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Urteil

2 Sa 20/18

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2018:1120.2SA20.18.00
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Leitsätze
1. Zur Frist für die Ausübung der Kapitaloption seitens des Arbeitgebers im Falle der kurzfristigen Ankündigung des Arbeitnehmers, Rente vorzeitig in Anspruch nehmen zu wollen. 2. Steht nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse die Kapitaloption sowohl dem Arbeitgeber wie dem begünstigten Arbeitnehmer zu, und gibt es im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Regelungen zur Ausübung der Kapitaloption, kann es dem Arbeitgeber dennoch verwehrt sein, die Kapitalauszahlung zu wählen, wenn und sofern er damit seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB verletzt.
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frist für die Ausübung der Kapitaloption seitens des Arbeitgebers im Falle der kurzfristigen Ankündigung des Arbeitnehmers, Rente vorzeitig in Anspruch nehmen zu wollen. 2. Steht nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse die Kapitaloption sowohl dem Arbeitgeber wie dem begünstigten Arbeitnehmer zu, und gibt es im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Regelungen zur Ausübung der Kapitaloption, kann es dem Arbeitgeber dennoch verwehrt sein, die Kapitalauszahlung zu wählen, wenn und sofern er damit seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB verletzt. 1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I. Die Berufung gegen den Urteilstenor zu 1 (Rentenzahlung für 2 Monate) ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rentenzahlung für die zwei streitgegenständlichen Monate in Höhe von jeweils 411,48 Euro brutto. Der klageweise geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf die Kalendermonate Februar und März 2017. 1. Der Anspruch beruht dem Grunde nach auf der Versorgungszusage, die die M. GmbH gegenüber dem Kläger gemacht hat. Das Rechtsverhältnis, das zwischen den Parteien durch die Versorgungszusage der M. GmbH entstanden ist, ist von den Parteien nicht im Einzelnen ausgestaltet worden. Schriftliche Abreden liegen ohnehin nicht vor. Gleichwohl lassen sich die wesentlichen Elemente dieses Rechtsverhältnisses aus den Umständen schließen. Aus dem Umstand, dass der Leistungsplan, in dem die Rechte und Pflichten zwischen APM und der M. GmbH geregelt sind, auch gegenüber dem Kläger bekannt gemacht wurde, kann man entnehmen, dass die M. GmbH dem Kläger eine Versorgungszusage gemacht hat mit dem Aussagegehalt, dem Kläger das zuwenden zu wollen, was sich aus dem Leistungsplan der APM ergibt. Das betrifft nicht nur die Hauptleistungspflicht zur Rentenzahlung (oder Kapitalauszahlung), sondern auch alle anderen Voraussetzungen und Bedingungen des Leistungsplans. Damit enthält auch die von der Beklagten dem Kläger gegebene Versorgungszusage die Möglichkeit der Kapitaloption im Sinne von Ziffer 2.3 LP-APM sowohl für den Kläger wie für die Beklagte. 2. Abweichende Abreden zur Ausübung der Kapitaloption können im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht festgestellt werden. Die klägerische Aussage, er sei sich 2007 bei Begründung der Versorgungszusage seinerzeit mit seinem damaligen Mitgeschäftsführer einig gewesen, dass die Ausübung der Kapitaloption ausgeschlossen sein soll, kann nicht als rechtsgeschäftlich verbindliche Absprache zwischen dem Kläger und der M. GmbH gewertet werden. Dem dahingehenden Parteivortrag kann man allenfalls entnehmen, dass sich seinerzeit beide Empfänger der Versorgungszusage darin einig waren, dass eine Rentenzahlung angestrebt werde. Für eine rechtsgeschäftliche und damit verbindliche Einbeziehung der M. GmbH in diese Erwartungshaltung gibt es keine Anhaltspunkte. Eine dahingehende Abrede ergibt sich auch nicht aus den Umständen, denn es sind durchaus – siehe die weitere Entwicklung im vorliegenden Falle – Situationen denkbar, in der die Firmeninteressen und die Interessen der Empfänger der Versorgungszusage auseinanderlaufen. Daher versteht es sich jedenfalls nicht von selbst und ohne Hinzutreten weiterer Umstände, dass seinerzeit das Unternehmen, vertreten durch die beiden Mitgeschäftsführer, auf die Ausübung der Kapitaloption verzichtet hat. Das Gericht sieht sich auch nicht in der Lage, aus der Abänderung der Höhe der Versorgungszusage in Zusammenhang mit dem Verkauf der M. GmbH an die neuen Besitzer im Jahre 2009 diesbezüglich weitere Absprachen herzuleiten. Ausdrückliche Absprachen zu der Frage, ob und unter welchen Bedingungen die M. GmbH die Kapitaloption ausüben dürfe, sind nicht vorgetragen. Die Umstände erlauben nicht mit der für eine gerichtliche Feststellung notwendigen Sicherheit eine Feststellung zu einer konkludenten Abbedingung der Kapitaloption. Der Umstand, dass in der von APM vorformulierten Einverständniserklärung des Klägers als dem Begünstigten der Versorgungszusage allein von der reduzierten Rentenzahlung die Rede ist, reicht für die gewünschte Folgerung, dass damit die Möglichkeit der Kapitaloption abbedungen worden ist, nicht aus. Denn durch die geforderte Einverständniserklärung wollte sich APM in erster Line absichern, dass dem Begünstigten der Versorgungszusage die dramatischen Folgen der Halbierung der monatlichen Zahlungen auf die Versorgungszusage auch in ausreichendem Maße klar werden. Dazu reichte es aus, die Konsequenzen anhand der Darstellung der deutlich verringerten mutmaßlichen Rentenhöhe bei Eintritt des Versorgungsfalls deutlich zu machen. Eine zusätzliche Regelung im Innenverhältnis der Parteien zueinander lässt sich dem Einverständnis nicht entnehmen. 3. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlung ab Februar 2017, weil die Beklagte verspätet und damit unwirksam die auch ihr zustehende Kapitaloption aus Punkt 2.3 LP-APM ausgeübt hat. Daher kann offen bleiben, ob die vom Arbeitsgericht herangezogene Begründung seiner Entscheidung (Fehlender Vortrag zur Einverständniserklärung von APM als Voraussetzung der Kapitaloption) angesichts des im Berufungsrechtszug erstmals vorgelegten Nachtrags aus dem Jahre 2012 noch tragfähig ist. a) Dafür geht das Gericht davon aus, dass die in Punkt 2.3 LP-APM vorgesehene Frist zur Ausübung der Kapitaloption (spätestens drei Monate vor Erreichen der Altersgrenze) nur für den Fall gilt, dass der Begünstigte erst mit Erreichen des regulären Rentenalters aus dem Erwerbsleben ausscheidet, also eine Altersversorgung auf Basis von Punkt 2.1 Absatz 1 LP-APM begehrt. Denn nur in diesem Falle ist für alle Beteiligten der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls so weiträumig vorhersehbar, dass die Einhaltung der in Punkt 2.3 LP-APM vorgesehene Frist der Wahrnehmung der eigenen Interessen im Rahmen des Leistungsplans nicht hinderlich entgegensteht. Scheidet der Begünstigte jedoch aus dem Erwerbsleben nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 aus Punkt 2.1 LP-APM aus, muss dies zu einer Anpassung der im Leistungsplan geregelten Frist für die Ausübung der Kapitaloption führen, da sich der Wunsch des Begünstigten zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben relativ kurzfristig realisieren lässt, was aber nach dem Gesamtverständnis des Leistungsplans nicht dazu führen kann, dass der Arbeitgeber, der die Versorgungszusage gegeben hat, sein eigenes Recht auf die Ausübung der Kapitaloption nicht mehr ausüben kann. Bei der ergänzenden Auslegung des Leistungsplans sind nach §§ 133, 157 BGB der Wortlaut, der Zusammenhang der Regelungen, die Interessen der drei wirtschaftlich Beteiligten und bei nach Auslegung nach diesen Maßstäben verbleibenden Unklarheiten die Regelung in § 305c Absatz 2 BGB zu berücksichtigen. Die in 2.3 LP-APM vorgesehene Frist zur Ausübung der Kapitaloption hat erkennbar zwei Funktionen. Zum einen dient sie in der Phase vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben der Herstellung von Planungssicherheit für den begünstigten Arbeitnehmer. Er soll mit einer angemessenen Frist vor Eintritt des Versorgungsfalls Sicherheit erlangen, ob er tatsächlich die Versorgungsform erlangen kann, die seinen Interessen am besten entspricht. Zum anderen stellt die Fristenregelung in 2.3 LP-APM aber auch sicher, dass die Kapitaloption nur bis zu einem Zeitpunkt ausgeübt werden kann, zu dem das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG noch nicht eingreift. Für den Fall des vorzeitigen Renteneintritts nach 2.1 Absätze 2 oder 3 LP-APM muss diese Fristenregelung so angepasst werden, dass die mit der Fristenregelung verbundenen Ziele soweit als möglich realisierbar bleiben. Daraus ergibt sich, dass die Kapitaloption jedenfalls zwingend vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt werden muss, da Alles dafürspricht, dass eine Ausübung der Kapitaloption nach dem Eintritt des Versorgungsfalls gegen § 3 BetrAVG verstößt. Das ist durch verschiedene Gerichte mehrfach betont worden, wenngleich es sich dabei überwiegend um obiter-dictum-Äußerungen handelt (vgl. nur BGH 28. September 2009 – II ZR 12/09 – ZIP 2010, 45; OLG Stuttgart 17. Dezember 2008 – 14 U 34/08; ausdrücklich wie hier ArbG Solingen 25. April 2008 – 5 Ca 2051/07 lev). Zur Verhinderung eines Konflikts mit dem gesetzlichen Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG nimmt das Gericht daher an, dass die Kapitaloption spätestens am letzten Tag vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt werden muss. Vorliegend hat die Beklagte bzw. seinerzeit die M. GmbH ihr Optionsrecht nicht innerhalb dieser Frist ausgeübt. Nach Punkt 2.3 LP-APM muss die Kapitaloption schriftlich ausgeübt werden. Die schriftliche dahingehende Erklärung der M. GmbH an APM stammt vom 15. März 2017 und ist damit zu spät erfolgt, da der Versorgungsfall bereits zum Jahresbeginn 2017 eingetreten war. b) Das Gericht hat erwogen, ob der Begünstigte – hier der Kläger – im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber verpflichtet sein könnte, den Wunsch auf Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersversorgung aus der Versorgungszusage so rechtzeitig