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Urteil

2 Sa 179/19

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2020:0512.2SA179.19.00
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Leitsätze
1. Ein Arbeitnehmer, der eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ohne eine dementsprechende Prüfung durchgeführt zu haben bzw. in dem Wissen, dass dieses nicht zutrifft, haftet für einen Schaden, der durch die Begleichung der Rechnungssumme entsteht. 2. Ein derartiges Verhalten erfüllt zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, welche regelmäßig eine volle Haftung bewirkt (BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - juris, Rn. 25 = ZTR 2013, 271-273 = AP Nr. 137 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). 3. Der gleiche Schutzzweck kann Verpflichtungen zu Gesamtschulden verbinden, gleichgültig, ob die Schutzansprüche eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage haben (BAG, Urteil vom 27.03.1969 - VII ZR 165/66 - juris, Rn. 16 ff. = BGHZ 52, 39-47 = NJW 1969, 1165).
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer, der eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ohne eine dementsprechende Prüfung durchgeführt zu haben bzw. in dem Wissen, dass dieses nicht zutrifft, haftet für einen Schaden, der durch die Begleichung der Rechnungssumme entsteht. 2. Ein derartiges Verhalten erfüllt zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, welche regelmäßig eine volle Haftung bewirkt (BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - juris, Rn. 25 = ZTR 2013, 271-273 = AP Nr. 137 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). 3. Der gleiche Schutzzweck kann Verpflichtungen zu Gesamtschulden verbinden, gleichgültig, ob die Schutzansprüche eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage haben (BAG, Urteil vom 27.03.1969 - VII ZR 165/66 - juris, Rn. 16 ff. = BGHZ 52, 39-47 = NJW 1969, 1165). 1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- wie auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung vollumfänglich stattgegeben. II. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 278.597,54 Euro nebst Zinsen gemäß §§ 611, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 619 a BGB zu. Der Beklagte hat die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er die im vorliegenden Verfahren seitens der Klägerin dargestellten Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig freigegeben hat für Leistungen, die tatsächlich nicht erbracht waren. Dabei ist unerheblich, ob eine diesbezügliche Verpflichtung arbeitsvertraglich ausdrücklich festgehalten ist. Ein Arbeitnehmer in der Position des Beklagten weiß, was es bedeutet, eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen und, dass dies wahrheitsgemäß zu erfolgen hat. Eine dementsprechende Belehrung etwa in einem Arbeitsvertrag erübrigt sich. Wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vorgibt, eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig geprüft zu haben, ohne dass diese Prüfung tatsächlich erfolgt ist, und weiß, dass er damit die Rechnungsbegleichung erwirkt, gibt er wahrheitswidrig vor, eine Arbeitsleistung, nämlich eine Rechnungsprüfung, erbracht zu haben. Damit ist nicht nur eine Nichtleistung gegeben, weil der Beklagte seine arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht erfüllt hat, sondern der Beklagte hat gleichzeitig über die Pflichterfüllung getäuscht und seine Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten und seinem Arbeitsbereich Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden verletzt. Dabei handelt es sich um eine gravierende Pflichtverletzung. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern zehn Rechnungen der Firma Bau- und Planungsgruppe C.F. betroffen sind aus einem etwa 2–monatigem Zeitraum, vom 17.08.2017 bis zum 23.10.2017. Es liegen also mehrfache Pflichtverletzungen vor. Indem die Klägerin auf die entsprechende Rechnungsfreigabe durch den Beklagten die Rechnungen beglichen hat, ohne die abgerechnete Gegenleistung erhalten zu haben, ist bei ihr eine Vermögensminderung eingetreten, folglich ein kausaler Schaden entstanden. Dies ist für die seitens der Klägerin unter laufender Nummern 5 bis 11 und 12 ihrer Aufstellung genannten Rechnungen unstreitig der Fall. Bezüglich der laufenden Nummern 3 und 4 steht die unterbliebene Leistung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Insbesondere aus der Aussage des Zeugen V. ergibt sich, dass sowohl die Belüftungs- wie auch die Heizungsanlage im Bestand des Eigentümers des Centers stehen, in welchem sich die Filiale 3199 in B. befindet und, dass aus diesem Grunde von der Klägerin diesbezüglich keinerlei Leistungen zu erbringen waren und tatsächlich auch nicht erbracht sind. Der Zeuge B. hat bestätigt, dass die Lüftungsanlage im Objekt B. keinerlei Änderung erfahren hat. Damit haben sich die diesbezüglichen klägerischen Behauptungen der fehlenden Leistungserbringung als zutreffend erwiesen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte trägt keinerlei Anhaltspunkte vor, welche an der Richtigkeit der Aussagen zweifeln lassen. Sie sind vielmehr plausibel und nachvollziehbar. Der Beklagte legt mit seiner Berufung nicht dar, was an den Zeugenaussagen unzutreffend sein soll, welche Schilderungen nicht den Tatsachen entsprechen sollen. Der Beklagte macht keinerlei Umstände geltend, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Zeugen infrage zu stellen. Der alleinige Umstand, dass sie in einem Vertragsverhältnis zur Klägerin stehen, genügt nicht, um davon ausgehen zu können, sie hätten die Unwahrheit gesagt. Es besteht nämlich nicht der allgemeine Erfahrungssatz, dass jede Aussage eines Arbeitnehmers in einem unter Beteiligung seines Arbeitgebers geführten gerichtlichen Verfahren unglaubhaft sei. Insgesamt geben die pauschalen, knappen Einwände des Beklagten in der Berufungsbegründung gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung keine Veranlassung, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Soweit sich der Beklagte darauf bezieht, Schäden seien nicht abschätzbar, weil zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Baustellen nicht abgeschlossen gewesen seien, ist dieses Vorbringen pauschal. Der Beklagte trägt nicht vor, welche der Baustellen, für die eine Rechnungslegung erfolgte, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens nicht abgeschlossen gewesen sein sollen. Pauschal ist auch das Beklagtenvorbringen zu einer Kompensation oder erfolgten Gutschriften. Der Beklagte schildert insoweit keinen einzigen konkreten Fall geschweige denn überhaupt die Möglichkeit einer Kompensation oder Gutschrift die Firma Bau- und Planungsgruppe C.F. betreffend. Zu berücksichtigen ist auch in diesem Zusammenhang, dass es sich um Kompensationen bzw. Gutschriften für die innerhalb eines zweimonatigen Zeitraumes erstellten zehn Rechnungen in Höhe der Klageforderung handeln müsste. Der Beklagte hat nicht ansatzweise Leistungen der Bau- und Planungsgruppe C.F. vorgetragen, die zu einer Kompensation oder Gutschrift geführt haben könnten. Allerdings hat gemäß § 619 a BGB der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das heißt, der Arbeitgeber hat nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers zu beweisen. Der Haftungsmaßstab richtet sich damit nach § 276 BGB. Dabei fällt dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dazu genügt nicht der bloß objektiv besonders schwerwiegende Pflichtenverstoß; den Arbeitnehmer muss auch der subjektive Vorwurf treffen, in nicht entschuldbarer Weise gegen die an ihn im gegebenen Fall zu stellenden Anforderungen verstoßen zu haben. Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraus sieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Vorliegend hat der Beklagte, wie das Arbeitsgericht Stralsund festgestellt hat, zumindest grob fahrlässig gehandelt. Der Beklagte hat Rechnungen als rechnerisch und sachlich geprüft dargestellt, obgleich er wusste, dass er diese Prüfungen nicht durchgeführt hatte. Er hat damit keinerlei Sorgfalt walten lassen, sondern die Pflichtverletzung bewusst und absichtlich begangen. Er wusste, dass er eine nicht durchgeführte Prüfung attestierte und wollte dies auch. Ihm war bekannt, dass die Rechnungsfreigabe durch ihn die Begleichung der Rechnung bewirken würde und, weil er von der fehlenden Leistungserbringung wusste, kannte er die eintretende Vermögensminderung und damit bedingte Schadensverursachung. Soweit er die Rechnung freigab, ohne die entsprechende Prüfung durchgeführt und ohne positive Kenntnis der ausstehenden Leistungserbringung gehabt zu haben, hat er den durch die Rechnungsbegleichung entstehenden Schaden zumindest grob sorgfaltswidrig herbeigeführt. Dabei stehen ihm keinerlei Entschuldigungsgründe beiseite. Dass der Zeuge R. bei der von ihm durchzuführenden Plausibilitätsprüfung fehlerhaft gearbeitet hätte, ist nicht erkennbar. Eine Verpflichtung des Zeugen R. zu der vom Beklagten geforderten Kontrolle der Tätigkeit des Beklagten, lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat nicht dargetan, zu welchem Zeitpunkt auf welche Art und Weise eine dementsprechende Verpflichtung begründet worden sein könnte. Soweit sich der Beklagte darauf bezieht, das Verfahren habe dazu gedient, zugunsten der Bau- und Planungsgruppe C.F. die 60-Tage-Zahlungsfrist zu verkürzen und sei mit dem Vorgesetzten R. abgestimmt gewesen, ist dieses Vorbringen – worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat – pauschal. Ihm ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt bezüglich welcher konkreten Rechnungslegung der Bau- und Planungsgruppe C.F. welche inhaltlich bestimmten Erklärungen seinerseits und durch den Zeugen R. abgegeben worden sein sollen. Unter diesen Umständen kann jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der Klägerin erfolgen, noch die gerichtliche Feststellung, dass eine derartige Absprache tatsächlich auch nur für eine der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechnungen getroffen wurde. Es erübrigt sich damit festzustellen, welche Sorgfaltspflichten den Beklagten im Falle einer derartigen Absprache getroffen hätten. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass unter den gegebenen Umständen für eine Haftungsprivilegierung des Beklagten kein Raum ist. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung des Beklagten handelt, sondern vorliegend zehn Rechnungen eines Gewerkerbringers betroffen sind, die über einen relativ kurzen Zeitraum von zwei Monaten gestellt wurden und eine Rechnungshöhe von insgesamt 278.597,54 Euro gegeben ist. Dabei hat der Beklagte durch Täuschung über eine angebliche Prüfung der Rechnungen die schadensauslösende Rechnungsbegleichung bewirkt. Unter diesen Umständen besteht keinerlei Veranlassung, von der bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig vorgesehenen vollen Haftung abzusehen. Schließlich trifft die Klägerin auch kein Mitverschulden bei der Schadensverursachung. Soweit der Beklagte fordert, sein Vorgesetzter R. habe die von ihm als erfolgt angegebene Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnungen kontrollieren müssen, ist ihm nicht beizupflichten. Es ist einem Arbeitgeber nicht zumutbar, Arbeitsabläufe derart zu organisieren, dass von einem Arbeitnehmer zu erbringende Leistungen sämtlichst kontrolliert werden und damit praktisch zweifach erbringen zu lassen. Die Klägerin hat ihren Sorgfaltspflichten mit der Einrichtung einer Plausibilitätskontrolle durch den Vorgesetzten des Beklagten vielmehr genügt. III. Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten um Schadensersatz. Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines international im non-food-Bereich agierenden Konzerns mit der Muttergesellschaft in den Niederlanden, der in Europa über 850 Filialen betreibt. Die Klägerin verfügt an ihrem Sitz in A-Stadt über eine eigene Verwaltung, die das in Deutschland bestehende Filialnetz betreut und ausbaut und dabei u.a. mittels Beauftragung von externen Baufirmen die bauliche Vorbereitung und Ertüchtigung neuer Filialen vornimmt. Dabei erfolgt die Beauftragung externer Gewerkerbringer durch die bei der Klägerin bestehende Abteilung „Construction“. Der Beklagte war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 47 ff der Akte) ab dem 01.03.2016 bei der Klägerin als Projektmanager Construction mit Dienstsitz Homeoffice zu einem jährlichen Bruttoentgelt in Höhe von 50.400,00 Euro nebst Bonuszahlung beschäftigt. Der Beklagte hatte erforderliche Projektleistungen zu planen, den erforderlichen Ressourceneinsatz im Rahmen eines von ihm vorab genehmigten Projektbudgets zu strukturieren und zu verantworten, dabei insbesondere die Einhaltung des Kostenrahmens und den Leistungsfortschritt zu überwachen. Hierzu hatte er als Projektmanager die Projekte durch Terminierung der Werkleistungen und deren Überwachung transparent zu gestalten und die Einhaltung entsprechender Termine durch regelmäßige Kontrolle sicherzustellen. Er war u.a. dafür zuständig, die bauseitige Herrichtung und Ertüchtigung (Abbruch- und Aufbauarbeiten, technische Installation von Lüftung, Heizung, Sanitär etc.) künftiger Filialen zu betreuen. Er hatte Drittunternehmen als Werkerbringer in den einzelnen Filialstandorten zu beauftragen, zu kontrollieren, die zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisse zu gewährleisten und hierauf beruhende Abrechnungen auf deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsprozess bei der Klägerin sieht ein Vier-Augen-Prinzip vor. Die Verantwortung für die sachliche und rechnerische Prüfung der im Rahmen des Projektbudgets abzurechnenden Leistungen der beauftragten Werkerbringer liegt in der Verantwortung des jeweiligen Projektmanagers als Erstprüfer. Bestätigt der Projektmanager in seiner Funktion als Erstprüfer die sachliche und rechnerische Richtigkeit der durch die Werkerbringer eingereichten Rechnungen, erfolgt durch den sogenannten Zweitprüfer, den Vorgesetzten des Projektmanagers, eine sogenannte Plausibilitätskontrolle und dieser gibt bei positivem Prüfungsergebnis die Rechnung ebenfalls frei. Bezüglich der Projekte des Beklagten war der Zeuge R. als ehemaliger Vorgesetzter des Beklagten auf der zweiten Stufe dafür verantwortlich, die vom Beklagten freigegebenen Rechnungen auf ihre Budgetkonformität zu prüfen. Anfang Januar 2018 stellte die Klägerin fest, dass in ihrer Filiale in H. keine funktionierende Lüftungsanlage eingebaut war, obgleich eine derartige Leistung durch den Beklagten beauftragt und eine diesbezügliche Abrechnung durch den Beklagten zur Zahlung freigegeben worden war. Im Zuge daraufhin durchgeführter weiterer Recherchen stellte die Klägerin fest, dass sie nach entsprechender Freigabe durch den Beklagten Rechnungen von Gewerkerbringern beglichen hatte, obgleich die abgerechneten Leistungen nicht erbracht worden waren. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 22.01.2018 (Blatt 54 der Akte) außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Mit Schreiben vom 26.03.2018 (Blatt 88 f der Akte) forderte die Klägerin von dem Beklagten für nichterbrachte Leistungen der Firma Bau- und Planungsgruppe C.F. geleistete Zahlungen einen Schadensersatz in Höhe von 292.838,63 Euro. Im vorliegenden Verfahren schlüsselt die Klägerin diese Summe unter Reduzierung um einen Betrag von 4.053,50 Euro wie folgt auf: Filiale Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungs- betrag Unber.Rechnungs- positionen Schaden 1 G. 21.12.2017 AD-15/17-211217 5.057,50 insg. 5.057,50 2 B. 21.12.2017 AD-13/17-211217 9.949,83 1,2 5.130,09 3 B. 16.09.2017 AD-06/17-16917 43.080,68 insg. 43.080,68 4 B. 17.08.2017 AD-02/17-17817 26.520,54 insg. 26.520,54 5 A. 02.10.2017 AD-07/17-21017 46.919,17 insg. 46.919,17 6 H. 13.09.2017 AD-03-AB/17-17817 30.000,00 insg. 30.000,00 7 H. 13.10.2017 AD-03-SR/17-131017 