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Urteil

2 Sa 119/20

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:0427.2SA119.20.00
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Leitsätze
1. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung einer Ausbildung bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der "Normaltätigkeit" der tariflich niedriger bewerteten Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Begründen Tatsachen Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe, sind sie "verbraucht" und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden.(Rn.73) 2. Das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit" bzw. "besonders schwieriger Aufgabenkreis" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Es verlangt, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Entgeltgruppe abhebt. Die erhöhte Qualifikation im Vergleich zur "Normaltätigkeit" des Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen.(Rn.82)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.03.2020 zum Az.: 3 Ca 1437/19 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung einer Ausbildung bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der "Normaltätigkeit" der tariflich niedriger bewerteten Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Begründen Tatsachen Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe, sind sie "verbraucht" und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden.(Rn.73) 2. Das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit" bzw. "besonders schwieriger Aufgabenkreis" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Es verlangt, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Entgeltgruppe abhebt. Die erhöhte Qualifikation im Vergleich zur "Normaltätigkeit" des Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen.(Rn.82) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.03.2020 zum Az.: 3 Ca 1437/19 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht in die Entgeltgruppe 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD-V (VKA) eingruppiert und verfügt damit nicht über einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegen die Beklagte. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung ihrer Eingruppierung in das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes. Ihre Klage ist auch im Hinblick auf die Feststellung von Vergütungs- und Zinsansprüchen als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch für den bereits vergangenen Zeitraum zulässig (BAG, Urteil vom 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 12, juris). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TVöD-V (VKA) Anwendung. Gemäß § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Die für die Eingruppierung und die Bildung von Arbeitsvorgängen maßgeblichen Vorschriften des TVöD-V lauten: § 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. ... Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. In der Anlage 1 zur Entgeltordnung zum TVöD-VKA sind folgende „grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ aufgeführt: ... 2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von ...“) enthält. 3. Wissenschaftliche Hochschulbildung Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. ... 4. Hochschulbildung Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. ... Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalles diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe – unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen – seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Es obliegt regelmäßig der klagenden Partei, die ihr übertragenden Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das gilt auch, soweit ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die auszuübende Tätigkeit in Anspruch genommen wird, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sogenannten Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht. Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen auf Grund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung – „Qualifizierungsmerkmal“ – vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. Der klagende Beschäftigte hat dann nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, dass erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbilds oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der „Normaltätigkeit“ der tariflich niedriger bewerteten Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen welches Tätigkeitsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen sie die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (BAG, Urteil vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 30 ff, juris). In Anwendung vorgenannter höchstrichterlicher Grundsätze ist es der Klägerin auch mit der Berufung nicht gelungen, diejenigen Tatsachen vorzutragen, welche zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnten. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie die Voraussetzungen der EG 14 TVöD-V erfüllt. Da die Merkmale der Entgeltgruppe 15 auf denen der Entgeltgruppe 14 aufbauen, scheidet auch eine Eingruppierung in die EG 15 TVöD-VKA aus. Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit der fachlichen und organisatorischen Leitung der Abteilung Ordnungs- und Verwaltungsangelegenheiten mit einem Anteil von 60 Prozent der Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit darstellt, welche eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Das ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem klägerischen Vorbringen, kann jedoch auf Grund des Vorbringens der Beklagten zur Stellenbeschreibung nebst Bewertung unterstellt werden. Dies gilt allerdings nur für den von der Beklagten dargestellten Arbeitsvorgang 1 „fachliche und organisatorische Leitung der Abteilung Ordnungs- und Verwaltungsangelegenheiten“. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Arbeitsvorgang 60 Prozent der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmacht oder gar – wie von der Klägerin allerdings ohne Darlegung nachvollziehbarer Tatsachen behauptet – 100 Prozent der Gesamttätigkeit, denn entscheidend ist gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-V, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (BAG, Urteil vom 12.12.2012 – 4 AZR 199/11 – Rn. 15, juris). Die Klägerin übt zu mindestens 60 Prozent ihrer Gesamtarbeitszeit Leitungstätigkeit aus. Diese ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich die fachliche und organisatorische Leitung der Abteilung Ordnungs- und Verwaltungsangelegenheiten. Die Klägerin verfügt nicht über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung und kann deshalb die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA nur als „sonstige Beschäftigte“, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, erfüllen. Sonstige Beschäftigte müssen kumulativ über die „Fähigkeiten und Erfahrungen“ verfügen, die denen in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Bei gleichwertigen Fähigkeiten muss es sich um solche handeln, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Das ist nur festzustellen durch einen wertenden Vergleich möglich. Danach ist aufzuzeigen, welche konkreten Inhalte der Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit erforderlich sind. Bei der geforderten „Erfahrung“ muss diese in der Person des sonstigen Beschäftigten vorliegen. Die Erfahrung kann zwangsläufig nur nach einer längeren Zeit der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit erworben werden. Die Erfahrung kann erst ab dem Zeitpunkt erworben werden, zu dem erfolgreich gleichwertige Fähigkeiten nachgewiesen sind. Kumulativ ist erforderlich, dass eine wissenschaftliche Ausbildung erfordernde Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei dem tariflichen Begriff der „entsprechenden Tätigkeiten“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Sie liegen dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten ohne notwendigen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin gleichwohl ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und Allgemeinwissen eines, gleich in welchem besonderen oder allgemeinen Fachgebiet ausgebildeten Akademikers, also eine nicht fachspezifische, sondern allgemein akademische Qualifikation erfordert. Aus dem System der Vergütungsordnung ergibt sich, dass der „sonstige Beschäftigte“ Tätigkeiten der gleichen Wertigkeit auszuüben hat wie der Angestellte mit der verlangten Ausbildung. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der tatbestandlich geforderten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Angestellten übertragenen Aufgaben erforderlich, d. h. notwendig sein (BAG, Urteil vom 11.02.2004 – 4 AZR 42/03 – Rn. 49, juris). Da die Beklagte den erforderlichen „akademischen Zuschnitt“ für den Arbeitsvorgang Leitungstätigkeit in diversen Unterlagen (Anlagen B5 bis B7, Blatt 60 ff. der Akte), insbesondere in dem Bewertungsprotokoll der Stelle (Anlage B7, Blatt 64ff. der Akte) bestätigt hat, kann vorliegend unterstellt werden, dass die Klägerin die erforderlichen Merkmale für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 TVöD-VKA erfüllt. Der Klägerin ist es jedoch nicht gelungen darzulegen, dass der Arbeitsvorgang 1 der Leitungstätigkeit die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TVöD-VKA geforderte Heraushebung, „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ bzw. „hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben“ erfüllt. Das Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Sie verlangt, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Entgeltgruppe abhebt. Wird dort in dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit („Normaltätigkeit“) gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Die erhöhte Qualifikation im Vergleich zur „Normaltätigkeit“ dieses Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen (BAG, Urteil vom 11.02.2004 – 4 AZR 684/02 – Rn. 42, juris). Das Heraushebungsmerkmal „Bedeutung“ knüpft an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Maßstab ist wiederum die Normaltätigkeit eines Akademikers und die mit ihr verbundenen Auswirkungen. Gemessen an den Anforderungen der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA muss die Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sein (BAG, Urteil vom 11.02.2004 – 4 AZR 684/02 – Rn. 47, juris). Für die Darlegung der anspruchsbegründenden Anforderungen, die im Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig der klagenden Partei obliegt, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Klägerin im Eingruppierungsprozess ihre Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Gleiches gilt für die „hochwertigen Leistungen“ in einem „besonders schwierigen Aufgabenkreis“. Liegt weder eine „besondere Schwierigkeit“ der klägerischen Aufgaben noch ein „besonders schwieriger Aufgabenkreis“ vor, kann es dahin gestellt bleiben, ob auch die weiteren kumulativ erforderlichen Tätigkeitsmerkmale der „Bedeutung“ oder der „hochwertigen Leistungen“ erfüllt sind. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass ihre Tätigkeiten im Arbeitsvorgang 1 das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ erfüllen oder der von ihr in diesem Arbeitsvorgang wahrgenommene Tätigkeitskreis „besonders schwierig“ ist. Es fehlt bereits an einer ausreichenden vergleichenden wertenden Darstellung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein Angestellter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit gegenüber der Klägerin wahrzunehmen hat. Die Klägerin hat nicht die allgemeinen Tätigkeiten eines in der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA Beschäftigten mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit geschildert, um dann anschließend die von ihr als schwierig angesehene Leitungstätigkeit im Sinne eines besonderen Heraushebens darzustellen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, welche Tätigkeiten die Klägerin aus welchem Grunde dem Arbeitsvorgang Leitungstätigkeit zuordnet. Weil jedoch nur dieser Arbeitsvorgang nach dem Zugeständnis der Beklagten einen akademischen Zuschnitt aufweist, können die Heraushebungsmerkmale auch nur im Hinblick auf diesen Arbeitsvorgang erfüllt sein. Die Klägerin hat nicht dargetan, welcher Studiengang ihrer Ansicht nach absolviert werden müsste, um die geforderte wissenschaftliche Hochschulausbildung nachweisen zu können. Es kann deshalb durch das Gericht nicht beurteilt werden, von welcher „Normalleistung“ ausgegangen werden kann. Soweit die Beklagte meint, dass wohl ein juristisches Studium die Voraussetzung der wissenschaftlichen Hochschulausbildung erfüllen könne, müsste ein wertender Vergleich zwischen der „Normalleistung“ eines Juristen und der klägerischen Tätigkeit durchgeführt werden. Um eine vergleichende Wertung anstellen zu können, hätte es aber zunächst der Darstellung bedurft, welche Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium vermittelt werden. Zumindest hätte die Klägerin ein solches Studium benennen müssen. Dies hat die Klägerin unterlassen. Bereits aus diesem Grunde ist es dem Gericht verwehrt, den wertenden Vergleich durchzuführen und die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 kann der Klägerin nicht zugesprochen werden. Darüber hinaus ist eine Erfüllung der Heraushebungsmerkmale der von der Klägerin in Anspruch genommenen Aufbauvergütungsgruppe auch deshalb nicht erkennbar, weil selbst bei einer von einem wertenden Vergleich losgelösten Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar ist, warum die von der Klägerin geleistete Tätigkeit nicht nur einer „Normalleistung“ entspricht, sondern etwa „schwierig“ ist bzw. sogar „besonders schwierig“ sein soll. Die Steigerungsform zeigt, dass eine Erfüllung der Heraushebungsmerkmale nur in Betracht kommt, wenn nicht nur überhaupt eine „Schwierigkeit“ der Tätigkeit vorliegt, sondern eine darüberhinausgehende beträchtliche Steigerung der Schwierigkeit der Tätigkeit besteht. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass es sich bei der durch die Klägerin zitierten Ordnungsangelegenheiten um eher einfache Rechtsgebiete handelt und auch die ihr im Jagd- wie im Waffengesetz und im Bereich der Gefahrenabwehr obliegenden Aufgaben durch einen entsprechend qualifizierten Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA ausgeführt werden können. Soweit die Klägerin auf das Versammlungsrecht verweist, hat sie keine Tatsachen dargestellt, welche eine „besondere Schwierigkeit“ begründen könnten. Die Klägerin hat nicht dargestellt, welches Wissen und Können von ihr abverlangt wird, welches in gewichtiger Weise das Wissen und Können eines der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA zugeordneten Angestellten übersteigt. Sie hat weder dargestellt, welches konkrete fachliche Wissen und Können ihr der Breite oder Tiefe nach abverlangt werden noch hat sie im Einzelnen Tatsachen dargetan, aus denen sich außergewöhnliche Erfahrungen oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation, wie etwa Spezialkenntnisse ergeben. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, über welche Spezialkenntnisse sie verfügt und auf welche Art und Weise sie diese erlangt haben will. „Besonders schwierig“ bedeutet in diesem Sinne nicht, dass eine Tätigkeit möglicherweise unter besonderen Belastungen auszuüben ist. So mag von der Klägerin das Führen konfliktträchtiger Verhandlungen als besondere Belastung empfunden werden, dass tarifliche Merkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllt dies jedoch nicht. Abstraktes Denken, analysieren, neue Lösungen finden und maßgeblich mitgestalten, gehört zu der „Normaltätigkeit“ eines Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung. Auch aus dem Unterstellungsverhältnis, dass ihr Sachgebietsleiter der Entgeltgruppe 11 bzw. Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA unterstellt sind, ergibt sich nicht das Merkmal der besonderen Schwierigkeit bzw. des besonders schwierigen Aufgabenkreises. Gleiches gilt zu dem Umstand, dass Entscheidungen in Zweifelsfällen ihr vorbehalten seien. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass ihr Entscheidungen abverlangt werden, die über das hinausgehen, was einem Akademiker abverlangt werden kann. Soweit die Klägerin auf die Anzahl der in der von ihr geleiteten Abteilung behandelten Verfahren abstellt, ist die Qualität der von den Mitarbeitern der Abteilung zu erbringenden Leistung angesprochen. Dieses Kriterium ist jedoch nicht geeignet, ein besonderes Wissen oder Können der Klägerin zu belegen. Wenn die Klägerin vorträgt, in jährlich über 100 Widerspruchsverfahren stehe ihr die Letztendscheidung zu, dies gelte auch für Einspruchsverfahren zu allgemeinen Ordnungsangelegenheiten, belegt dies nicht, dass sie Tätigkeiten auszuüben hat, die über das hinausgehen, was ein Akademiker mit wissenschaftlicher Hochschulbildung üblicherweise erbringt. Auch wenn sich wenige Klageverfahren anschließen, spricht dies zwar für die Qualität der in der Abteilung geleisteten Arbeit, belegt jedoch keine besondere Schwierigkeit. Die Klägerin schildert ihre Tätigkeit, ohne im Einzelnen vorzutragen, welches konkrete Wissen und Können ihr bei der Durchführung dieser Tätigkeit abverlangt wird. Dies gilt für das Verfassen von Dienstanweisungen sowie Hausverbote, den Umgang mit der Bearbeitung von Sondernutzungserlaubnissen, die vorläufige Unterbringung von Verstorbenen, der Fertigung von Stellungnahmen der haushaltsmäßigen Einordnung neuer Stellen in der Verkehrsüberwachung, die Auskehrung von Verwarngeldern an Insolvenzverwalter, die Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Bestattungen und die Kommunikation mit Rechtsanwälten über die Erstattung von Kostennoten. Es fehlt hier bereits daran, dass die Klägerin nicht im Einzelnen darstellt, zu welcher dieser Tätigkeiten sie welche Spezialkenntnisse bzw. welches in Breite und Intensität hochwertige Fachwissen sie anwenden muss. Erst recht