Urteil
2 Sa 265/20
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2021:0323.2SA265.20.00
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Leitsätze
1. Eingruppierung eines Hausmeisters nach Anlage A Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 Entgeltordnung TV-L.(Rn.44)
2. Die Ausbildung zum Polsterer kann nicht als einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf i.S.d. Entgeltgruppe 5‚ Fallgruppe 1 Anlage A Entgeltordnung TV-L angesehen werden.(Rn.71)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.08.2020 zum Az.: 1 Ca 422/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eingruppierung eines Hausmeisters nach Anlage A Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 Entgeltordnung TV-L.(Rn.44) 2. Die Ausbildung zum Polsterer kann nicht als einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf i.S.d. Entgeltgruppe 5‚ Fallgruppe 1 Anlage A Entgeltordnung TV-L angesehen werden.(Rn.71) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.08.2020 zum Az.: 1 Ca 422/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und fristgemäß begründet worden. B. Die Berufung ist nicht begründet. I. Der klägerische Antrag ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 199/18 – Rn. 14ff., juris; BAG, Urteil vom 24.02.2016 – 4 AZR 485/13 – Rn. 12 m.w.N., juris). II. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L, weil er die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Er ist zwar, wie für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L, Anlage A, Teil III, Abschnitt 2., Nummer 2.3. gefordert, Hausmeister, er hat jedoch keine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen unstreitig die Regelungen des TV-L zur Anwendung. Gemäß § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist das Arbeitsergebnis. Soweit die Funktion des Klägers darin besteht, sicherzustellen, dass das Gebäude der Universität A-Stadt und das dort befindliche Inventar zu dem vorgesehenen Zweck als Universitätsgebäude in ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen, ist die klägerische Tätigkeit als Hausmeister als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.1997 - 4 AZR 330/95 - Rn. 21, juris). Die Bewertung dieses Arbeitsvorgangs führt nicht zu einer Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 5. Für die Bewertung sind allein die Bestimmungen des Teil III anwendbar. Denn Teil I sieht Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst vor, Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen. Da der Kläger weder im Allgemeinen Verwaltungsdienst tätig ist noch unter die im Teil II genannten Beschäftigungsgruppen fällt, kommt für ihn allein eine Eingruppierung nach Teil III, Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, in Betracht. Dies wird bestätigt durch die zur Anlage A, Entgeltordnung zum TV-L bestimmten Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Ziffer 2. Danach gelten für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III. Gemäß der Vorbemerkung 1. zu Teil III der Entgeltordnung gelten die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale), sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. Die danach vorliegend in Betracht kommenden Eingruppierungsvorschriften lauten: 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden. Entgeltgruppe 4 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. ... 2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche ... 2.3. Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte Entgeltgruppe 5 1. Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. ... Entgeltgruppe 4 1. Hausmeister ... Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten sind solche eines Hausmeisters nach Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L, Anlage A, Teil III, Abschnitt 2.3. Der Hausmeister ist ein Arbeitnehmer, der in größeren/großen Miet-, Eigentums-Wohnungsanlagen, größeren Privathäusern und anderen Gebäuden verschiedener Art, wie Behörden-, Büro-, Fabrikgebäuden, Schulen, Ausstellungs-, Sport-, Vereins-, Verbandshäusern, Gewerbebetrieben der verschiedenen Art, Heimen, Krankenhäusern usw. für die Hausordnung, für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Licht-, Wasserversorgung, die Säuberung der Räumlichkeiten durch das ihm unterstellte Reinigungspersonal verantwortlich ist. Die Tätigkeit eines Hausmeisters bezieht sich im Wesentlichen auf die Instandhaltung und Wartung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie des dazugehörigen Grundstückes, einschließlich kleinerer Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen, und zwar auf alle