmerkungen (…) (6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen (7) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 8 setzen vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung oder eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung mit Weiterqualifikation aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbständig erarbeitet werden Der Kläger übt seine Tätigkeit bei der Beklagten unstreitig auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 01.10.2012 aus (vgl. Anlage K 8 – Blatt 19 – 23 d. A.). Mit diversen Nachträgen zum Dienstvertrag hatten die Parteien eine von den AVR-Regelungen abweichende Vergütungssteigerung in den Jahren 2007 (vgl. Anlage B 1 – Blatt 31,32 d. sowie im November/Dezember 2009 (Anlage B 2 – Blatt 33,34 d. A.) vereinbart. Die Beklagte hatte auf diesen Nachträgen basierend abweichend von den Entwicklungen der AVR eine eingefrorene Grundvergütung ausgezahlt sowie Zulagen und Vergütungssteigerungen abweichend von den AVR geregelt und gezahlt. Zum 31.12.2008 hatte die Beklagte ihre bestehende Mitgliedschaft im diakonischen Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche (Anlage B 3 – Blatt 48 d. A.) beendet. Nach dem 31.12.2012 hat die Beklagte die zu diesem Zeitpunkt erreichte Vergütung statisch weiterhin an den Kläger gezahlt. Die Beklagte hat dabei in den Lohnabrechnungen für den Kläger jeweils eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K 5 a/Stufe 9 der AVR in einer vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung gezahlt und diese Vergütungsgruppe in der Abrechnung für 12/2012 ausdrücklich ausgewiesen (Bl. 7 d.A.). Darüber hinaus hatte sie diverse Zulagen und Zuschläge, die sich aus den vorgelegten Abrechnungen (vgl. Anlagen K 5 bis K 7 – Blatt 11 – 18 d. A.) ergeben, gezahlt. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 30.01.2013 der Kläger von der Beklagten erfolglos die uneingeschränkte Anwendung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und die zutreffende Eingruppierung und Vergütung auf dieser Basis ab dem 01.01.2012 verlangt (vgl. Anlage K 4 – Blatt 9,10 d. A.). Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, hat der Kläger mit Klageschrift vom 21.03.2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am 22.03.2013, sowie den Klageänderungen vom 19.06.2013 und 27.06.2013 sein Begehren weiter verfolgt. Neben der in der Berufung nach rechtskräftigen Schlussurteil (Bl. 371 d.A.) nicht streitigen Feststellung der dynamischen Anwendung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis hat der Kläger zuletzt in der ersten Instanz Feststellung der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V: (AVR DW-EKD) sowie Zahlung der Vergütung entsprechend der EG 8 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den AVR für den Zeitraum vom Dezember 2012 bis Mai 2013 in Höhe von 3.625,57 begehrt. Der Kläger hat zunächst mit der Klageschrift vorgetragen, er sei in einer Wohngruppe bei der Beklagten als staatlich anerkannter Erzieher mit Fortbildung zur Tätigkeit in der Forensik beschäftigt. Er erfülle insoweit das Richtbeispiel der EG 8 A Ziffer 1 a – Erzieher mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen. Der Kläger hat später im Rahmen der Güteverhandlung ausgeführt, er sei staatlich anerkannter Krankenpfleger (Bl. 36 d.A.) und sei als solcher dann in der EG 8 einzugruppieren sei, wenn er „in der Psychiatrie“ tätig sei. Schließlich hat der Kläger vorgetragen, er sei staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bl. 411 d.A.) Dieser Umstand ist zwischen den Parteien unstreitig. Unabhängig davon sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 vorzunehmen, da bei einem Einsatz in der Psychiatrie diese Eingruppierung auch für Heilerzieher gelte, da sie die gleichen Tätigkeiten ausübten wie Gesundheitspfleger. Schließlich hat der Kläger vorgetragen, er habe nach einer berufsbegleitenden Ausbildung den Abschluss eines staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers erworben und arbeite mit erweitertem Fachwissen bei der Beklagten. Der Hauptbestandteil der von ihm nach der Stellenbeschreibung auszuübenden Tätigkeit sei die Pflege, Betreuung und Erziehung von besonders schwierigen Patienten. Die in die Wohngruppen eingewiesenen Straftäter seien extrem gefährlich und verblieben dort jahrelang. Die Tätigkeit des Klägers sei daher wesentlich schwieriger als die übliche Tätigkeit eines Heilerziehungspflegers. Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm ausgeübten Tätigkeiten erfüllten die Tätigkeitsmerkmale des Richtbeispiels „Erzieher mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen/Heilerziehungspfleger mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR. Die dementsprechend zu zahlende Differenz im Hinblick auf die Grundvergütung nach der EG 8 habe in den Monaten Januar bis Mai 2013 monatlich 523,45 € brutto sowie ab Juni 2013 monatlich 620,39 € brutto betragen. Die entsprechende Vergütungsdifferenz von insgesamt 3.625,57 € brutto müsse die Beklagte nachzahlen Der Kläger hat in der ersten Instanz im Kammertermin vom 13.10.2016 beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DW-EKD) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. 2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 01.01.2013 die AVR DW-EKD in der jeweiligen gültigen Fassung anzuwenden sind. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.441,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 342,31 € brutto seit dem 15.01.2013, auf weitere 718,66 € seit dem 15.02.2013, auf weitere 342,31 € brutto seit dem 15.03.2013, auf weitere 342,31 € seit dem 15.04.2013, auf weitere 342,31 € seit dem 15.05.2013 und auf weitere 342,31 € seit dem 15.06.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat im Kammertermin vom 13.10.2016 keinen Antrag gestellt. Das Arbeitsgericht Stralsund hat durch Teilurteil vom 13.10.2016 die Klage im Umfang der Klageanträge zu Ziffern 1 und 3 abgewiesen und im Übrigen dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2 zunächst durch Versäumnisurteil, welches im weiteren Verlauf des Verfahrens rechtskräftig wurde, stattgegeben. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das klageabweisende Teilurteil. Das Arbeitsgericht hat, soweit in der Berufung von Belang, die Entscheidung wie folgt begründet: Bei dem Klageantrag zu Ziffer 1 handele es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes keine Bedenken bestünden (vgl. z. B. BAG vom 28.09.1994 – 4 AZR 830/93). Für die Frage der Anwendung einer kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsregelung gelte in Bezug auf das Feststellungsinteresse nichts anderes. Zur Eingruppierung und Zahlungsklage führt das Arbeitsgericht aus, dass der Kläger weder aus den Überleitungsregelungen der AVR zum Stichtag 01.07.2007, noch bei einer Neueigruppierung zum 01.07.2007 einen Anspruch auf Vergütung nach der EG 8 Erfahrungsstufe 2 der AVR habe. Die Beklagte habe zunächst nicht zugestanden, dass die Tätigkeit des Klägers zum Stichtag der Überleitung zutreffend in die Vergütungsgruppe K 5a / Stufe 9 eingruppiert sei, Der Kläger habe nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Tätigkeitsmerkmale der ursprünglichen Vergütungsgruppe K 5a/ Stufe 9 von ihm erfüllt wurden, bevor es zu einer Überleitung gekommen sei. Der Kläger habe sowohl bei einer Überleitung, als auch bei einer direkten Eingruppierung nicht im ausreichenden Maße Tatsachen vorgetragen, die eine Eingruppierung in die EG 8 rechtfertigen würden. Insbesondere habe er nicht zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen und zu selbständigen Tätigkeiten sowie zur fiktiven Entwicklung der Vergütung im Rahmen der Überleitung vorgetragen. Im Hinblick auf eine unmittelbare Eingruppierung in die EG 8 habe der Kläger nicht im ausreichenden Maße Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass er aufgrund seiner Tätigkeitsbeschreibung Tätigkeiten eines Heilerziehungspflegers als Mitarbeiter im Wohngruppendienst ausübe. Er habe auch keine Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Heilerziehungspflegers/Erziehers der Entgeltgruppe 7 AVR und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR ermöglichen, um von speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen ausgehen zu können. Es sei in jedem Falle unzureichend, die eigene Tätigkeit nur schlagwortartig zu umschreiben. Der Kläger berücksichtige auch nicht hinreichend, dass nach § 12 Abs. 3 AVR für die Eingruppierung nicht die tatsächliche