anzukündigen bzw. nach Inkenntnissetzung solange aufzuschieben, dass der Arbeitgeber ausreichend Zeit hat zu prüfen, ob er die nach dem Leistungsplan gegebene Möglichkeit der Kapitaloption ausüben soll. Es kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob eine dahingehende Obliegenheit anerkannt werden kann. Denn die M. GmbH hatte ausreichend lange Zeit, um zu prüfen, ob sie die Kapitaloption aus Punkt 2.3 LP-APM in Anspruch nehmen will. Denn – das hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht herausgestellt – der Beklagten war der Wunsch des Klägers zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum Jahresende spätestens seit Oktober 2016 bekannt. Denn bereits im Oktober 2016 hatte der Kläger das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum Jahresende gekündigt. Dass der Kläger auf Wunsch der Beklagten im November 2016 eine weitere Kündigungserklärung nachgeschoben hat, ändert nichts an dem Umstand, dass die Beklagte schon im Oktober 2016 Kenntnis davon hatte, dass der Kläger zum Jahresende aus dem Erwerbsleben ausscheiden will. Damit hatte die Beklagte mehr als 2 Monate Zeit, um sich darüber klar zu werden, ob sie die Kapitaloption ausüben will. Das Gericht kann nicht erkennen, dass diese Frist unzumutbar kurz ist. c) Hilfsweise stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf, dass die Beklagte das Recht, die Kapitaloption zu wählen, nur unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers ausüben durfte (§ 241 Absatz 2 BGB), und die Ausübung dieser Option für den Kläger hier zu unzumutbaren Nachteilen führt. Die Versorgungszusage der M. GmbH gegenüber dem Kläger steht spätestens seit dem Verkauf des Unternehmens im Jahre 2009 in Zusammenhang mit dem spätestens in diesem Zusammenhang entstandenen Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Beklagte unterliegt daher der im Arbeitsverhältnis besonders ausgeprägten Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers als Arbeitnehmer aus § 241 Absatz 2 BGB. Die Interessenslage ist eindeutig. Es gibt bedeutende klägerische Interessen, die der Ausübung der Kapitaloption hinderlich entgegenstehen. Die Zahlung der monatlichen Rente aus der Versorgungszusage ist nach Darstellung des Klägers, der die Beklagte nicht widersprochen hat, ein unverzichtbarer Baustein seiner eigenen Altersversorgung. Der Kläger hat zwar die Einzelheiten seiner Absicherung im Alter im Rechtsstreit nicht vorgetragen. Allein seine Aussage, dass er während des Rechtsstreits wegen der ausbleibenden Rentenzahlung einen schlecht bezahlten gewerblichen Minijob annehmen musste, belegt allerdings seinen diesbezüglichen Parteivortrag. – Die Einmalauszahlung im Rahmen der Kapitalablösung hätte für den Kläger auch erhebliche steuerliche Nachteile, selbst wenn man unterstellt, dass die Fünftelregelung aus § 34 EStG zur Anwendung gelangen würde. Andererseits gibt es ein auch sachliches Interesse der Beklagten an der von ihr bevorzugten Ausübung der Kapitaloption, denn dadurch wären auch für die Zukunft eventuelle Ansprüche auf Aufstockung der Versorgung aus § 16 BetrAVG ausgeschlossen. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen muss das rein wirtschaftliche Interesse der Beklagten zurückstehen, da es sich bei der Anpassungspflicht aus § 16 BetrAVG um ein Risiko handelt, das typischerweise mit jeder Versorgungszusage verbunden ist. Dieses Abwägungsergebnis steht im Übrigen auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine einvernehmliche Ausübung der Kapitaloption gegen § 3 BetrAVG verstößt, wenn diese Vereinbarung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wird (BGH 8. Juni 2016 – IV ZR 346/15 – NZA 2017, 128 = NJW–RR 2017, 222). Dies muss dann erst recht für die einseitige Ausübung des Kapitaloptionsrechts durch den Arbeitgeber gelten. 4. Entgegen dem vom Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Standpunkt ist die Berufung auch nicht teilweise begründet, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu 1 Rentenzahlung für Januar 2017 verlangt, obwohl die Rentenzahlung nach Punkt 3 LP-APM erst im Folgemonat, das wäre hier der Februar 2017 gewesen, einsetzt. Denn das Gericht ist im Rahmen der Schlussberatung zu der Überzeugung gelangt, dass der Klageantrag zu 1 dahin auszulegen ist, dass der Kläger mit ihm Rente für die Kalendermonate Februar und März 2017 verlangt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führt zwar unter Punkt II.2 seiner Klageschrift (hier Blatt 12) aus, dass die erste Rentenzahlung zum 1. Januar 2017 fällig gewesen sei, woraus sich der Zinsanspruch ergebe. Tatsächlich macht der Kläger jedoch mit dem Klageantrag zu 1 Zinszahlung erst ab Rechtshängigkeit geltend, so dass der geforderte Zins nicht als Indiz für die zeitliche Zuordnung des Streitgegenstandes zu einem bestimmten Kalendermonat dienen kann. Für die Verortung des Klageantrages zu 1 auf die Kalendermonate Februar und März 2017 spricht im Übrigen der außergerichtlich vom Kläger eingenommene Standpunkt, wo er selbst stets von einem Rentenanspruch (erst) ab Februar 2017 ausgeht. Das zeigt sich besonders deutlich an dem von ihm veranlassten und unterzeichneten Schreiben der M. GmbH vom 1. November 2016, mit dem er APM mitgeteilt hatte, dass eine monatliche Rentenzahlung gewünscht sei (zur Akte gelangt im Kammertermin beim Arbeitsgericht, Kopie hier Blatt 106). Hier verlangt der Kläger – rechtlich zutreffend – eine Rentenzahlung ab dem "01.02.2017". Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen dieser Änderung des Standpunkts ist nicht geboten, denn die Beklagte ist dadurch nicht benachteiligt. 5. Der klägerische Rentenanspruch für die Monate Februar und März 2017 steht ihm auch in der geltend gemachten Höhe zu. Bei der Höhe, der ihm aus der Versorgungszusage zustehenden Rente, hat sich der Kläger an der Auskunft der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 25. Dezember 2016 orientiert, wo der jährliche Rentenanspruch mit 4.927,76 Euro beziffert wird. Das ist nicht zu beanstanden und die Beklagte hat dagegen auch keine Einwände erhoben. Es verdient allerdings hervorgehoben zu werden, dass der klägerische Antrag nicht dahin verstanden werden kann, dass mit dem Erfolg mit dem Klageantrag zu 1 er seinen Rentenanspruch für die beiden Streitmonate als vollständig erfüllt ansieht. Denn nach den diversen von APM abgegebenen Erklärungen spricht viel dafür, dass dem Kläger sogar noch ein höherer Rentenanspruch zu steht, dessen genau Höhe derzeit aber nicht feststeht. 6. Dem Kläger steht auch der geforderte Verzugszins ab Rechtshängigkeit zu (§ 291 BGB). 7. Da sich die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung nicht damit auseinandergesetzt hat, dass das Arbeitsgericht die Beklagte im Rahmen des Klageantrags zu 1 auch dazu verurteilt hat die Verzugskostenpauschale im Sinne von § 288 Absatz 5 BGB zu zahlen, sieht auch das Berufungsgericht keinen Anlass, sich mit dieser Frage eingehender zu beschäftigen. II. Auch die weiteren Klageanträge sind begründet. Das Gericht kann sich insoweit kurz fassen, da sich die Berufung mit diesen Anträgen nicht im Einzelnen auseinandersetzt. 1. Den Klageantrag zu 2 (Feststellung der Abrechnungspflicht) hat das Arbeitsgericht zutreffend als zulässig und begründet angesehen. Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO kann bejaht werden, da bereits die begehrte Feststellung der eigentlichen Leistungspflicht auf monatliche Rentenzahlung geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien zu klären. Das hat bereits das Arbeitsgericht so gesehen und dagegen sind im Berufungsrechtszug keine Einwände erhoben worden. Die Abrechnungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Abrechnungspflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus der Versorgungszusage, die die M. GmbH dem Kläger erteilt hat, und sie findet ihre gesetzliche Stütze in § 4a BetrAVG bzw. in § 108 GewO in analoger Anwendung. Das hat das Arbeitsgericht bereits so begründet und im Berufungsrechtszug sind dagegen keine Einwände erhoben worden. 2. Auch den Klageantrag zu 3 (Auskunftsanspruch zur tatsächlichen Höhe der klägerischen Ansprüche auf monatliche Rentenzahlung) hat das Arbeitsgericht zutreffend für begründet erachtet. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 4a BetrAVG. Der Auskunftsanspruch ist auch noch nicht durch Erfüllung untergegangen. Die von APM oder von der Allianz Lebensversicherungs-AG mitgeteilten Zahlen laufen so weit auseinander, dass sich das Gericht nicht in der Lage sieht, die Feststellung zu treffen, dass der Kläger ausreichend über das exakte Ausmaß seiner Ansprüche bei monatlicher Rentenzahlung unterrichtet ist. Die Beklagte ist auch in der Lage, ohne besonderen Aufwand die Auskunft zu geben, da sie gegenüber APM einen entsprechenden Auskunftsanspruch hat. III. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, da das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt. Wegen der nach § 72a ArbGG gegebenen Möglichkeit wegen der Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird auf die Rechtmittelbelehrung verweisen. Die Parteien streiten mit Zahlungs-, Auskunfts- und Feststellungsanträgen um die vertragsgemäße Erfüllung der Versorgungszusage, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger erteilt hat. Der Streit dreht sich im Kern um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf monatliche Auszahlung einer Rente hat, oder ob die Beklagte berechtigt ist, die Rentenzahlung durch eine einmalige Kapitalleistung abzulösen. Die Klage hatte sich ursprünglich gegen die BSL M. GmbH gerichtet (im Folgenden abgekürzt mit M. GmbH bezeichnet). Diese Gesellschaft wurde 1994 gegründet. Der Kläger war zumindest Mitgesellschafter der M., möglicherweise sogar deren einziger Gesellschafter. Der Kläger war seit Anbeginn über lange Jahre bis zum Verkauf des Unternehmens im Jahre 2009 auch deren Mitgeschäftsführer. Der weitere Mitgeschäftsführer war der Werksleiter. Im operativen Geschäft gab es schon immer eine intensive Zusammenarbeit mit der C. (im Folgenden abgekürzt als A. GmbH bezeichnet), die im Rechtsstreit inzwischen die Stellung der Beklagten einnimmt. Zeitweise hatten beide Unternehmen unter derselben Adresse residiert. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor 2009 ist die A. GmbH durch Aufkauf der Gesellschaftsanteile Teil eines Unternehmensverbundes geworden, der sich selbst gelegentlich als W.-Gruppe bezeichnet. Im Jahre 2009 haben der Kläger und die möglicherweise daneben noch vorhandenen Mitgesellschafter auch die M. GmbH an die W.-Gruppe verkauft. In Folge des Unternehmensverkaufs sind die beiden bisherigen Geschäftsführer abgelöst worden. Neuer Geschäftsführer wurde Herr W.. Der ehemalige Mitgeschäftsführer des Klägers war auch nach seiner Abberufung als Mitgeschäftsführer in der Position des Werksleiters für die M. GmbH tätig. Ähnliches gilt auch für den Kläger, der nach wie vor in führender Position kaufmännische Aufgaben bei der M. GmbH erledigt hat. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zur Akte gereicht worden. Das Gericht versteht die Parteien dahin, dass es auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass sich die weitere Zusammenarbeit seit der Abberufung als Mitgeschäftsführer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vollzogen hat. Die M. GmbH hat sich in den letzten Jahren nach und nach aus dem operativen Geschäft zurückgezogen. Spätestens seit Ende 2017 ist das operative Geschäft gänzlich zum Erliegen gekommen. Vorgerichtlich und gerichtlich hat die M. GmbH kundgetan, dass man an einer Liquidierung der GmbH interessiert sei, was sich jedoch ohne eine abschließende Abwicklung der gegebenen Versorgungszusage gegenüber dem Kläger als nicht durchführbar erwiesen hat. Während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, ist die M. GmbH mit der A. GmbH nach Umwandlungsgesetz verschmolzen worden. Die A. GmbH wird unter der bisherigen Firma fortgeführt, die M. GmbH ist im Handelsregister gelöscht. Vor diesem Hintergrund richtet sich die Klage im Einvernehmen mit der alten und der neuen Beklagten nunmehr gegen die A. GmbH. Im Jahre 2007 ist die M. GmbH, seinerzeit noch im (Mit-)Besitz und unter Mitgeschäftsführung des Klägers, dem Allianz-Pensions-Management e.V. (im Folgenden abgekürzt mit APM bezeichnet) beigetreten. APM betreibt eine Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Absatz 4 BetrAVG. Kurz darauf hat APM gegenüber der M. GmbH eine Versorgung des Klägers und des Mitgeschäftsführers des Klägers nach Maßgabe eines Leistungsplans versprochen. Der für den Kläger maßgebende Leistungsplan ist im April 2007 von APM und der M. GmbH unterzeichnet worden (zur Akte in Kopie als Anlage zur Klageschrift gelangt, hier Blatt 14 ff, es wird Bezug genommen; der Leistungsplan wird hier abgekürzt als LP-APM bezeichnet). Nach diesem Leistungsplan zahlt die M. GmbH monatlich 1.362,91 Euro an APM. Im Versorgungsfall wird Altersrente, gegebenenfalls auch Hinterbliebenenrente gezahlt. Soweit für das Verständnis des Rechtsstreits von Bedeutung lautet der Leistungsplan auszugsweise wörtlich wie folgt: "2 Art und Höhe der Versorgung Dem Leistungsplan liegt ein mittels einer Lebensversicherung rückgedecktes Versorgungskonzept zugrunde. Es handelt sich um einen beitragsbezogenen Leistungsplan, bei dem der Beitrag (Versorgungsbetrag) definiert ist (beitragsorientierte Leistungszusage). Der Versorgungsbetrag beträgt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ab Aufnahme in die Versorgung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles monatlich 1.362,91 EUR. (...) 2.1 Altersversorgung Der Mitarbeiter erhält eine lebenslange monatliche Altersrente, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheidet. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der jeweiligen Anlage. Bezieht der Mitarbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe, so kann er die Versorgungsleistung bereits von diesem Zeitpunkt an verlangen. In diesem Fall erhält der Mitarbeiter die Versorgungsleistungen, die aus dem für ihn zu diesem Zeitpunkt gebildeten Teil des Kassenvermögens der Unterstützungskasse finanziert werden können. Scheidet der Mitarbeiter nach Vollendung des 60., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres altershalber aus den Diensten der Firma aus, um in den Ruhestand zu treten, so kann er die Versorgungsleistung bereits von diesem Zeitpunkt an verlangen. In diesem Fall erhält der Mitarbeiter die Versorgungsleistungen, die aus dem für ihn zu diesem Zeitpunkt gebildeten Teil des Kassenvermögens der Unterstützungskasse finanziert werden können. (…) 2.3 Kapitaloption Sowohl die Firma als auch der Mitarbeiter sind berechtigt, im Einvernehmen mit der Unterstützungskasse bei Eintritt des Versorgungsfalles nach Ziffer 2.1 anstelle der Rente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen. Die Höhe der Kapitalzahlung richtet sich nach der versicherungstechnischen Umsetzung. Der Antrag der Firma bzw. des Mitarbeiters auf Kapitalzahlung ist der Unterstützungskasse spätestens 3 Monate vor Erreichen der Altersgrenze schriftlich mitzuteilen. Durch die