bauhandwerklichen Bereiche, die beim Bau und der Wartung von Gebäuden anfallen und damit der Instandhaltung und Wartung dienen (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn. 51, 53, juris). Der Kläger ist als Hausmeister in diesem Sinne tätig. Er hat gemäß der Tätigkeitsdarstellung, Stand 01.03.2010, die Verkehrssicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Gebäuden und auf den Liegenschaften zu gewährleisten. Seine Aufgaben lauten: - Durchsetzung der Haus- und Brandschutzordnung, - Reinigungsarbeiten, - Bestückung der Sanitärausstattung, - Winterdienst, - Schließdienste, - Pflege der Außenanlagen, - Sicherung von Entsorgungsprozessen, - Kontrolle und Durchsetzung der Parkordnungen. Er soll mitwirken bei Funktionskontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sicherheitsrelevanter Systeme wie Brandschutz- und Fluchttüren, Personenaufzüge und Fluchtwegbeschilderung, Gebäude-, Labor- und Präsentationstechnik. Ihm obliegt die Veranlassung und Mitwirkung bei der Instandsetzung defekter Systeme sowie die ständige Kontrolle der Funktionsfähigkeit der installierten elektronischen Sicherungs- und Schließtechnik, Veranlassung entsprechender Maßnahmen bei Funktionsstörung und Havarien. Er hat sonstige hausmeistertypische handwerkliche Tätigkeiten selbständig zu erkennen und eigenverantwortlich durchzuführen wie z. B. Kleinreparaturen, Klempner- und Malerarbeiten, Wechsel von Schließzylindern, Möbelmontage, Wechsel von Leuchtmittel, Beseitigung von Funktionsstörungen an Fenster und Türen, Anbringen von Wandschmuck u. ä. Ihm obliegt die Veranlassung und Mitwirkung bei Auswahl und Beschaffung von Material, Geräten, Verbrauchsmaterial u. ä., das Erbringen von Umzugsleistungen, Fahrdiensten, Botengängen, Veranstaltungsdienstleistungen. Er ist weiterhin verpflichtet zur Entgegennahme, Weiterleitung und Koordinierung von Nutzeranforderungen und Sicherung der Rückkoppelung zu D3, Begleitung der Nutzung, Sanierung und Instandsetzung der Liegenschaften bedingten baulichen und betriebstechnischen Maßnahmen zwischen den Nutzern und D3 und bildet Ansprechpartner im Rahmen von Eilzuständigkeiten. Die Voraussetzung der Tätigkeit als Hausmeister und die sich damit ergebende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 liegen damit vor. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 5 sind jedoch nicht erfüllt. Es fehlt an einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf. Anerkannte Ausbildungsberufe sind nach den Vorbemerkungen 4 (1) zu Teil III der Entgeltordnung die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. Allerdings ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Facharbeiter für Polstertechnik in Bezug auf die Tätigkeit des Hausmeisters nicht einschlägig. „Einschlägig“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „bezüglich“, „zutreffend“ und „dazugehörig“. Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn. 48, juris). Da es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt, muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. In dem Grundwerk Ausbildungs- und Berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit gabi Nr. 793 a S. 967 ff. werden zur Tätigkeit des Hausmeisters verschiedene Zugangsberufe, geordnet nach den Zugangsalternativgruppen „Anlageninstandsetzung, -installation, sanitäre Haustechniken, Klimatechnik“, „Elektroinstallation, Elektroanlageninstallation, Mess- und Regeltechnik“ und „Kraftfahrzeugschlosser, -mechaniker“ genannt. Sofern Personen aus anderen Berufen in größeren Hausmeistereien als spezialisierte Reparaturfachkräfte eingestellt werden, aber überwiegend in ihrem eigenen Beruf tätig sind und die Hausmeistertätigkeit in der Regel nur nebenbei/vertretungsweise ausüben, kommen als Zugangsalternativen auch Berufe aus dem Bereich Bau-, Holz, wie z. B. Tischler, in Betracht (BAG, Urteil vom 20.02.2002 – 4 AZR 37/01 – Rn.51). Die Ausbildung des Klägers fällt weder unter die „Alternativgruppe Anlageninstandsetzung, -installation, sanitäre Haustechnik, Klimatechnik“, noch unter die „Alternativgruppe Elektroinstallation, Elektroanlageninstallation, Mess- und Regeltechnik“ oder die „Alternativgruppe Kraftfahrzeugschlosser/-mechaniker“. In erster Linie sind Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen als „einschlägig“ anzusehen. Darunter fällt die Ausbildung zum Facharbeiter für Polstertechnik nicht. Sie kann damit nicht als einschlägiger Ausbildungsberuf angesehen werden, denn der Facharbeiter für Polstertechnik führt keine Tätigkeiten aus, die der Instandhaltung, Wartung sowie Instandsetzung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen dienen. Der Polsterer bereitet zur Polsterung vorgesehene Gegenstände vor, vollzieht die Polsterung unter Anwendung verschiedener Polstertechniken, wendet unterschiedliche Bezugstechniken an, verziert und montiert Posamente. Es ist nicht erkennbar, welche der durch die Ausbildung zum Facharbeiter für Polstertechnik erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen als „einschlägig“ qualifiziert werden können. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass Polsterarbeiten üblicherweise zu denen einer Hausmeistertätigkeit zählen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass in der von ihm durchlaufenen Ausbildung zum Facharbeiter für Polstertechnik ein Grundwissen vermittelt wurde, welches er für seine Tätigkeit als Hausmeister benötigt. Soweit der Kläger darauf verweist, während seiner Ausbildung zum Polsterer sei ihm Ordnung (z. B. Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen) beigebracht worden, und auch die Tätigkeiten aus dem Arbeitsvorgang III (allgemeine Hausmeistertätigkeiten) ließen sich mit der Ausbildung des Polsterers in Verbindung bringen, weil er jedenfalls in der Ausbildung die handwerkliche Fähigkeit erlernt habe, um z. B. Kleinreparaturen durchzuführen, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend, eine „Einschlägigkeit“ begründen zu können. Zum einen ist dieser Vortrag unsubstantiiert zum anderen übersieht der Kläger, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Arbeitnehmer nach seinem Ausbildungsberuf in Bezug auf eine Hausmeistertätigkeit einschlägige Tätigkeiten verrichten kann, sondern der gesamte Ausbildungsberuf einschlägig sein muss. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums entschieden, diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, die nicht einschlägig ist, aber durchaus Fähigkeiten vermittelt, die Hausmeistertätigkeit auszuüben, eine Lohngruppe tiefer einzustufen, als diejenigen Arbeitnehmer, die ihre Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf erworben haben. Bei einer generalisierenden Betrachtungsweise kann im Regelfall durchaus davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit eines Hausmeisters mit einem einschlägigen Ausbildungsberuf, also einem Beruf, der mit der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und der Wartung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und Grundstücken zu tun hat, effektiver ist. Hiervon mag es im Einzelfall Ausnahmen geben, damit wird aber eine generalisierende Betrachtungsweise und Regelung nicht unzulässig (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn. 53, juris). Der Kläger hat zudem nicht darzulegen vermocht, dass seine Ausbildung zum Facharbeiter für Polstertechnik ihn in die Lage versetzt, den bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauch von Gebäuden, Grundstücken einschließlich ihrer technischen Anlagen/Einrichtungen zu gewährleisten. Soweit der Kläger darauf verweist, während der für den als einschlägig anerkannten Beruf des Gebäudereinigers absolvierten Ausbildung würde nicht mehr für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigtes Grundwissen vermittelt als in der Ausbildung zum Polsterer, übersieht der Kläger, dass die Gewährleistung von Sauberkeit und Ordnung der Räumlichkeiten und Flächen - anders als die Durchführung von Polsterarbeiten - Teil seiner Aufgabenbeschreibung darstellt. Die in einer derartigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse würden ihn in die Lage versetzen, diese Hausmeistertätigkeiten ausbildungsgemäß auszuüben. Die Beklagte hat für diese dem Kläger obliegende Aufgabe einen Zeitanteil von 30 % der Gesamtarbeitszeit in Ansatz gebracht, der damit nicht unerheblich ist. Ein ebenso großer Anteil Polsterarbeiten findet sich in der Tätigkeitsbeschreibung jedoch nicht. Solche sind vielmehr gar nicht aufgeführt. Der Kläger hat auch nicht darzulegen vermocht, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt Polsterarbeiten ausgeübt hätte. Folglich scheidet eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Teil III, Abschnitt 2.3. aus. Der Kläger erfüllt auch nicht die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L, Anlage A, Abschnitt 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger das subjektive Tätigkeitsmerkmal der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren aufweist, denn es fehlt an einer Beschäftigung des Klägers in dem Ausbildungsberuf des Facharbeiters für Polstertechnik oder einem diesem verwandten Beruf. Der Kläger ist nicht als Facharbeiter für Polstertechnik