OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 130/18

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2018:0219.2SA130.18.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist für die rechtliche Würdigung der Grenzen von § 14 Absatz 2 TzBfG ohne Bedeutung. Eine Vereinbarung, die nur die Bedingungen der Zusammenarbeit abändert, unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Eine solche Vereinbarung enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte (BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG = NZA 2006, 605; BAG 19. Oktober 2005 aaO).(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist für die rechtliche Würdigung der Grenzen von § 14 Absatz 2 TzBfG ohne Bedeutung. Eine Vereinbarung, die nur die Bedingungen der Zusammenarbeit abändert, unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Eine solche Vereinbarung enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte (BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG = NZA 2006, 605; BAG 19. Oktober 2005 aaO).(Rn.34) 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Sie ist jedoch nicht begründet. Mit durchweg zutreffender Begründung, der sich das Berufungsgericht anschließt, hat das Arbeitsgericht darauf erkannt, dass die Befristungskontrollklage nicht begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der jüngsten Befristungsabrede vom 23. März 2017 (3. Verlängerungsvertrag) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 sein Ende gefunden. Das klägerische Berufungsvorbringen erfordert lediglich einige ergänzenden Ausführungen. I. Stellt man nur auf den Grundvertrag vom 26. November 2015 und auf die drei Verlängerungsverträge vom 21. Juni 2016, vom 1. Dezember 2016 und vom 23. März 2017 ab, ist das Arbeitsverhältnis insgesamt wirksam befristet worden. Die Voraussetzungen der sogenannten sachgrundlosen Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG sind eingehalten. Die Gesamtdauer der Befristung bewegt sich innerhalb der zulässigen 2 Jahre. Auch die Anzahl der Vertragsverlängerungen bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Spielraums. Zutreffend ist auch die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass alle drei Verlängerungen jeweils vor Beendigung der laufenden Befristungsabrede und damit rechtzeitig abgeschlossen wurden. Weitere Ausführungen dazu sind entbehrlich, da die Klägerin das Urteil insoweit nicht angreift. II. Auch die sachlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen durch die beiden Änderungsabreden aus dem ersten und dem dritten Halbjahr der Zusammenarbeit führen im Ergebnis nicht dazu, dass ein Verstoß gegen das sogenannte Anschlussverbot im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG vorliegt. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine Vereinbarung, die nur die Bedingungen der Zusammenarbeit abändert, unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Eine solche Vereinbarung enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte (BAG 18. Januar 2006 – 7 AZR 178/05 – AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG = NZA 2006, 605; BAG 19. Oktober 2005 aaO). Folgerichtig hält das Bundesarbeitsgericht auch eine Verlängerung der befristeten Zusammenarbeit für rechtlich möglich, auch wenn sich die Verlängerung nunmehr auf die zwischenzeitlich geänderten Bedingungen der Zusammenarbeit bezieht. Denn der Begriff der Verlängerung in § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG bezieht sich zwar ausschließlich auf die Laufzeit des Vertrags. Das bedeutet aber nur, dass der im Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung bestehende übrige Vertragsinhalt nicht geändert werden darf. Diese am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung steht sowohl mit Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG als auch mit der Systematik der Befristungskontrolle in Einklang. Der Schutz des Befristungskontrollrechts greift im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung ein. Während der Vertragslaufzeit eintretende Umstände sind für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung. Dies gilt auch für Vertragsverlängerungen. Durch die Beschränkung mehrfacher sachgrundloser Befristungen auf Vertragsverlängerungen in § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber die zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass der Arbeitnehmer durch das Angebot anderer – ggf. für ihn günstigerer – Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird. Dieser Schutzzweck des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG greift nur bei Abschluss des Verlängerungsvertrags ein. Vereinbarungen über die Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags werden davon nicht erfasst. Dadurch werden die Vertragsbedingungen nur für die restliche Laufzeit des Vertrags und nicht in Verbindung mit einem weiteren befristeten Anschlussvertrag geändert (BAG 18. Januar 2006 aaO). 2. Gemessen an diesem Maßstab haben die Parteien die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit während der sachgrundlos befristeten Zusammenarbeit in zulässiger Weise ihren Bedürfnissen und Interessen entsprechend zwei Mal abgeändert. a) Mit der ersten Veränderungsabrede während des ersten Halbjahres der Zusammenarbeit haben die Parteien einvernehmlich das Arbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt. Diese Vereinbarung vom 25. Februar 2016 unterliegt keiner eigenen Befristungskontrolle, da sich die Parteien dort auf eine Abänderung der Arbeitsbedingungen beschränkt haben und keine neue Befristungsabrede geschaffen haben. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin hat das Gericht nicht überzeugt. Die Klägerin weist zwar zurecht darauf hin, dass nach dem Text der Vereinbarung vom 25. Februar 2016 (hier Blatt 33) die geänderten Bedingungen der Zusammenarbeit "befristet bis zum 30.06.2016" gelten sollten. Das kann aber nicht als eine erneute rechtsgeschäftliche Befristungsabrede angesehen werden, da die Parteien hier nur auf die bereits im Grundvertrag vereinbarte Befristung der Zusammenarbeit auf den 30. Juni 2016 Bezug genommen haben. Auch die auf diese Abänderung der Bedingungen der Zusammenarbeit folgende Verlängerung der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses mit dem 1. Verlängerungsvertrag vom 21. Juni 2016 hält sich noch im Rahmen der durch § 14 Absatz 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsspielraums. Der Text dieser Vereinbarung (hier Blatt 34) greift zwar die veränderten Arbeitsbedingungen (Teilzeitbeschäftigung) auf. Das ist aber befristungsrechtlich unschädlich, da der Verlängerungsvertrag das Arbeitsverhältnis mit den Bedingungen verlängert hat, die bei Abschluss des Verlängerungsvertrages im Arbeitsverhältnis der Parteien gegolten haben. b) Mit der zweiten Veränderungsabrede während des dritten Halbjahres der Zusammenarbeit haben die Parteien einvernehmlich eine bessere Eingruppierung und Vergütung als Folge der erfolgreichen Bewerbung der Klägerin auf einen ausgeschriebenen Dienstposten als Arbeitsvermittlerin bei der Beklagten selbst vereinbart. Diese Vereinbarung vom 23. Januar 2017 unterliegt keiner eigenen Befristungskontrolle, da sich die Parteien dort auf eine Abänderung der Arbeitsbedingungen beschränkt haben und keine neue Befristungsabrede geschaffen haben. Auch die auf diese Abänderung der Bedingungen der Zusammenarbeit folgende Verlängerung der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses mit dem 3. Verlängerungsvertrag vom 23. März 2017 hält sich noch im Rahmen der durch § 14 Absatz 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsspielraums. Denn dieser Verlängerungsvertrag hat das Arbeitsverhältnis mit den Bedingungen verlängert, die bei Abschluss dieses Verlängerungsvertrages im Arbeitsverhältnis der Parteien gegolten haben. Dass die im Januar 2017 verabredeten und ab Februar 2017 geltenden Veränderungen besonders tiefgreifend waren (Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter, Veränderung des Arbeitsorts, Veränderung der Arbeitsaufgabe, Veränderung der Eingruppierung), ist unerheblich. Rechtserheblich ist allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis im März 2017 in dem Zustand verlängert wurde, den es zuletzt hatte. Insoweit ist es auch etwas irreführend, wenn die Klägerin von einem Arbeitgeberwechsel in Zusammenhang mit diesen Veränderungen spricht. Tatsächlich stand die Klägerin durchgehend während der gesamten Zeit der Zusammenarbeit in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur. Ähnlich einer Leiharbeitnehmerin war sie lediglich für die erste Zeit der Zusammenarbeit zur Dienstleistung dem Jobcenter zugewiesen. Dazu war die Beklagte nach § 44g Sozialgesetzbuch II berechtigt. Der Widerruf der Zuweisung und die Übertragung eines Dienstpostens bei der Beklagten selbst ab Februar 2017 kann daher im Rechtssinne nicht als Arbeitgeberwechsel gedeutet werden; die damit verbundenen Veränderungen haben sich vielmehr alle im Rahmen des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses vollzogen. 3. Die vor dem Arbeitsgericht erhobenen weiteren Rügen der Klägerin (Verstoß gegen § 242 BGB, fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung) hat die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht aufrechterhalten. Insoweit kann das Berufungsgericht auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu diesen Rügen Bezug nehmen. III. Da bereits der klägerische Hauptantrag unbegründet ist fällt der Klageantrag zu 2, ein sogenannter unechter Hilfsantrag, nicht zur Entscheidung an. IV. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der vertraglich vereinbarten Befristung auf dieses Datum mit Ablauf des 31. Dezember 2017 geendet hat. Die 1979 geborene Klägerin wurde bei der beklagten Bundesagentur mit schriftlichem Vertrag vom 26. November 2015 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 befristet als Vollzeitbeschäftigte eingestellt (Grundvertrag – Anlage K 1 zur Klageschrift, hier Blatt 27 f, es wird Bezug genommen). Mit Zuweisungsschreiben vom 24. November 2015 hat die Beklagte der Klägerin eine Tätigkeit als Fachassistentin Eingangszone bei dem Jobcenter Vorpommern-B-Stadt Nord in A. zugewiesen (Anlage K 2 hier Blatt 29). Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: "§ 1 Frau [es folgt der Name der Klägerin] wird als Vollbeschäftigte eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 30.06.2016. … § 4 Die Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene V eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). …" Die Parteien haben das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis dreimal jeweils befristet für weitere 6 Monate verlängert. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 21. Juni 2016 haben die Parteien die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2016 vereinbart (1. Verlängerungsvertrag – Anlage K 6, hier Blatt 34, es wird Bezug genommen). Mit schriftlicher Vereinbarung vom 1. Dezember 2016 haben die Parteien die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 30. Juni 2017 vereinbart (2. Verlängerungsvertrag – Anlage K 7 hier Blatt 35, es wird Bezug genommen). Mit schriftlicher Vereinbarung vom 23. März 2017 haben die Parteien die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2017 vereinbart (3. Verlängerungsvertrag – Anlage K 11 hier Blatt 40, es wird Bezug genommen). Zusätzlich haben die Parteien die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit während ihrer Zusammenarbeit zwei Mal durch schriftliche Änderungsabreden verändert. Zunächst haben die Parteien bereits im ersten Halbjahr der Zusammenarbeit mit der Änderungsabrede vom 25. Februar 2016 das Vollzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung 23. Februar 2016 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 89,74 Prozent der tariflichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten abgewandelt (1. Änderungsabrede – Kopie als Anlage K 5 zur Akte gereicht, hier Blatt 33, es wird Bezug genommen). Die Veränderungen sind in § 1 der Vereinbarung geregelt. Soweit hier von Bedeutung lautet der Text wie folgt: "§ 1 § 1 Satz 1 wird befristet bis zum 30.06.2016 wie folgt geändert: Frau [es folgt der Name der Klägerin] wird als Teilzeitbeschäftigte … weiterbeschäftigt." Im ersten Halbjahr 2017 (drittes Halbjahr der Zusammenarbeit) haben die Parteien sodann noch die Eingruppierung und Vergütung der Klägerin einvernehmlich abgeändert. Diese Vertragsveränderung war die Folge einer erfolgreichen Bewerbung der Klägerin auf eine Stellenausschreibung durch die Beklagte. Seit Februar 2017 bekleidet die Klägerin aufgrund des Zuweisungsschreibens der Beklagten ohne Datum (als Anlage K 9 zur Akte gelangt, hier Blatt 37 f, es wird Bezug genommen) bei unveränderter Teilzeitbeschäftigung den Dienstposten einer Arbeitsvermittlerin am Standort W.. Die Zuweisung zum Jobcenter wurde in diesem Zusammenhang beendet. Die diesen Vorgang begleitende Änderungsvereinbarung stammt nach übereinstimmenden Angaben der Parteien vom 23. Januar 2017 (2. Änderungsabrede). Sie lautet soweit hier von Bedeutung wörtlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 8, hier Blatt 36, Bezuggenommen): "§ 1 § 4 wird wie folgt geändert: An die Stelle der Tätigkeitsebene V TV-BA tritt die Tätigkeitsebene IV TV-BA." Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2017 eröffnet, dass es keine weitere Vertragsverlängerung geben werde und die Zusammenarbeit daher zum Jahresende enden werde (Anlage K 12, hier Blatt 41 f, es wird Bezug genommen). Mit dem Jahresende 2017 haben die Parteien die Zusammenarbeit auch tatsächlich eingestellt. Die Klägerin hat mit Gerichtseingang per FAX am 19. Januar 2018 wegen der jüngsten Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2017 Befristungskontrollklage erhoben und hat diese mit einem Weiterbeschäftigungsantrag verbunden. Das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2018 als unbegründet abgewiesen (14 Ca 26/18). – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Parteien sich während ihrer zweijährigen Zusammenarbeit noch im Rahmen der zulässigen sachgrundlosen Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG bewegt hätten. Daran hätten auch die beiden zusätzlichen sachlichen Veränderungen der Bedingungen der Zusammenarbeit aus dem ersten und dem dritten Halbjahr der Zusammenarbeit nichts geändert. Denn diese Veränderungen seien jeweils gesondert und unabhängig von den Verlängerungsvereinbarungen verabredet worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Verstoß gegen § 14 Absatz 2 TzBfG zulässig sei (Verweis auf BAG 19. Oktober 2005 – 7 AZR 31/05 – AP Nr. 19 zu § 14 TzBfG = NZA 2006, 154). Mit der rechtzeitig erhobenen und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter. Die Klägerin greift das Urteil mit dem Rechtsargument an, durch die beiden sachlichen Abänderungen der Arbeitsbedingungen aus dem ersten und dem dritten Halbjahr der Zusammenarbeit sei das Arbeitsverhältnis jeweils so intensiv abgeändert worden, dass es seinen Charakter verändert habe. Daher hätten die beiden Vereinbarungen zu den geänderten Arbeitsbedingungen bereits gegen das Anschlussverbot aus § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG verstoßen. Das gelte dann analog auch für die jeweils darauf folgenden Verlängerungsverträge. Die Klägerin beantragt unter Abänderung des angegriffenen Urteils 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der klagenden und beklagten Partei nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 23. März 2017 vorgesehenen Befristungsabrede zum 31. Dezember 2017 geendet hat; 2. insofern die Klägerin mit dem Feststellungsbegehren obsiegt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben (AGS) weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.