Kapitalzahlung erlöschen sämtliche Ansprüche aus der Zusage. (…) 3 Zahlung der Versorgungsleistungen Die erste Rente wird für den Monat gezahlt, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt. Die Renten werden vorschüssig gezahlt, und zwar jeweils zum Ersten des betreffenden Monats. (…) 4 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses Scheidet der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Firma aus, bleibt die Versorgungsanwartschaft in Höhe der Leistung erhalten, die aus dem für ihn gebildeten Teil des Kassenvermögens der Unterstützungskasse finanziert werden kann. Die beiden letzten Absätze von Ziffer 2.1 gelten entsprechend." Bis zum Verkauf der Gesellschaftsanteile der M. GmbH im Jahre 2009 hat diese die monatlichen Versorgungsbeiträge wie im Leistungsplan aufgeführt für den Kläger und in vergleichbarer Weise auch für den Mitgeschäftsführer an APM geleistet. Der Käufer der Gesellschaftsanteile an der M. GmbH hat den Unternehmenskauf allerdings davon abhängig gemacht, dass die monatlichen Belastungen durch den Leistungsplan deutlich reduziert werden. In diesem Zusammenhang ist es im Juli 2009 zu einem "Nachtrag zum Leistungsplan" gekommen, der zwar allein zwischen der M. GmbH und APM abgeschlossen ist, zu dem der Kläger aber auch durch Unterschrift wie in dem Formular vorgesehen sein Einverständnis erklärt hat (Anlage zur Klageschrift, hier Blatt 21, es wird Bezug genommen). Danach wird die monatliche Zahlung der M. GmbH an APM nahezu halbiert und neu auf monatlich 681,46 festgesetzt. Die klägerische Einverständniserklärung hat folgenden Wortlaut: "Mit diesem Nachtrag und insbesondere mit der Reduzierung der Zuwendungen an die Unterstützungskasse bin ich einverstanden. Mir ist bewusst, dass damit eine Verringerung der mir ursprünglich zugesagten Versorgungsleistungen verbunden ist. Über die Höhe dieser Versorgungsleistungen bin ich informiert worden. Anstelle einer Altersrente von monatlich 829,67 EUR habe ich nunmehr lediglich Versorgungsansprüche auf eine Altersrente von monatlich 473,93 EUR." Weitere schriftliche Dokumente, die die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage im Verhältnis des Klägers zur M. GmbH betreffen, gibt es nicht und zwar weder aus der Zeit vor dem Unternehmensverkauf noch aus der Zeit nach dem Unternehmensverkauf im Jahre 2009. Es gibt auch keine unstreitigen mündlichen Abreden zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage im Verhältnis des Klägers zur M. GmbH. Der Kläger behauptet dazu lediglich pauschal, es sei im Verhältnis zur M. GmbH auch nach deren Verkauf im Jahre 2009 immer klar gewesen, dass die Versorgung in Form monatlicher Rentenzahlung erfolgen solle. Der am 21. Oktober 1953 geborene Kläger hat in der gesetzlichen Rentenversicherung inzwischen 45 Beitragsjahre erreicht. Er hat sich daher nach seinem 63. Geburtstag entschlossen, zum Jahresende 2016 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und die gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen. Die gesetzliche Rente hat der Kläger noch im Oktober 2016 beantragt. Ebenfalls noch im Oktober 2016 – ein genaueres Datum konnte nicht festgestellt werden – hat der Kläger sein Arbeitsverhältnis zur M. GmbH "zum 01.01.2017" gekündigt. Diese Kündigung ist von der Beklagten nicht akzeptiert worden, da man nur zum Monatsende kündigen könne. Darauf hat der Kläger abermals am 24. November 2016 sein Arbeitsverhältnis zur M. GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 gekündigt. Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2016 beendet wurde. Die M. GmbH hat sodann zum 31. Dezember 2016 die weitere Zahlung nach dem reduzierten Leistungsplan in Höhe von monatlich 681,46 Euro, die über all die Jahre seit 2009 durchgängig erfolgt war, eingestellt. Unter dem 22. Dezember 2016 hat die M. GmbH dann noch gegenüber Kläger auf einem Formular von APM folgende Erklärung – die auch APM mitgeteilt wurde – abgegeben (Anlage K 4, hier Blatt 28 sowie Blatt 32): "Wir erklären hiermit, dass wir von der versicherungsförmigen Lösung / Anspruchsbegrenzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 bzw. Absatz 3 Satz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) Gebrauch machen. …" Der Kläger hat – ohne Absprache mit der Geschäftsführung der M. GmbH – APM auf einem Briefbogen der M. GmbH unter dem 1. November 2016 über sein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum Jahresende 2016 unterrichtet (Kopie hier Blatt 106, das Schriftstück wurde im Kammertermin beim Arbeitsgericht zur Akte genommen). Auszugsweise lautet die Mitteilung an APM wie folgt: "[Der Kläger] verlässt unser Unternehmen vorzeitig zum 01.01.2017. Es ist eine Rentenzahlung ab dem 01.02.2017 auf das Privatkonto [des Klägers] … gewünscht." Daraufhin hat sich APM unter dem 19. Dezember 2016 bei der M. GmbH gemeldet (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 13. Juli 2017, hier Blatt 76 f, es wird Bezug genommen). Zunächst berichtet APM dort, dass man das Ausscheiden des Klägers zum 01.01.2017 zur Kenntnis genommen habe. Sodann werden die Optionen aufgezeigt, die sich aus dieser Sachlage ergeben. Man könne entweder bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers ohne weitere Beitragszahlung warten. In diesem Falle ("Herabsetzung der Versorgungszusage auf den erdienten Anspruch") sei mit einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 468,92 Euro bzw. einer einmaligen Kapitalleistung in Höhe von 108.624,23 Euro zu rechnen. Oder aber der Kläger nehme ab Eintritt des Versorgungsfalles (Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Ablauf des Jahres 2016) vorzeitig eine Rente in Anspruch, die sich dann auf 425,28 Euro belaufe bzw. als einmalige Kapitalauszahlung einen Betrag in Höhe von 103.117,34 Euro ergebe. Die Allianz Lebensversicherungs-AG hat der M. GmbH unter dem 25. Dezember 2016 eine Änderungsliste zukommen lassen, in der für den Kläger eine Jahresrente in Höhe von 4.937,76 Euro ausgewiesen wird (hier Blatt 31). Die Beklagte hat bereits im Januar 2017 mündlich gegenüber dem Kläger und gegenüber APM mitgeteilt, dass man von dem Kapitaloptionsrecht nach Ziffer 2.3 LP-APM Gebrauch machen wolle. Dagegen hat sich der Kläger außergerichtlich durch Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 19. Januar 2017 an die Gesellschafter der M. GmbH und an APM zur Wehr gesetzt (Anlagen K 6 und K 7, hier Blatt 35 ff). Letztlich hat die Beklagte dann noch mit Schreiben vom 15. März 2017 APM förmlich mitgeteilt, dass man die einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 103.117,34 Euro wähle (Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juli 2017, hier Blatt 78, es wird Bezug genommen). Ein Einvernehmen von APM im Sinne der Formulierung in Punkt 2.3 des Leistungsplans zu diesem Wunsch ist nicht zur Akte gelangt. Wegen der widersprüchlichen Signale, die APM in der Ausübung der Kapitaloption empfangen hat, hat APM bis heute keine Leistungen nach dem Leistungsplan ausgebracht. Der Kläger erhält weder eine monatliche Rente, noch ist es zu einer Kapitalauszahlung an den Kläger oder die Beklagte gekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger noch ergänzend berichtet, dass APM inzwischen angeboten habe, ihn so zu stellen, wie wenn weder er ab Januar 2017 Rente beantragt habe, noch die M. GmbH bisher von der Kapitaloption Gebrauch gemacht habe, und nunmehr mit einer entsprechend erhöhten monatlichen Rentenzahlung beginnend ab Erreichen des 65. Lebensjahrs des Klägers (Oktober 2018) einzusetzen. Mit der im Februar 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die der M. GmbH am 1. März 2017 zugestellt wurde, verfolgt der Kläger sein Begehren vor Gericht weiter. Ihm geht es nach wie vor darum, mit gerichtlicher Hilfe sicherzustellen, dass die Beklagte ihre Versorgungszusage durch monatliche Rentenzahlungen erfülle. Mit dem Klageantrag zu 1 begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der ihm zustehenden Rente für die ersten beiden Monate nach Eintritt des Versorgungsfalls in Höhe von jeweils 411,48 Euro brutto. Wegen der Höhe des monatlichen Rentenanspruchs stützt sich der Kläger auf die Mitteilung der Allianz Lebensversicherungs-AG an die M. GmbH vom 25. Dezember 2016 (hier Blatt 31) zum jährlichen Rentenanspruch in Höhe von 4.937,76 Euro (4.937,76 : 12 = 411,48). – Mit dem Klageantrag zu 1 macht der Kläger auch die Verzugskostenpauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 Euro geltend. Mit dem Klageantrag zu 2 begehrt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch für die Folgemonate, die vom Klageantrag zu 1 nicht erfasst sind, wie mit dem Klageantrag zu 1 gefordert die Rente in Höhe von monatlich 411,48 Euro brutto abzurechnen. Mit dem später klageerweiternd geltend gemachten Klageantrag zu 3 verlangt der Kläger schriftliche Auskunft von der Beklagten über die exakte Höhe seiner Ansprüche aus der Versorgungszusage. Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 25. Januar 2018 vollständig entsprochen (5 Ca 260/17). Der Tenor des Urteils lautet in der Hauptsache: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 822,96 Euro brutto Rente betriebliche Altersversorgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz darauf seit 01.03.2017 und weitere 40,00 Euro pauschalierte Verzugsschadenskosten zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 01.03.2017 bis 31.12.2017 monatlich 411,48 Euro brutto als betriebliche Altersversorgung zu Gunsten des Klägers abzurechnen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft der Altersversorgung bei der Allianz-Pensions-Management e.V. unter dem Az: 5.279860, Firmen-Nr.: 71185187000 bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze einen Anspruch auf Altersversorgung feststeht. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. In der Sache ist das Urteil damit begründet, dass nach Punkt 2.3 LP-APM die Kapitaloption nur im Einvernehmen mit APM ausgeübt werden könne und die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass APM das Einvernehmen erteilt habe. Daher sei nach wie vor von APM die monatliche Rentenzahlung geschuldet. Daraus ergebe sich der klägerische Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Rentenzahlung. Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Beklagte unverändert das Ziel der Klageabweisung. Erstmals im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ein Schreiben von APM an die M. GmbH vom 25. September 2012 vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 17. Mai 2018, hier Blatt 199), in dem es auszugsweise wörtlich heißt: "Wenn Ihr Leistungsplan eine Regelung zur Kapitaloption enthält, so ist dort bisher festgelegt, dass die Unterstützungskasse der Ausübung dieser Option zustimmen muss. … Aus Vereinfachungsgründen haben wir … den beigefügten zweiten Nachtrag zu Ihrem Leistungsplan erstellt. Die bisher erforderliche Zustimmung der Unterstützungskasse bei der Ausübung der Kapitaloption entfällt nun. Auch dieser Nachtrag ist ohne Ihre Zustimmung gültig." Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die vom Arbeitsgericht herangezogene Begründung seiner Entscheidung nicht haltbar sei, da – wie sich aus dem Anschreiben der APM vom 25. September 2012 ergebe – seit diesem Zeitpunkt die Ausübung der Kapitaloption nach Punkt 2.3 des Leistungsplans nicht mehr von dem Einverständnis seitens APM abhänge. Daher habe die M. GmbH wirksam die Kapitaloption ausgeübt, so dass es keinen monatlichen Rentenanspruch mehr gebe. Die Beklagte steht auch nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die M. GmbH auch im Innenverhältnis zum Kläger nicht daran gehindert gewesen sei, die Kapitalauszahlung zu wählen. Diese Möglichkeit ergebe sich aus dem Leistungsplan und es habe im Verhältnis der Parteien zueinander keine Absprachen gegeben, mit denen dieses Wahlrecht einschränkt worden sei. Die Beklagte unterliege auch ansonsten keinen Bindungen bei der Ausübung der Kapitaloption. Selbst wenn man insoweit auf einen sachlichen Grund abstellen wolle, liege ein solcher vor. Die M. GmbH soll liquidiert werden, was nur möglich sei, wenn die mit der Versorgungszusage verbundenen Verpflichtungen der M. GmbH endgültig abgewickelt werden könnten, was nur im Falle der Ausübung der Kapitaloption möglich wäre. Dabei gehe es nicht nur um die technische Abwicklung der monatlichen Rentenzahlung, die man gegebenenfalls auf APM delegieren könnte. Entscheidend sei der Umstand, dass der Kläger direkte Ansprüche aus der Versorgungszusage gegenüber der Beklagten habe, was eine Liquidation der GmbH unmöglich mache. Im Übrigen müsse die Beklagte auch damit rechnen, zukünftig noch vom Kläger oder von APM wegen oder zur Finanzierung von Anpassungsleistungen nach § 16 BetrAVG in Anspruch genommen zu werden. Schließlich geht die Beklagte davon aus, dass sie rechtzeitig im Sinne von Punkt 2.3 LP-APM das Wahlrecht ausgeübt habe. Zwar sei dort vorgesehen, dass die Option spätestens 3 Monate vor Erreichen der Altersgrenze ausgeübt werden müsse. Da sich der Kläger jedoch so kurzfristig für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden habe, müsse diese Frist im Wege der Auslegung angepasst werden, weil ansonsten der Beklagten die Ausübung der Kapitaloption gänzlich unmöglich gemacht werde. Für die Ausübung der Kapitaloption sei es daher ausreichend gewesen, APM im Januar 2017 mündlich und im März 2017 schriftlich davon zu unterrichten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.01.2018, Aktenzeichen 5 Ca 260/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger bestreitet, dass der Nachtrag zum Leistungsplan, den APM der M. GmbH mit Schreiben vom 25. September 2012 mitgeteilt habe (Verzicht auf das Einverständnis von APM mit der Wahl der Kapitaloption, Kopie hier Blatt 199) den Leistungsplan wirksam abgeändert habe. Schon aus diesem Grund sei die Begründung des Arbeitsgerichts zur Stattgabe der Klage nach wie vor zutreffend. Der Kläger hält auch an seinem Standpunkt fest, dass die Parteien im Innenverhältnis zueinander sich dahin verständigt hätten, dass die Kapitaloption nicht ausgeübt werden könne. Darauf hätten sich die beiden Mitgeschäftsführer der M. GmbH bereits bei Begründung der Versorgungszusage im Jahre 2007 verständigt. Dass die Rentenzahlung im Innenverhältnis vereinbart gewesen sei, ergebe sich indirekt auch aus der Einverständniserklärung des Klägers zur Reduzierung der monatlichen Zahlungen auf die Versorgungszusage in Zusammenhang mit dem Verkauf der M. GmbH (hier Blatt 21). Hilfsweise vertritt der Kläger die Auffassung, mit der Ausübung der Kapitaloption verstoße die Beklagte auch gegen ihre Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger habe ein unabweisbares und hohes Interesse an einer monatlichen Rentenzahlung. Zum einen sei die monatliche Rentenzahlung ein unverzichtbarer Baustein seiner Altersversorgung. Zum anderen führe die Ausübung der Kapitaloption beim Kläger zu einer unzumutbar hohen Steuerbelastung im Jahr ihrer Auszahlung. Dahinter müsse das Liquidationsinteresse der M. GmbH zurücktreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Kammerverhandlung Bezug genommen.