ist ihrem Vorbringen damit ein wertender Vergleich nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin alleinverantwortlich arbeitet, kann aus diesem Umstand für sich genommen kein Rückschluss auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit gezogen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin besondere Entscheidungskompetenz übertragen worden wäre, die über diejenige hinausgeht, welche für tätigkeitsbezogene Entscheidungen in der Grundtätigkeit eines in der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA Beschäftigten charakterisierend sind. Soweit sie vorträgt, sie führe in schwierigen Einzelfällen sachbearbeitende Tätigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung durch, bleibt dieses Vorbringen pauschal. Es ist dem Gericht verwehrt, nachzuvollziehen, welche Einzelfälle angesprochen sein könnten und aus welchen Gründen sie als „schwierig“ oder gar „besonders schwierig“ zu qualifizieren sein sollen. Allein aus den Umständen, dass sie Entscheidungsvorlagen für den Oberbürgermeister mitzeichne bzw. diese vorbereite, Dienstanweisungen verfasse, Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften fertige, kann weder auf eine „besondere Schwierigkeit“ noch auf einen besonders schwierigen Aufgabenkreis geschlossen werden. Geht man mit der Beklagten von der wissenschaftlichen Hochschulausbildung „Jurist“ aus, dürften derartige Tätigkeiten zum üblichen Aufgabenkreis zählen. Die Klägerin unterlässt es darzustellen, welches über das durch eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erworbene Wissen und Können hinausgehende Wissen und Können sie bei der Fertigung des durch den Amtsleiter unterzeichneten Schreibens zum Schusswaffengebrauch bei der Feuerwehr, bei der Erstellung einer Information zu den rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz eines Stadtjägers, bei der Anfertigung eines Schreibens zur Einstellung der Bekanntgabe von Feuerwerksanzeigen und bei dem Verfassen einer Stellungnahme zum Fachaustausch Thema „Zwangsehen Minderjähriger“, anzuwenden hatte. Entscheidend für die Eingruppierung ist nicht etwa die Brisanz des Aufgabenkreises bzw. der zu bearbeitenden Thematik, sondern das anzuwendende Wissen und Können, denn die Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit“ bzw. „besonders schwieriger Aufgabenkreis“ beziehen sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Dass diese bei der Klägerin die eines Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung übersteigt, lässt sich nicht feststellen, so dass die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung nicht in Betracht kommt. III. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten um Eingruppierung. Die 1971 geborene Klägerin ist gelernte Wirtschaftskauffrau. Sie hat die Angestelltenlehrgänge I und II für Angestellte im Kommunalen Verwaltungsdienst sowie die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin erfolgreich absolviert. Von 1989 bis Anfang 2007 war sie in der Stadtverwaltung A-Stadt – zuletzt als stellvertretende Hauptamtsleiterin – tätig. Ab dem 01.06.2011 wurde sie gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage B1, Blatt 53 ff. der Akte) von der Beklagten als Beschäftigte im allgemeinen Verwaltungsdienst in Vollbeschäftigung mit der Entgeltgruppe 12 TVöD eingestellt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin war als „Abteilungsleiterin Schul- und Sportplanung“ eingesetzt. Nach dem Änderungsvertrag vom 24.05.2016 (Anlage K2, Blatt 12 der Akte) wurde sie mit Wirkung vom 01.08.2014 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Seit Mai 2018 ist sie als Abteilungsleiterin „Ordnungs- und Verwaltungsangelegenheiten“ tätig. Sie hat eine Stellenbeschreibung (Anlage K4, Blatt 14 bis 16 der Akte) sowie ein Organigramm des von der Beklagten geführten Stadtamtes (Anlage K 5, Blatt 17 der Akte) zur Akte gereicht. Die Beklagte hat eine Stellenbeschreibung nebst Bewertung zur Akte gereicht (Blatt 60 bis 69 der Akte). Danach untergliedert sich die klägerische Tätigkeit in zwei Arbeitsvorgänge, nämlich zum einen den Arbeitsvorgang 1 „Fachliche und organisatorische Leitung der Abt. Ordnungs- und Verwaltungsangelegenheiten“ mit einem Anteil von 60 Prozent der Gesamtarbeitszeit und zum anderen den Arbeitsvorgang 2 „Amtsinterne Querschnittsaufgaben“ mit einem Anteil von 40 Prozent der Gesamtarbeitszeit. Für die Leitungstätigkeit hat die Beklagte bestätigt, dass es sich um eine Tätigkeit mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung handelt (Anlage B 6, Blatt 63 der Akte, Anlage B7, Blatt 68 der Akte) Mit Schreiben vom 27.08.2019 hat die Klägerin erfolglos eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 Stufe 6, hilfsweise Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TVöD-VKA geltend gemacht. Die Beklagte hat dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, die Heraushebung aus der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben zu mindestens einem Drittel im Sinne der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TVöD könne nicht hergeleitet werden, womit sich der Versuch der Herleitung der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 TVöD-VKA erübrige. Mit der der Beklagten am 09.12.2019 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren weiterverfolgt. Die Klägerin hat vorgetragen, der von ihr zu erledigende Arbeitsvorgang „Leitungstätigkeit“ mit einem von der Beklagten zugestanden Anteil von 60 Prozent ihrer Gesamttätigkeit erfülle die zur Höhergruppierung erforderlichen Heraushebungsmerkmale. Tatsächlich übe sie jedoch diese Leitungstätigkeit zu 100 Prozent der Gesamttätigkeit aus, da sie bei den dem angeblichen Arbeitsvorgang 2 zugeordneten „Amtsinternen Querschnittsaufgaben“ federführend und leitend tätig sei und für alles die Verantwortung trage, was von der Abteilung veranlasst werde. Bei jeder Entscheidung im Versammlungsrecht oder auch im Bereich des Psych KG handele es sich um Einzelfälle, welche hochgradig komplex seien und entsprechende Auswirkungen hätten. Nach § 15 Psych KG M-V könne unter bestimmten Umständen eine freiheitsentziehende Maßnahme ohne vorherige gerichtliche Entscheidung angeordnet werden. Die Klägerin meint, ihre Entscheidungen hätten im erheblichen Maße Bedeutung nach außen z. B. bei der Erteilung bzw. Verweigerung einer Demonstrationsgenehmigung, beim Handeln bei Bombenfunden, bei der Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgerichten, Ortsbeiräten, Ausschüssen und Unternehmen. Ihre Tätigkeit sei durch ein besonderes Maß an Verantwortung gekennzeichnet, bei ihrer Leitungstätigkeit aber auch bei Entscheidungen als untere Jagdbehörde, im Versammlungs- und Demonstrationsrecht, bei Sondernutzung, Hundehaltung, Unterbringung von Menschen und sonstigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Schließlich verantworte sie den regelmäßig weit über vier Millionen Euro betragenden Haushalt. Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Entgeltgruppe 15/Stufe 6 der Anlage A, Teil I Abschnitt 4 des TVöD-AT (VKA) seit August 2019 einzugruppieren und die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 15 TVöD nachzuzahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit. Hilfsweise, 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Entgeltgruppe 14/Stufe 6 der Anlage A, Teil I, 3. Abschnitt 4 des TVöD-AT (VKA) seit August 2019 einzugruppieren und die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TVöD nachzuzahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die begehrten Eingruppierungsansprüche geleugnet mit der Begründung, allein der Arbeitsvorgang Leitungstätigkeit verlange eine wissenschaftliche Hochschulausbildung bzw. entsprechende Tätigkeit. Die für eine Höhergruppierung erforderliche Heraushebung erfülle dieser Arbeitsvorgang jedoch nicht. Mit Urteil vom 28.04.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dazu angeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TVöD-VKA. Es sei ihr nicht gelungen, darzulegen, dass sich ihre Tätigkeit zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 TVöD-VKA heraushebe. „Normale“ Anforderungen der Entgeltgruppe 13 seien Tätigkeiten, die ein Beschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung sofort oder nach einer unterjährigen Einarbeitungszeit ausführen könne. Dadurch werde deutlich, dass das Wissen und Können, das erforderlich sei, um Tätigkeiten besonderer Schwierigkeit und Bedeutung auszuführen, nicht in ein- oder mehrtägigen Weiterbildungen erreicht werden könne. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TVöD-VKA komme vielmehr nur in Betracht, wenn sich die Anforderungen gegenüber denen in der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA abgeforderten, erheblich abheben würden. An der Darlegung einer besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit fehle es. Grundsätzlich handele es sich bei allen von der Klägerin zitierten Ordnungsangelegenheiten um eher einfache Rechtsgebiete. Sowohl im Jagd- als auch im Waffengesetz und auch im Bereich der Gefahrenabwehr handele es sich um Aufgaben, die ein entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA ausführen könne. Allenfalls im Bereich des Versammlungsrechts sehe die Kammer möglicherweise erhöhte Schwierigkeiten. Allerdings bleibe hier im Dunkeln, wann die Klägerin in den Entscheidungsprozess eingebunden werde. Im Allgemeinen handele es sich beim Versammlungsrecht nicht automatisch um ein Gebiet mit besonderer Schwierigkeit. Es gebe kein Zusatz- oder Aufbaustudium „Versammlungsrecht“. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Verfahren lediglich bis zum Widerspruchsbescheid bearbeite. Auch die Leitung der Bußgeldstelle sowie die Verwaltung des Fundwesens seien nicht geeignet, eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung zu begründen. Da die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 14 TVöD-VKA nicht vorlägen, fehle es auch an den Voraussetzungen für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 15 TVöD-VKA. Gegen diese ihr am 06.05.2020 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin unter dem 05.06.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.08.2020 mit am 04.08.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin führt aus, sie nehme unterstreitig allgemeine Leitungstätigkeiten wahr, Personalverantwortung, Finanzverantwortung sowie Organisationsverantwortung und führe daneben auch in schwierigen Einzelfällen sachbearbeitende Tätigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung durch. Dabei sei jeder Fall individuell. Sie müsse sehr abstrakt denken, analysieren, neue Lösungen finden bzw. maßgeblich mitgestalten. Sie habe konfliktträchtige Verhandlungen zu führen, eigene Entscheidungen zu treffen und dabei Maßnahmen und Leistungen aus eigenem Antrieb zu entwickeln. Die über die Entgeltgruppen 10 und 11 TVöD-VKA geforderte hinausgehende besondere Schwierigkeit ergebe sich bereits daraus, dass die ihr unterstellten Sachgebietsleiter in der Entgeltgruppe 11 bzw. Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA angesiedelt seien. Entscheidungen seien in Zweifelsfällen ihr vorbehalten. So werde etwa im Sachgebiet Haushalt die Ersatzvornahme bei Sterbefällen grundsätzlich nur nach Festlegung durch die Abteilungsleitung vorgenommen. Dies gelte in der Sachgebietsleitung Bußgeldstelle für das Führen von Verhandlungen, Gesprächen und Besprechungen in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten, die von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung seien, genauso wie bei der Prüfung und Bearbeitung von Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden. Im Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten gelte dies grundsätzlich beim Bearbeiten von Veranstaltungsanmeldungen bei Veranstaltungen nach dem Versammlungsgesetz. All ihre Entscheidungen hätten entweder erhebliche Auswirkungen in die Stadtverwaltung hinein oder gegenüber betroffenen Dritten bzw. der Allgemeinheit. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Schnittstelle ihrer Arbeit zu der des Amtsleiters (A 16) vom Erstgericht nicht gesehen worden sei. Die Klägerin legt hierzu eine Aufstellung in dieser Funktion ihrer Ansicht nach wahrgenommenen Tätigkeiten dar. Die Klägerin behauptet, die jährlich über 100 Widerspruchsverfahren würden zur rechtlichen Beurteilung und weiteren Festlegung der Verfahrensweise immer ihr, die die Letztentscheidung habe, vorgelegt. Dies gelte auch für Einspruchsverfahren zu allgemeinen Ordnungsangelegenheiten. Aufgrund ihrer fachlich herausragenden Tätigkeit liege trotz der großen Anzahl von Ein- und Widersprüchen die Zahl sich anschließender Klagen und Beschwerden im Jahresmittel unter 20. Sie habe sich an vorderster Front mit dem Budget für Ortsbeiräte auseinandergesetzt und federführend daran mitgewirkt. Sie zeichne immer wieder Entscheidungsvorlagen für den Oberbürgermeister mit bzw. bereite diese vor. Sie verfasse Dienstanweisungen wie Hausverbote, zum Umgang mit der Bearbeitung von Sondernutzungserlaubnis, zur vorläufigen Unterbringung von Verstorbenen im Rahmen der Gefahrenabwehr etc. Sie fertige Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften, kümmere sich um die haushaltsmäßige Einordnung neuer Stellen in der Verkehrsüberwachung, die Auskehrung von Verwarngeldern an Insolvenzverwalter, die Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Bestattungen und die Kommunikation mit Rechtsanwälten über die Erstattung von Kostennoten. Darüber hinaus hebe sich ihre Arbeit auch erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 TVöD-VKA heraus. Tatsächlich könne die von ihr wahrzunehmende Verantwortung im Rahmen der Verwaltung des Stadtamtes nicht mehr nennenswert überboten werden. Hier seien insbesondere schwierige und weit in die Stadt bzw. das Land hineinreichende Maßnahmen in Ordnungsangelegenheiten zu erwähnen. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie federführend ein durch den Amtsleiter unterzeichnetes Schreiben zum Schusswaffengebrauch bei der Feuerwehr in B-Stadt erstellt habe, eine Information zu den rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz eines Stadtjägers sowie ein Schreiben zur Einstellung der Bekanntgabe von Feuerwerksanzeigen und eine Stellungnahme zum Fachaustausch Thema Zwangsehen Minderjähriger. Besonders wichtig und mit großen Auswirkungen für die Allgemeinheit und einer großen Verantwortung für das ganze Leben in B-Stadt seien die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Versammlungsgesetzen. Insbesondere Verbotsverfügungen hätten weitreichende Auswirkungen bei ihnen bzw. entsprechenden Erlaubnissen stünden nicht nur das Wohl und die Ungestörtheit der Bürger, sondern auch das Demonstrationsrecht und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Debatte. Ein ähnlich großes Maß an Verantwortung kennzeichne ihre Arbeit im Zusammenhang mit Stellungnahmen an die Politik, mit Pressearbeit und der Behandlung von Beschwerden. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock zum Aktenzeichen 3 Ca 1437/19 vom 28.04.2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Entgeltgruppe 15/Stufe 6 der Anlage A, Teil I Abschnitt 4 des TVöD-AT (VKA) seit August 2019 einzugruppieren und die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 15 TVöD nachzuzahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit. Hilfsweise 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Entgeltgruppe 14/Stufe 6 der Anlage A, Teil I, 3. Abschnitt 4 des TVöD-AG (VKA) seit August 2019 einzugruppieren und die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TVöD nachzuzahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt an, auch mit der Berufung gelinge es der Klägerin nicht, das Heraushebungsmerkmal für die Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TVöD-V (VKA) hinreichend vorzutragen. Es sei aus dem klägerischen Sachvortrag bereits nicht ersichtlich, aus welchen Rechtsgründen die Eingruppierung der Tarifautomatik unterfallen solle. Es habe zunächst die Prüfung zu erfolgen, ob die klägerische Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 13 entspreche. Zwar sei bei übereinstimmender Erklärung der Parteien eine pauschale rechtliche Überprüfung ausreichend, doch ergebe sich bereits aus ihrem Schreiben vom 01.08.2016 (Anlage K 1), dass eine Feststellung zu „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ gerade nicht erfolgt sei. Aus dem Anforderungsprofil in der Stellenbeschreibung vom 04.05.2018 (Anlage K 4) sei lediglich auf einen Hochschulabschluss abgestellt. Die Eingruppierung eines „sonstigen“ Beschäftigten erfordere, dass der Beschäftigte Kenntnisse und Erfahrungen wie einschlägig ausgebildete Akademiker vorweisen müsse. Die Kenntnisse und Erfahrungen dürften sich nicht nur auf ein eng begrenztes Teilgebiet eines Fachs beziehen. Das Arbeitsgericht sei seiner diesbezüglichen Prüfpflicht nicht nachgekommen. Entsprechender Sachvortrag der Klägerin fehle. Die Klägerin habe auch nicht darlegen können, dass die weiteren qualifizierenden Voraussetzungen für die begehrten Entgeltgruppen 14 bzw. 15 erfüllt seien. Sie habe nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, aus denen der erforderliche wertende Vergleich zwischen den nicht herausgehobenen und den herausgehobenen Tätigkeiten vollzogen werden könne. Die Klägerin habe nicht dargelegt, was die beträchtliche Steigerung der Schwierigkeit bezüglich des fachlichen Könnens und der fachlichen Erfahrung bei der Tätigkeit gegenüber der „normalen“ Tätigkeit eines Hochschulabsolventen oder „sonstigen Angestellten“ der Entgeltgruppe 13 ausmache. Soweit die Klägerin auf ihre Letztentscheidungskompetenz in Widerspruchsverfahren verweise, möge dies dem Merkmal selbstständige Leistungen entsprechen, begründe aber kein Heraushebungsmerkmal aus der Entgeltgruppe 13. Da das Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ bereits nicht vorliege, erübrige sich eine Prüfung der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.