14.328,56 insg. 14.328,56 8 W. 16.09.2017 AD-05/17-16917 34.404,32 insg. 34.404,32 9 H. 13.10.2017 AD-09/17-131017 11.602,50 insg. 11.602,50 10 Z. 23.10.2017 AD-10/17-231017 15.618,75 insg. 15.618,75 11 B. 10.10.2017 AD-08/17-101017 24.990,00 insg. 24.990,00 12 B. 20.10.2017 AD-11/17-201017 44.077,55 02,06 31.133,02 Gesamtschaden 288.785,13 Weil es letztlich zu einer Begleichung der unter laufender Nummer 1 und 2 genannten Rechnungen nicht gekommen ist, macht die Klägerin hier genannte Beträge nicht mehr als Schadensersatz geltend. Die unter laufenden Nummern 5 bis 11 der Aufstellung genannten Rechnungen wurden unstreitig beglichen, obgleich die Gegenleistungen nicht erbracht waren. Gleiches gilt für die unter laufender Nummer 12 genannte Rechnung bezüglich der Positionen 2 und 6 im Gesamtwert von 31.133,02 Euro. Die Rechnung zu laufender Nummer 3 (Blatt 59 f der Akte) bezieht sich für die Filiale in B., G. Straße auf die Leistung Erweiterung der Klima- und Lüftungsanlage mit einem Rechnungsbetrag von 43.080,68 Euro. Die Rechnung zu laufender Nummer 4 (Blatt 61 f der Akte) bezieht sich für die Filiale in B., W.straße auf die Erweiterung einer Lüftungsanlage mit dem Endbetrag von 26.520,54 Euro. Die Frage, ob die bezüglich in den Rechnungen unter laufenden Nummern 3 und 4 genannten Leistungen durch die Firma Bau- und Planungsgruppe C.F. tatsächlich erbracht sind, haben die Parteien erstinstanzlich streitig gestellt und das Gericht hat hierüber Beweis erhoben. Die Klägerin hat ihre Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 278.597,54 Euro mit der Behauptung begründet, auch die mit vorgenannten Rechnungen abgerechneten Leistungen seien tatsächlich nicht erbracht. Der Beklagte habe deshalb insgesamt in Höhe der Klageforderung Schadensersatz zu leisten. Er habe gemeinschaftlich mit der Bau- und Planungsgruppe C.F. mit direktem Vorsatz zu ihren Lasten betrügerisch tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet und unter Ausnutzung ihrer internen Rechnungsfreigabeabläufe die ungerechtfertigte Auszahlung in Höhe der Klageforderung an die Bau- und Planungsgruppe C.F. veranlasst. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Auf sein vorsätzliches Handeln seien die Grundsätze einer privilegierten Arbeitnehmerhaftung nicht anwendbar. Sein Vorsatz habe auch die Zahlungsveranlassung und damit die Schadensverursachung umfasst. Bezüglich des durch rechnungsbezogener Auszahlung für sie entstandenen Schadens treffe sie kein Mitverschulden. Das von ihr eingesetzte „Vier-Augen-Prinzip“ bezwecke, grundsätzlich mögliche Fehlabrechnungen zu erkennen und diesbezügliche Zahlungsveranlassung zu verhindern. Sie habe den Beklagten im Rahmen des ihr Zumutbaren und Üblichen überwacht und zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung angehalten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 278.597,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2018 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, die Rechnung betreffend die Filiale in B. vom 16.09.2017 über 43.080,68 € sei nicht zu beanstanden gewesen, weil er auf dieser Baustelle festgestellt habe, dass sowohl die Lüftungs– als auch die Klimaanlage installiert und in Betrieb genommen gewesen seien. Gleiches gelte für die Filiale B.. Um das 60–Tage–Zahlungsziel abzumildern seien Rechnungen in Abstimmung mit dem Vorgesetzten R. vor Abnahme freigegeben worden. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe nicht gegen nichtdefinierte vertragliche Haupt– und Nebenpflichten verstoßen. Allein sein Vorgesetzter R. habe mit der Rechnungsfreigabe die Bezahlung der gestellten Rechnungen veranlasst. Ihn treffe allenfalls ein Verschulden, welches unter Berücksichtigung der Grundsätze der Haftungsprivilegierung keine bzw. lediglich eine teilweise Ersatzpflicht rechtfertigen könne. Die Klägerin trage Mitverschulden. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 09.07.2019 (Blatt 245 ff der Akte). Das Arbeitsgericht Stralsund hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R., B., V. und R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.05.2019 (Blatt 227 ff der Akte) verwiesen. Mit Urteil vom 09.07.2019 hat das Arbeitsgericht Stralsund der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schadensersatz in beantragter Höhe wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach §§ 611 a, 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sämtliche der seitens der Klägerin dargelegten Rechnungspositionen als sachlich und rechnerisch richtig freigegeben, ohne dass eine entsprechende Leistung zuvor erbracht worden sei. Selbst wenn die pauschale Behauptung des Beklagten, die Rechnungen seien mit Zustimmung seines Vorgesetzten R. vorzeitig, vor der Abnahme freigegeben worden, um das 60-Tage-Zahlungsziel abzumildern, als zutreffend unterstellt wird, habe dem Beklagten bewusst sein müssen, dass er damit nicht von seiner Pflicht zur Objektbetreuung entbunden worden sei. Er habe daher sicherstellen müssen, dass der Zahlungsvorgang abgebrochen wird, wenn die Leistungserbringung ausbleibt. Eine Haftungsprivilegierung komme unter Berücksichtigung der Gesamtumstände wegen des jedenfalls grob fährlässigen Verhaltens des Beklagten nicht in Betracht. Der Anspruch auf die geforderten Zinsen ergebe sich aus Verzug. Gegen dieses ihm am 17.07.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 16.08.2019 per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 18.09.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 16.10.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt und seine Pflichtenlage fehlerhaft bewertet. Die Beweisaufnahme habe keinesfalls eindeutig ergeben, dass der Klägerin ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei und er – der Beklagte – dafür – sofern überhaupt von einem Schaden ausgegangen werden könne – allein verantwortlich sei. Der Beklagte meint, die Klägerin habe die Begleichung der Rechnungen zu vertreten, weil die Zahlungsanweisung aufgrund der Entscheidung seines Vorgesetzten R. erfolgt sei. Der Zeuge R. sei veranlasst sowie verpflichtet gewesen, trotz der Rechnungsfreigabe durch ihn – den Beklagten – eine eigene Überprüfung vorzunehmen und mittels Rücksprache mit ihm – dem Beklagten – zu klären, ob tatsächlich die Voraussetzungen zur Begleichung der Rechnungen vorliegen. Der Beklagte behauptet, seine Vorgesetzten R. und F. hätten gewusst, dass keine detaillierten schriftlichen Verträge mit den jeweiligen Auftragnehmern vorgelegen hätten. Sie seien über den Stand der Bauarbeiten in den Filialen generell informiert gewesen und ebenso über die Tatsache, dass auch Rechnungslegungen erfolgten, bevor die Leistungen erbracht wurden. Sie hätten hiergegen nie Einwände erhoben. In Gesprächen mit der Firma Bau- und Planungsgruppe C.F. sei u.a. auch abgestimmt worden, dass teilweise nicht erbrachte Leistungen mit anderen an anderen Standorten erbrachten Leistungen kompensiert werden könnten. Das Arbeitsgericht habe klären müssen, weshalb die Klägerin vor Rechnungsbegleichung nicht die Vorlage von Abnahmeprotokollen verlangt habe. Die Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten hätte er nur dann mit Einschränkungen zu vertreten, wenn solche im Arbeitsvertrag vereinbart worden wären. Das Arbeitsgericht erster Instanz habe sich nicht mit der Privilegierung der Arbeitnehmerhaftung auseinander gesetzt und habe das klägerische Mitverschulden außer Acht gelassen. Es sei ihm weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen. Die Klägerin habe in Person seines Vorgesetzten R. Kenntnis davon gehabt, dass mit den Auftragnehmern Zahlungsziele von 60 Tagen im Zuge der Rechnungslegung vereinbart worden seien und dass häufig Rechnungen gelegt wurden, ohne dass die Leistung bereits erbracht gewesen sei. Auch in diesen Fällen habe der Zeuge R. die von ihm – dem Beklagten – als sachlich und rechnerisch richtig gekennzeichneten Rechnungen ohne weitere Überprüfung oder Hinterfragung zur Bezahlung angewiesen. Auch wenn er die Rechnungen auf die Richtigkeit hin zu überprüfen gehabt habe, sei die Klägerin nicht von ihrer Kontrollpflicht befreit gewesen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Anweisung der Bezahlung der Rechnungen vorlägen. Dies bilde ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin für den behaupteten Schaden. Insbesondere habe das Arbeitsgericht versäumt darauf hinzuwirken, dass die Klägerin die genaue Höhe der behaupteten Schäden nachweist. Allein durch das Auflisten der Rechnungen, für die keine Leistungen erbracht wurden, sei der Nachweis für die Höhe des Schadens nicht gelungen, besonders deshalb nicht, weil sehr viele Baustellen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach fristloser Kündigung noch nicht beendet gewesen seien. Wenn Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen gelegt worden seien und eine Kompensation durch die Leistungserbringung auf anderen Baustellen nicht habe erfolgen können, habe die Klägerin von den jeweiligen Auftragnehmern Gutschriften erhalten. Das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertige das erstinstanzliche Urteil nicht. Die Erklärungen der einzelnen Zeugen seien nicht ausreichend bzw. geeignet, zu der Feststellung zu gelangen, dass er den von der Klägerin behaupteten Schaden in diesem Umfang durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht habe. Da die Klägerin durch Verletzung ihrer Kontrollpflicht einen großen Teil des behaupteten Schadens zu vertreten habe, hätte die Klage ganz oder teilweise abgewiesen werden müssen. Schließlich hätte das Arbeitsgericht beachten müssen, dass er auf den Baustellen nie habe exakt kontrollieren können, ob die bis dahin erbrachten Leistungen dem Vertragsinhalt entsprachen, da keine schriftlichen Verträge vorgelegen und demzufolge auch keine Leistungsbeschreibungen bestanden hätten. Der Beklagte beantragt: 1. Das Urteil wird auf die Berufung hin aufgehoben. 2. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird kostenfällig zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, die Rüge des Beklagten zu einer „ungenügenden Sachverhaltsaufklärung“ entspreche nicht den Anforderungen ordnungsgemäßer Berufungsbegründung und müsse daher in der Berufungsinstanz unberücksichtigt bleiben. Die durch die Vorinstanz festgestellten Tatsachen seien auch für das Berufungsgericht bindend. Ebenso gehe die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ins Leere. Die Einordnung der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Beklagten als (mindestens) grob fahrlässig sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte setze sich nicht mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des erstinstanzlichen Urteils auseinander und wiederhole lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin ist der Ansicht, soweit der Beklagte darauf verweise, dass Baustellen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen noch nicht beendet gewesen seien, handele es sich um neues Vorbringen, welches der Beklagte bereits in der ersten Instanz habe vortragen können. Zudem sei dieses Vorbringen pauschal und lediglich als Schutzbehauptung einzuordnen. Ebenso pauschal seien die Behauptungen des Beklagten zur Erstellung von Gutschriften bzw. einer Kompensation infolge eines Verrechnungssystems. Wegen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechnungen habe es weder Gutschriften noch eine Verrechnung gegeben. Auch treffe sie kein Mitverschulden. Eine „Doppelbesetzung“ im Sinne doppelter Prüfung, ob Leistungen tatsächlich erbracht wurden, habe bei ihr nicht bestanden und sei angesichts mangelnder Komplexität der von dem Beklagten vorzunehmenden Prüfungen weder angezeigt noch erforderlich. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, von dem regelmäßigen Ausschluss der Haftungsprivilegierung bei grober Fahrlässigkeit abzuweichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2020 Bezug genommen.