bzw. Polsterer tätig. Er arbeitet als Hausmeister. Da Hausmeister kein Beruf ist, fehlt es bereits an dem Merkmal der Beschäftigung in einem Beruf. Schließlich kann sich der Kläger nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er findet Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund abstrakter Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass eine vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (BAG, Urteil vom 03.06.2020 -3 AZR 730/19 – Rn. 82, juris). Der Kläger hat bereits keine Personen benannt, welche sich in einer gleichwertigen Situation befinden wie er. Zudem kann allein aus der Begünstigung eines einzelnen Arbeitnehmers ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf höhere Vergütung herleiten. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, so dass ein Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen kann, dass ein ihm vergleichbarer Arbeitnehmer zu Unrecht in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft und nach dieser vergütet wird. Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewendeten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen (BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - Rn. 49, juris). Dass das beklagte Land Hausmeister, welche dieselben Voraussetzungen aufweisen wie der Kläger, bewusst höher eingruppiert hat, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um Eingruppierung. Der im April 1961 geborene Kläger hat vom 01.09.1978 bis zum 15.07.1980 die Ausbildung zum Facharbeiter „Polstertechnik“ beim VEB Bootsbau „E.“ in A-Stadt absolviert. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 8 ff. d. A.) ist er seit dem 01.01.1988 an der Universität in A-Stadt als Hausmeister tätig. Für seine Aufgaben ist eine Tätigkeitsdarstellung mit Stand 01.03.2010 (Bl. 18 ff. d. A.) zur Akte gereicht. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 4, Stufe 6 TV-L vergütet. Mit Schreiben vom 19.11.2019 hat der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TV-L mit der Begründung beantragt, seine Tätigkeit weise nach langjähriger Berufserfahrung alle Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TV-L angehörten. Die mit Schreiben des beklagten Landes vom 16.01.2020 erfolgte Ablehnung der Höhergruppierung stützt sich darauf, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf erfordere, die vom Kläger durchlaufene Ausbildung jedoch nicht einschlägig sei. Die Ablehnung wurde mit Schreiben vom 09.03.2020 wiederholt. An der Universität A-Stadt sind elf Hausmeister tätig, von denen acht in die Entgeltgruppe 5 und drei in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert sind. Mit dem beklagten Land am 03.04.2020 zugestellter Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm seit dem 01.01.2020 Vergütung gemäß Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TV-L zu zahlen sowie die Verurteilung des beklagten Landes, an ihn für die Monate Januar bis März 2020 insgesamt ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 385,74 € brutto zu zahlen. Zur Begründung hat der Kläger angeführt, er erfülle die Voraussetzungen der Eingruppierung in die EG 5, weil seine zweijährige Ausbildung der geforderten dreijährigen Ausbildung gleichzustellen sei und es sich bei dieser um eine einschlägige Ausbildung handele. Er sei aufgrund der Ausbildung in der Lage, Gebäude und bauliche Anlagen instand zu halten, zu warten und instand zu setzen, Kleinreparaturen sowie Möbelmontagen durchzuführen, Funktionsstörungen an Fenstern und Türen zu beseitigen, Wandschmuck anzubringen, Material zu beschaffen und Umzugsleistungen erfolgreich einzubringen. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn alle Hausmeister an der Universität A-Stadt die gleiche Tätigkeit ausübten, jedoch unterschiedlich eingruppiert seien. Neu eingestellte Mitarbeiter erhielten Vergütung nach der Entgeltgruppe 5, während er mit seiner aufzuweisenden 31-jährigen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 4 TV-L vergütet werde. Schließlich müsse er als sog. „sonstiger Beschäftigter“ in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingestuft werden. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2020 eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe E5 Stufe 6 TV-L zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Januar bis März 2020 ein weiteres Arbeitsentgelt i.H.v. 385,74 € (brutto) zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt: Klageabweisung. Das beklagte Land leugnet den erhobenen Eingruppierungsanspruch mit der Begründung, der Kläger weise keine Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf auf. In erster Linie seien Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen als „einschlägig“ anzusehen. Dazu zähle die Ausbildung zum Polsterer nicht. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass ihm in seiner Ausbildung ein Grundwissen vermittelt wurde, welches er für seine Hausmeistertätigkeit benötige. Zudem weise er nicht das Erfordernis der dreijährigen Ausbildung auf. Nach Vorbemerkung 8 Abs. 2 der Entgeltordnung TV-L werde nicht nur die Gleichstellung des Facharbeiterzeugnisses mit dem Prüfungszeugnis in einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nach Art. 37 des Einigungsvertrages vorausgesetzt, sondern auch die Beschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit. Der Kläger werde jedoch nicht als Polsterer, sondern als Hausmeister beschäftigt. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Teil III Nr. 1. Der Kläger könne nicht als „sonstiger Beschäftigter“ eingestuft werden, weil ein solcher Anspruch nach Vorbemerkung 1 Abs. 4 S. 2 der Entgeltordnung zum TV-L ausscheide. Die Regelung nach Vorbemerkung 1 Abs. 4 S. 1 der Entgeltordnung zum TV-L gelte nur für Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II der Entgeltordnung zum TV-L. Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten kämen nach Vorbemerkung 2 der Entgeltordnung zum TV-L jedoch lediglich die Tätigkeitsmerkmale des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L zur Anwendung. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Es seien diejenigen beschäftigten Hausmeister in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert, welche die Voraussetzungen erfüllen. Sollte irrtümlich eine unzutreffende Eingruppierung erfolgt sein, könne sich der Kläger hierauf nicht berufen. Mit Urteil vom 18.08.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TV-L. Ein solcher Anspruch folge nicht aus Teil III Nr. 2.3 der Entgeltordnung zum TV-L, welcher spezielle Regelungen für Hausmeister enthalte und daher vorrangig anzuwenden sei. Das für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TV-L erforderliche Merkmal des Abschlusses einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren sei nicht erfüllt. Es fehle sowohl an der geforderten dreijährigen Ausbildung sowie an der notwendigen Einschlägigkeit eines anerkannten Ausbildungsberufes. Zur Einschlägigkeit hat sich das Arbeitsgericht den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes aus seinem Urteil vom 20.02.2002 zum Az.: 4 AZR 37/01 angeschlossen und daraus gefolgert, dass es sich bei dem Beruf des Polsterers nicht um einen einschlägigen Beruf handelt. Ein Anspruch nach den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teil III der Entgeltordnung zum TV-L scheitere ebenfalls an der Voraussetzung einer dreijährigen Ausbildung sowie an einer Tätigkeit im Ausbildungsberuf bzw. einem „verwandten“ Beruf. Auch eine Bewertung der in der Stellenbeschreibung vom 01.03.2010 festgehaltenen vier Arbeitsvorgänge lasse nicht den Schluss zu, dass mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge vorliegen, welche für sich genommen die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 TV-L erfüllen (§ 12 TV-L). Der Kläger sei nicht als „sonstiger Beschäftigter“ mit gleichwertigen Fertigkeiten anzusehen. Die von ihm verrichtete handwerkliche und körperliche Tätigkeit sei dem Teil III der Entgeltordnung zuzuordnen, der jedoch keine Regelungen für „sonstige Beschäftigte“ enthalte. Eine derartige Regelung gelte nach Vorbemerkung 1 Abs. 4 S. 1 der Entgeltordnung zum TV-L nur für die Teile I und II der Entgeltordnung zum TV-L. Auch scheide ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aus. Aus dem klägerischen Vortrag ergebe sich nicht, dass das beklagte Land bewusst unter Verstoß gegen tarifliche Vorschriften anderen Arbeitnehmern Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TV-L gewähre, ohne dass die entsprechenden tariflichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen das ihm am 29.09.2020 zugestellte Urteil vom 18.08.2020 wendet sich die am 19.10.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangene klägerische Berufung, welche der Kläger mit am 30.11.