Qualifikation des Mitarbeiters entscheidend ist, sondern die Qualifikation, die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderlich sei. Nähmen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung auf eine Ausbildung oder sonstige Qualifikation Bezug, wird damit ein Merkmal der zu bewertenden Tätigkeit und der hierzu erforderlichen Kenntnis beschrieben, nicht aber ein persönliches Merkmal des betreffenden Mitarbeiters. Deshalb komme es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse des Klägers für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich seien (BAG vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn 19 f.).Der Kläger habe es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihm übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild eines Erziehers oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen. Zu den Heraushebungsmerkmalen der speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse fehle darüber hinaus belastbarer Sachvortrag des Klägers. Das Vorbringen der Klägerseite sei insofern unschlüssig und die Klage sei durch Teilurteil abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl. 209 bis 219 d.A.) verwiesen. Gegen das dem Kläger am 05.01..2017 zugestellte Teilurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2017 Berufung eingelegt, welche er mit Schriftsatz vom 06.04.2017 (vorab per Fax) binnen der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete. Der Kläger rügt in der Berufung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, dass das Arbeitsgericht Stralsund zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Kläger keine Tätigkeiten ausübe, die eine Eingruppierung in die EG 8 rechtfertigten. Er nimmt hierzu Bezug auf die Stellenbeschreibung, die auch Aussagen zur gewünschten beruflichen Qualifizierung enthielten. Der Kläger sei in ein kleines Team, welches sich aus (Fach-)Krankenpflegekräften, Heilerziehern, Heilerziehungspflegern, Pädagogen, Sozialarbeitern und weiteren Pflegekräften zusammensetze und dessen Arbeitsaufgabe eine ganzheitliche Betreuung der Patienten, die aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in der forensischen Psychiatrie eingewiesen seien, eingebunden. Nach der Stellenbeschreibung bestehe die allgemeine Zielsetzung der Stelle darin, die Planung und Durchführung einer umfassenden ganzheitlichen und aktivierenden psychiatrischen Pflege im Sinne des Auftrages des Maßregelvollzuges „Besserung und Sicherung“ auf Grundlage des Pflegeprozessmodells und eines Pflegeleitbildes mit dem Ziel der Rehabilitation der Patienten. Der Kläger übe eine „individuelle Bezugspflege“ aus. Er führe Aufnahmegespräche durch, erstelle Pflegeanamnesen und Berichte. Er habe eine Pflegeplanung zu erarbeiten, zu überwachen und umzusetzen. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich insofern aus der Tätigkeit eines „normalen“ Heilerziehungspflegers heraus, was sich schon alleine daraus ergebe, dass er nach den Kriterien des älteren Eingruppierungskataloges „in der Psychiatrie“ tätig sei. Zudem habe der Kläger an verschiedenen Fortbildungen teilgenommen (Bl. 257 d.A.). Von den eingesetzten 67 Pflegekräften verfügten nur 4 Pflegekräfte über die Qualifikation einer Fachkraft. Diese seien als Wohngruppenleitung oder deren Stellvertretung eingesetzt, wobei die Wohngruppe, in der der Kläger eingesetzt werde, nicht mit entsprechenden Fachkräften besetzt sei. Insbesondere auch aus den Besonderheiten des Maßregelvollzuges ergebe sich die von dem Kläger im Rahmen einer herausgehobenen Qualifizierung wahrgenommene Arbeitsaufgabe. Auch die eingesetzten Fachkräfte hätten identische Stellenbeschreibungen. Andere Stellenbeschreibungen hätten ausschließlich die insgesamt 11 ebenfalls tätigen Pflegehelfer, die lediglich unterstützende Arbeiten leisteten. Von den insgesamt 67 Mitarbeitern hätten nur 4 Mitarbeiter die Qualifikation als Fachkraft für Psychiatrie. Von diesen Fachkräften für Psychiatrie arbeiten eine Kraft als Wohngruppenleitung der Wohngruppe 1, eine Kraft als Stellvertretung der Wohngruppenleitung in Wohngruppe 1, eine weitere Fachkraft in der Wohngruppe 2 und eine Fachkraft in der Wohngruppe 4. In der Wohngruppe 3, in der der Kläger arbeitete, sei keine Fachkraft eingesetzt. Zum Teil würden Kolleginnen und Kollegen, insbesondere Krankenpfleger, höher vergütet, obschon der Kläger als Mitglied desselben „multiprofessionellen Teams“ eng mit diesem bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe zusammenwirke. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 252 bis 267 d.A.) nebst Anlagen verwiesen. Im Kammertermin vor der Berufungskammer führt der Kläger hilfsweise aus, dass jedenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 zu zahlen wäre. Die Vergütungsdifferenz berechne sich aus der Differenz zwischen der Entgeltstufe 2 und der Entgeltstufe 1 der Entgeltgruppe 7 im Zeitraum vom 01.01.2013 bis Mai 2013 in Höhe von 129,13 € und für den Zeitraum Juni 2013 in Höhe von 146,55 €. Der Kläger stellt zuletzt folgende Anträge: das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund, Kammern Neubrandenburg zum Aktenzeichen 12 Ca 65/16, verkündet am 13.10.2016 abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 1, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 1 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e.V. (AVR DW-EKD) in der jeweils gültigen Fassung zu bezahlen. 2. Die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 3.302,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 30,11 € seit dem 16.01.2013, auf 843,04 € brutto seit dem 16.02.2013, auf 510,82 € brutto seit dem 16.03.2013, auf 608,42 € seit dem 16.04.2013, auf 591,64 € seit dem 16.05.2013 sowie auf 718,66 € seit dem 16.06.2013 zu zahlen, hilfsweise 1.853,19 € brutto nebst Zinsen auf einen Betrag von 556,64 € brutto seit dem 16.02.2013, auf 216,44 € brutto seit dem 16.03.2013, auf 301,39 € brutto seit dem 16.04.2013, auf 290,32 € brutto seit dem 16.05.2013 sowie auf 398,40 € brutto seit dem 16.06.2013 zu zahlen. Höchst hilfsweise beantragt der Klägervertreter: Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.060,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stralsund für zutreffend. Sie bestreitet, dass der Kläger Arbeitsaufgaben wahrnehmen würde, welche eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 rechtfertigten. Der Kläger habe sich vielmehr darauf beschränkt, Berufsbilder zu beschreiben und zu seiner Qualifikation vorzutragen. Die Tätigkeit des Klägers entspreche den Merkmalen der Entgeltgruppe 7. Der Kläger nehme nicht eigenständig schwierige Aufgaben wahr. Ihre Tätigkeit erfordere auch kein erweitertes Fachwissen. Er arbeite ohne herausgehobene Verantwortung. Die Vom Kläger innerhalb der letzten 12 Jahre erfüllten Fortbildungen seien keine Fachweiterbildungen, sondern Pflichtfortbildungen, die der Aufrechterhaltung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsordnung dienten. Der Kläger, der zunächst ohne fachliche Ausbildung als Pflegehelfer eingestiegen sei, sei zur Pflegekraft qualifiziert worden und habe diese Qualifikation aufrecht zu erhalten. Die Beklagte bestreitet, dass alle Mitarbeiter in den Wohngruppen die gleichen Tätigkeiten ausübten. Pflegefachkräfte, die teilweise höher eingruppiert seien, führten vielmehr eine Vitalzeichenkontrolle durch und erledigten Aufgaben der Körperpflege, der Blutentnahme etc. Fachpflegekräfte, die höher vergütet würden, besäßen eine entsprechende Zusatzqualifikation für die Psychiatrie und seien überwiegend in Leitungsfunktionen eingesetzt. Der Kläger sei im regelmäßigen Stations- und Gruppendienst im Schichtdienst auf Anweisung, nach Schicht- und Arbeitsplänen tätig oder seine Tätigkeit ergebe sich aus der Tagesstruktur der Patienten. Er führe überwiegend beaufsichtigende und tagesstrukturierende Tätigkeiten aus. Es bestünde eine geringe Patientenfluktuation. Es sei kaum Behandlungspflege zu erbringen oder eine wechselnde Medikamentengabe zu gewährleisten. Zu der von Seiten des Klägers im Kammertermin hilfsweise geltend gemachten Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 erklärt die Beklagte sich nicht. Wegen des Weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien wird die Berufungsbegründung vom 06.04.2017, die Schriftsätze des Klägers vom 23.04.2018 sowie 14.05.2018 und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 12.06..2017, ihren Schriftsatz vom 12.06.2018 jeweils nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.