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Der Kläger führt aus, er habe eine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen, weil diese Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt habe, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt werde. Er habe während seiner Ausbildung durch die verschiedenen Arbeiten mit Werkzeugen die handwerklichen Fähigkeiten erlernt, welche er für die Ausübung seiner Hausmeistertätigkeit benötige. Die in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes als einschlägig genannten Berufe, wie Maurer, Zimmerer, Maler, Fliesenleger, Dachdecker, Gebäudereiniger vermittelten in ihrer Ausbildung nicht mehr Grundlagenwissen, welches für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt werde, als er während der Ausbildung zum Polsterer vermittelt erhalten habe. Soweit das Bundesarbeitsgericht die Ausbildung eines Gebäudereinigers als einschlägig betrachte, sei nicht ersichtlich, warum die Ausbildung eines Polsterers für die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht einschlägig sein solle. Ein Gebäudereiniger habe in seiner Ausbildung nicht mehr Grundlagenwissen vermittelt bekommen, um das Funktionieren von Heizung, Gas-, Wasser- und Lichtversorgung sicherzustellen. Soweit das Arbeitsgericht für die Einschlägigkeit auf das Vorliegen eines bauhandwerklichen Berufes abgestellt hat, verkenne es, dass der Beruf des Gebäudereinigers ebenfalls keinen bauhandwerklichen Beruf darstelle. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TV-L scheitere auch nicht an dem Fehlen einer dreijährigen Ausbildungsdauer. Insoweit habe das Arbeitsgericht verkannt, dass sämtliche handwerkliche Ausbildungen in der DDR nur zwei Jahre gedauert haben. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts hätte zur Folge, dass kein Hausmeister in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert werden könne, wenn er seine Ausbildung in der DDR absolviert hat. Da es die Ausbildung zum Hausmeister nicht gibt, würde eine derartige Auslegung des Tarifvertrages dazu führen, dass auch kein in der DDR ausgebildeter Maurer oder Installateur mit seiner zweijährigen Lehre nach der Entgeltgruppe 5 TV-L vergütet werden könnte. Eine derartige Benachteiligung der Ausbildungen in der DDR sei mit Art. 37 des Einigungsvertrages gerade nicht gewollt. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur der Eingruppierung nach Arbeitsvorgängen könne nicht überzeugen. Es sei nicht zutreffend, dass sich der Arbeitsvorgang I (Gewährleistung der Gebäudesicherheit und Ordnung) nicht mit der Ausbildung eines Polsterers in Verbindung bringen lasse. Gleiches gelte für die Tätigkeiten aus dem Arbeitsvorgang III (allgemeine Hausmeistertätigkeiten). Der Kläger beantragt: Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 18.08.2020 (Az. 1 Ca 422/20) wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2020 eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe E5 Stufe 6 TV-L zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, die Berufungsbegründung könne das Urteil nicht erschüttern. Zutreffend scheitere eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TV-L bereits an einer dreijährigen Ausbildung. Art. 37 Einigungsvertrag regele lediglich die Anerkennung beruflicher Abschlüsse, der TV-L stelle jedoch zusätzlich das Erfordernis der Beschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit, also in dem Ausbildungsberuf, zur Gleichstellung auf. Diese Voraussetzung sei infolge der Beschäftigung des Klägers als Hausmeister, nicht als Polsterer, nicht erfüllt. Auch fehle es an der Einschlägigkeit der Ausbildung. Die vom Kläger angeführten allgemeinen handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie das Arbeiten mit Werkzeug, das Pflegen und Warten von Werkzeugen, die Auswahl von Materialien hätten keinen inhaltlichen Bezug zur Hausmeistertätigkeit. Es handele sich dabei um allgemeine handwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht dazu führten, dass die handwerkliche Ausbildung einschlägig für die Hausmeistertätigkeit sei. Bei seiner Argumentation, auch die als einschlägig anerkannte Ausbildung eines Gebäudereinigers sei keine bauhandwerkliche Ausbildung, übersehe der Kläger, dass die Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit der Liegenschaften und Gebäude zu den typischen Hausmeistertätigkeiten gehöre. Rechtlich komme es weder auf die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale noch auf die Eingruppierung nach Arbeitsvorgängen an, da der Kläger nach der für Hausmeister geltenden speziellen Regelung Teil III Nr. 2.3 Entgeltordnung TV-L die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TV-L nicht erfülle. Schließlich ergebe sich kein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Bewusst sei kein an der Universität A-Stadt beschäftigter Hausmeister unter Verstoß gegen tarifliche Vorschriften in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die angegriffene arbeitsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen.